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   OLG Köln, 17.04.2012 - II-4 UF 277/11   

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https://dejure.org/2012,4188
OLG Köln, 17.04.2012 - II-4 UF 277/11 (https://dejure.org/2012,4188)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2012 - II-4 UF 277/11 (https://dejure.org/2012,4188)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. April 2012 - II-4 UF 277/11 (https://dejure.org/2012,4188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Keine Befristung des Unterhalts für die Kindesmutter eines nichtehelichen Kindes

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsforderungen auch ohne Verzug des Unterhaltspflichtigen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsforderungen auch ohne Verzug des Unterhaltspflichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 45
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitgehend einander angeglichen (so BGH FamRZ 2009, 1391, 1393 zum nachehelichen Betreuungsunterhalt sowie BT-Drucks. 16/6980 S. 8 ff.).

    Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (BGH FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGH FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).

    Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (zum nachehelichen Betreuungsunterhalt vgl. BGH FamRZ 2009, 1391, 1393 f. m.w.N.).

    Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGH FamRZ 2008, 1739, 1748).

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen pauschaliert werden darf (BGH FamRZ 2010, 357; FamRZ 2008, 1738, 1743).

    So führt der BGH (BGH FamRZ 2010, 357) weiter aus, dass auch der Grundsatz der Halbteilung einem Mindestbedarf beim Betreuungsunterhalt nicht entgegensteht.

    Der Senat folgt insoweit der Auffassung des BGH (BGH FamRZ 2010, 357), dass im Rahmen der gebotenen Pauschalierung für einen Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums nicht auf den Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen abzustellen ist.

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (BGH FamRZ 2008, 1739, 1748 m.w.N.).

    Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGH FamRZ 2008, 1739, 1748).

  • AG Brühl, 16.11.2011 - 32 F 148/11

    Anspruch einer alleinerziehenden Mutter gegen den Kindesvater auf

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16.11.2011 - 32 F 148/11 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

    Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 16.11.2011 - 32 F 148/11 - den Antrag abzuweisen, hilfsweise eine Unterhaltsverpflichtung bis längstens April 2013 zu befristen.

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (BGH FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGH FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
  • AG Karlsruhe-Durlach, 17.03.1988 - 2 C 399/87

    Unterhalt der Mutter; Erwerbstätigkeit der Mutter; Erstes Lebensjahr;

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Auch wenn die Gesetzesfassung missglückt ist, wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass die Kindesmutter nach § 1615 l BGB ein Jahr lang ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB nachträglich geltend machen kann (ebenso Staudinger/Engler, BGB, Bearbeitung 2000, § 1615 e Rn. 28; Brüggemann, FamRZ 1971, 145, 147; ähnlich Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, FamRZ 1989, 315, 316).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZR 123/08

    Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen der Verlängerung über die Vollendung des

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Die Notwendigkeit der Befristung kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht der vom ihm zitierten BGH-Entscheidung vom 13.01.2010 (FamRZ 2010, 444ff) entnommen werden.
  • OLG Schleswig, 03.09.2003 - 12 UF 11/03

    Rückwirkender Betreuungsunterhalt ohne Verzug

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Nach Auffassung des Senats ist damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Schleswig (FamRZ 2004, 563-564) die spezielle Verweisung in § 1615 l Abs. 3 S. 3 BGB auf § 1613 Abs. 2 BGB kein gesetzgeberisches Versehen, sondern der - allerdings unvollkommene - Ausdruck dafür, dass Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB rückwirkend für ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB verlangt werden kann, wenn denn wie vorliegend bei der Geburt des Kindes nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB aus rechtlichen Gründen die Geltendmachung nicht möglich war.
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Denn es bleibt dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Einkünften, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem Existenzminimum pauschalierten Mindestbedarf aber keinesfalls unterschreitet (vgl. auch BGH FamRZ 2008, 594, 596 f.).
  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.2012 - 4 UF 277/11
    Gegenüber dem nachehelichen Unterhalt und dem Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l BGB beträgt der Selbstbehalt regelmäßig 1.000 EUR bzw. ab 2011 1.050,00 EUR (BGH FamRZ 2006, 683, 684).
  • BGH, 26.09.1979 - IVb ZR 87/79

    Berücksichtigung von Leistungen aufgrund einer sittlichen Pflicht bei der

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

  • Drs-Bund, 07.12.1967 - BT-Drs V/2370
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