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   OLG Köln, 16.06.2015 - I-18 Wx 1/15, 18 Wx 1/15   

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https://dejure.org/2015,19127
OLG Köln, 16.06.2015 - I-18 Wx 1/15, 18 Wx 1/15 (https://dejure.org/2015,19127)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.06.2015 - I-18 Wx 1/15, 18 Wx 1/15 (https://dejure.org/2015,19127)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - I-18 Wx 1/15, 18 Wx 1/15 (https://dejure.org/2015,19127)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gerichtliche Bestimmung eines besonderen Versammlungsleiters für den TOP Verfolgung von Ersatzansprüchen u.a. gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden ("Strabag")

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 122 Abs. 3 S. 2; AktG § 147
    Gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters für Tagesordnung betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den satzungsmäßigen Versammlungsleiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung des Versammlungsleiters, Einberufungsverlangen, gerichtliche Bestellung, Minderheitenschutz, Wahl des Versammlungsleiters

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Bestimmung eines neuen Hauptversammlungsleiters

Verfahrensgang

  • AG Köln - 42 HRB 556
  • OLG Köln, 16.06.2015 - I-18 Wx 1/15, 18 Wx 1/15

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3318
  • NJW-RR 2015, 1314
  • ZIP 2015, 1585
  • FGPrax 2015, 261
  • NZG 2015, 1118
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 16.12.2011 - 11 W 89/11

    Aktiengesellschaft: Isolierte Bestimmung eines Vorsitzenden der Hauptversammlung

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.2015 - 18 Wx 1/15
    a) Allerdings ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG es erfordern, auch in den Fällen einen Vorsitzenden der Hauptversammlung gerichtlich zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsleiters zunächst vorgelegen haben, eine Entscheidung über das Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG aber unterbleibt, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Verlangen des Minderheitsaktionärs auf Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung nachgekommen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Vielmehr ist allein entscheidend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 - 3 Wx 36/13, MDR 2013, 731-732, zitiert nach juris, Rn. 41).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2013 - 3 Wx 36/13

    Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.2015 - 18 Wx 1/15
    Vielmehr ist allein entscheidend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 - 11 W 89/11, AG 2012, 294-295, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 - 3 Wx 36/13, MDR 2013, 731-732, zitiert nach juris, Rn. 41).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Mit Beschluss des OLG Köln vom 16.06.2015 - Az. 18 Wx 1/15 - wurde Rechtsanwalt Dr. X zum Versammlungsleiter hinsichtlich des Tagesordnungspunkts des Ergänzungsverlangens bestellt, dessen Gegenstand die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG gegen frühere und gegenwärtige Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten und der Klägerin U. SE war (Tagesordnungspunkt 7).

    Es ist daher zu besorgen, dass der Versammlungsleiter - der unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht, des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebots des Minderheitenschutzes den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung gewährleisten soll (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 110) - dem Anliegen der Klägerin T. AG als Minderheitsaktionärin nicht in der gebührenden Weise gerecht werden kann (vgl. OLG L., Beschluss vom 16.06.2015 - 18 Wx 1/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; zustimmend: Schatz, EWiR 2015, 2015, 599; vgl. OLG I., Beschluss vom 16.12.2011 - 11 W 89/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19, 20; OLG Report Nord 26/2012 Anm. 4; Werner, Anm. zu AG Frankfurt WM IV 1988, 304 in WuB II A § 122 AktG 2.88; Wilsing/Linden, ZIP 2009, 641 f.).

  • OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1) und 5) bestimmte der Senat mit Beschluss vom 16.06.2015 (18 Wx 1/15, veröffentlicht AG 2015, 716-717) den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt Dr. W, zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 19.06.2015, soweit die Behandlung der sich auf ihr Ergänzungsverlangen beziehenden Tagesordnungspunkte betroffen war.
  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    AG 2013, 468, 469 = NZI 2013, 504, 506; OLG Köln NZG 2015, 1118, 1119 = AG 2015, 716, 717 = ZIP 2015, 1585 = NJW-RR 2015, 1314, 315 = FGPrax 2015, 261; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 122 Rdn. 60; Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 100).

    Diese Interessenkollision wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vielfach als hinreichender Grund für die Bestimmung des Versammlungsleiters durch das Gericht gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG angesehen (vgl. OLG Köln NZG 2015, 1118, 1119 = AG 2015, 716, 717 = ZIP 2015, 1585 f. = NJW-RR 2015, 1314, 1315 = FGPrax 2015, 261 f.; OLG D2.

  • LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 31/15

    Prüfung der Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Konkretisierung von

    Dass für die Abwahl des Herrn Dr. C3 ein wichtiger Grund bestand, ergibt sich bereits aus dem zu § 122 Abs. Satz 3 AktG ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16.06.2015 - 18 Wx 1/15 (AG 2015, 716 - 717).
  • OLG Köln, 04.12.2015 - 18 U 149/15

    Rechtsstellung des Besonderen Vertreters im Sinne von § 147 AktG

    Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015 - 18 Wx 1/15 (vgl. Anlage MHP 4).
  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 20 W 158/21

    Erledigung eines Antrages nach § 122 Abs. 3 AktG

    Da die Selbstorganisationshoheit der Hauptversammlung zu beachten ist, und die gerichtliche Ersetzung eines satzungsmäßig berufenen Hauptversammlungsvorsitzenden - wie im Falle der Satzung der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 1 des Vorsitzenden des Aufsichtsrates - einen erheblichen Eingriff in die Satzungsautonomie darstellt, bedarf es für einen derartigen Eingriff konkreter Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Vorsitzenden nicht gewährleistet ist (soweit ersichtlich entspricht dies der einhelligen Auffassung der veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16.06.2015, Az.: 18 Wx 1/15, Rn. 10, wobei dann ausweislich Rn. 11 jenes Beschlusses konkret als ausreichend angesehen wurde, dass die dortigen Antragsteller den Verdacht von zum Schadensersatz verpflichtenden Verfehlungen auch des dortigen Aufsichtsratsvorsitzenden und satzungsmäßig berufenen Vorsitzenden hegten; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16.12.2011, Az. 11 W 89/11, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.1996, Az. 3 W 171/96, zitiert nach juris).
  • AG Köln, 17.03.2017 - HRB 556

    Gerichtliche Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters

    Maßgeblich dafür, ob das Registergericht von der ihm -auch isoliert, d.h. ohne gerichtliche Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG -eingeräumten Befugnis zur Bestimmung eines Versammlungsleiters Gebrauch machen muss, ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.06.2015, 18 Wx 1/15, sub. II. 1. a) m.w.N.).
  • OLG München, 18.12.2020 - 31 Wx 488/20

    Versammlungsleiter, Beschwerdeverfahren, Registergericht, Geschäftswert,

    Sinn und Zweck des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG erfordern es, auch in den Fällen einen Vorsitzenden der Hauptversammlung gerichtlich zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestimmung eines Versammlungsleiters zunächst vorgelegen haben, eine Entscheidung über das Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG aber unterbleibt, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Verlangen des Minderheitsaktionärs auf Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung nachgekommen ist (OLG H AG 2012, 294-295, OLG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2015 - I-18 Wx 1/15 -, juris Rn. 10).
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