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   OLG Köln, 16.09.1982 - 7 U 8/82   

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https://dejure.org/1982,6199
OLG Köln, 16.09.1982 - 7 U 8/82 (https://dejure.org/1982,6199)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.09.1982 - 7 U 8/82 (https://dejure.org/1982,6199)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. September 1982 - 7 U 8/82 (https://dejure.org/1982,6199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlungsanspruch eines trotz Scheckwiderrufs ausgezahlten Scheckbetrages; Zulässigkeit einer Durchgriffskondiktion der Bank auf den Empfänger; Kenntnis des Schecknehmers vom Widerruf als Voraussetzung; Wirkung eines einseitigen Scheckwiderrufs; Bestimmung des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1500
  • VersR 1983, 1043
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.1982 - 7 U 8/82
    Deshalb werde in Rechtsprechung (BGH NJW 1974, 39 m.w.N.) und im Schrifttum ganz überwiegend beim Widerruf eines Schecks nur gegenüber der Bank nicht der Bank, sondern allein dem Aussthller der Bereicherungsanspruch gegeben.

    Auch in der vom Landgericht angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 61, 289 ff. sei lediglich davon die Rede, daß ein unmittelbarer Anspruch der Bank an den Scheckinhaber ausgeschlossen sei, wenn dieser "bei Einreichung des Schecks" den Widerruf nicht gekannt habe.

    Mit Recht sah sich das Landgericht an diesem Ergebnis nicht gehindert durch die in BGHZ 61, 289 ff. - NJW 1974, 39 ff. abgedruckte Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof der Bank den Durchgriff auf den Empfänger versagt und auf die Rückabwicklung zwischen Aussteller und Empfänger einerseits und Bank und Aussteller andererseits verwiesen hatte, weil dort dem Empfänger der nur gegenüber der Bank erklärte Widerruf nicht bekannt war und die irrtümliche Gutschrift sich deshalb aus seiner Sicht nach wie vor als Leistung des Scheckausstellers darstellte.

    Aus der Verwendung der Worte daß der Scheckinhaber "bei Einreichung des Schecks" den Widerruf nicht gekannt habe in der in BGHZ 61, 289 ff. abgedruckten Entscheidung ist nicht abzuleiten, daß es für die Kenntnis des Widerrufs auf diesen Zeltpunkt ankäme.

  • BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75

    Bereicherungsausgleich bei Wechseleinlösung nach Konkurseröffnung

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.1982 - 7 U 8/82
    Ebenso hat er entschieden in einem Fall, in dem die Anweisung zwar zunächst bestanden hatte, jedoch vor der Einlösung durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Anweisenden weggefallen war (BGHZ 67, 75).

    Jedoch ist der in BGHZ 67, 75 ff. abgedruckten Entscheidung zu entnehmen, daß es für die Kenntnis vom Wegfall der Anweisung allein auf den Zeitpunkt der Einlösung und nicht der Einreichung ankommt.

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.1982 - 7 U 8/82
    Der Bundesgerichtshof hat dies angenommen in Fällen, in denen die Anweisung - wie der Empfänger wußte - von vornherein fehlte, weil ein Scheck nicht unterschrieben war (BGHZ 66, 362), oder es an einer Anweisung, wie sie ausgeführt war, von vornherein fehlte, weil dem falschen Empfänger gutgeschrieben wurde (BGHZ 66, 372).
  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.1982 - 7 U 8/82
    Der Bundesgerichtshof hat dies angenommen in Fällen, in denen die Anweisung - wie der Empfänger wußte - von vornherein fehlte, weil ein Scheck nicht unterschrieben war (BGHZ 66, 362), oder es an einer Anweisung, wie sie ausgeführt war, von vornherein fehlte, weil dem falschen Empfänger gutgeschrieben wurde (BGHZ 66, 372).
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