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   OLG Köln, 18.09.2018 - 3 W 36/18   

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OLG Köln, 18.09.2018 - 3 W 36/18 (https://dejure.org/2018,62526)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.09.2018 - 3 W 36/18 (https://dejure.org/2018,62526)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. September 2018 - 3 W 36/18 (https://dejure.org/2018,62526)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03

    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Bruchteile eines

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2018 - 3 W 36/18
    Daher ist die von der Klägerin beabsichtigte Veräußerung des Gesamtgrundstückes ohne Zustimmung des Beklagten unwirksam (vgl. hierzu auch Palandt-Weidlich, BGB, § 2113 Rn. 4; vgl. ferner BGH ZEV 2005, 28).

    Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Nacherben und sein Interesse an der Substanzerhaltung und -erlangung schützen und den Vorerben zur Wahrung dieses Interesses verpflichten (vgl. Staudinger-Avenarius, BGB (2013), § 2120 Rn. 1; Palandt-Weidlich, BGB, § 2120 Rn. 2; BGH NJW 1993, 1582; BGH MDR 1972, 496; BGH ZEV 2005, 28).

    Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn dem Vorerben schon vor dem Vorerbfall ein ideeller Hälftebruchteil an einem Grundstück zustand und er mit dem Erbfall als Vorerbe auch die andere Hälfte erworben hat, er trotz der insoweit angeordneten Nacherbschaft berechtigt ist, eine Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG durchführen zu lassen (vgl. BGH ZEV 2005, 28; Palandt-Weidlich, BGB, § 2113 Rn. 4).

    Die bisher geteilte Rechtszuordnung setzt sich in diesem Fall trotz der Vereinigung beider Rechte in einer Person fort, weil die Verfügungsmacht des Rechteinhabers hinsichtlich der einzelnen Bruchteile verschieden ausgestaltet ist (BGH ZEV 2005, 28).

    Sähe man dies anders, dann würde auch der dem Vorerben schon vor dem Erbfall zu eigenem Recht zustehende Miteigentumsanteil im Ergebnis den Verfügungsbeschränkungen der Nacherbschaft unterworfen, was gegenüber der Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben das größere Übel darstellen würde (BGH ZEV 2005, 28).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Möglichkeit einer Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG um einen Umstand handelt, der beim Erbfall bereits vorbestand und dem Vorerben durch die nachträgliche Entstehung der Nacherbschaft auch nicht mehr genommen werden kann (BGH ZEV 2005, 28).

  • BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2018 - 3 W 36/18
    Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Nacherben und sein Interesse an der Substanzerhaltung und -erlangung schützen und den Vorerben zur Wahrung dieses Interesses verpflichten (vgl. Staudinger-Avenarius, BGB (2013), § 2120 Rn. 1; Palandt-Weidlich, BGB, § 2120 Rn. 2; BGH NJW 1993, 1582; BGH MDR 1972, 496; BGH ZEV 2005, 28).
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