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   OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15   

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https://dejure.org/2015,54914
OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15 (https://dejure.org/2015,54914)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2015 - 12 WF 128/15 (https://dejure.org/2015,54914)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. November 2015 - 12 WF 128/15 (https://dejure.org/2015,54914)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.1990 - VI ZR 105/90

    Beschränkung der Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15
    Sowohl im Falle der Zustellung an mehrere Prozessbevollmächtigte (vgl. BGH, BGHZ 112, 345 ff., juris Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 517 ZPO Rn. 7) als auch im Falle der mehrfachen Zustellung an denselben Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, FamRZ 2011, 362 ff., juris Rn. 20) kommt es allein auf die erste wirksame Zustellung an.

    Da vorliegend angesichts der schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren entfalteten Tätigkeit von Rechtsanwältin H von einem Fortbestehen ihrer Bevollmächtigung auch für das vorliegende Überprüfungsverfahren auszugehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 463 ff., juris Rn. 30), muss sich die Antragstellerin mithin ungeachtet der Frage, ob sie gegebenenfalls auch ein eigenes Verschulden trifft, oder ob ein über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten vorliegt - insoweit fehlt jeder Vortrag und jede Glaubhaftmachung dazu, wann das Mandat angetragen und übernommen wurde und welche Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist in Anbetracht der für den neuen Verfahrensbevollmächtigten naheliegenden Möglichkeit einer früher erfolgten Zustellung an die bereits früher tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte (hierzu vgl. BGH, BGHZ 112, 345 ff., juris Rn. 16) getroffen wurden -, jedenfalls die Untätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin H, insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages angeführte unterlassene Information über die (frühere) Zustellung der Entscheidung an Rechtsanwältin H, zurechnen lassen.

  • AG Brühl, 04.09.2015 - 31 F 352/11

    Rechtmäßigkeit der Abänderung eines Verfahrenskostenhilfebeschlusses bei

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 4.9.2015, Az. 31 F 352/11, wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

    So liegt der Fall hier, denn die Antragstellerin wurde im Verfahren AG Brühl, 31 F 352/11, bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren von Frau Rechtsanwältin H vertreten, die seinerzeit selbst den Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hatte.

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15
    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.12.2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 ff., überzeugend ausgeführt hat, haben Zustellungen gem. §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO im Hinblick auf die Geltung des § 172 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

    Da vorliegend angesichts der schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren entfalteten Tätigkeit von Rechtsanwältin H von einem Fortbestehen ihrer Bevollmächtigung auch für das vorliegende Überprüfungsverfahren auszugehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 463 ff., juris Rn. 30), muss sich die Antragstellerin mithin ungeachtet der Frage, ob sie gegebenenfalls auch ein eigenes Verschulden trifft, oder ob ein über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten vorliegt - insoweit fehlt jeder Vortrag und jede Glaubhaftmachung dazu, wann das Mandat angetragen und übernommen wurde und welche Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist in Anbetracht der für den neuen Verfahrensbevollmächtigten naheliegenden Möglichkeit einer früher erfolgten Zustellung an die bereits früher tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte (hierzu vgl. BGH, BGHZ 112, 345 ff., juris Rn. 16) getroffen wurden -, jedenfalls die Untätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin H, insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages angeführte unterlassene Information über die (frühere) Zustellung der Entscheidung an Rechtsanwältin H, zurechnen lassen.

  • OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 15 WF 191/08

    Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung einer Entscheidung an die Partei und

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15
    Die gegenteilige Ansicht des Brandenburgischen OLG (Beschluss v. 26.11.2008, 15 WF 191/08, FamRZ 2009, 630 f., juris Rn.4), auf die sich die Beschwerde beruft, steht insoweit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht in Einklang.
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15
    Sowohl im Falle der Zustellung an mehrere Prozessbevollmächtigte (vgl. BGH, BGHZ 112, 345 ff., juris Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 517 ZPO Rn. 7) als auch im Falle der mehrfachen Zustellung an denselben Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, FamRZ 2011, 362 ff., juris Rn. 20) kommt es allein auf die erste wirksame Zustellung an.
  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15
    Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Antragstellerin insoweit ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gem. §§ 113 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, BGHZ 148, 66 ff., juris Rn. 10; LAG Köln, FA 2015, 86, juris LS 3, Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 8 WF 66/11

    Sofortige Beschwerde gegen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung:

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15
    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung (Beschluss vom 19.5.2011, 8 WF 66/11, FamFR 2011, 300) Wiedereinsetzung gewährt hat, fehlt jede Auseinandersetzung mit der - nach dem oben Ausgeführten höchstrichterlich bereits geklärten - Frage der Zurechnung eines möglichen Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten, weshalb der Senat die dort getroffene Wertung nicht zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung machen kann.
  • LAG Köln, 28.11.2014 - 11 Ta 291/14

    Aufhebungsbeschluss; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2015 - 12 WF 128/15
    Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Antragstellerin insoweit ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gem. §§ 113 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, BGHZ 148, 66 ff., juris Rn. 10; LAG Köln, FA 2015, 86, juris LS 3, Rn. 8).
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