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   OLG Köln, 18.10.2016 - I-18 U 93/15   

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OLG Köln, 18.10.2016 - I-18 U 93/15 (https://dejure.org/2016,37332)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.10.2016 - I-18 U 93/15 (https://dejure.org/2016,37332)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - I-18 U 93/15 (https://dejure.org/2016,37332)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzanspruch wegen WCCB - Insolvenz reduziert

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch wegen WCCB-Insolvenz reduziert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch wegen WCCB - Insolvenz reduziert

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    Entsprechend der Grundsatzzusage gemäß Vorstandsbeschluss vom 02.11.2005 (vgl. dazu Seite 128-130, 140 f des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54) hatte das Geldinstitut die Vergabe der Mittel zunächst an die Bedingung einer seitens der Investoren zur erbringenden Bankbürgschaft über 30 Mio. Euro geknüpft.

    Da weder er noch die T2 oder deren Anteilseigner in der Lage waren, der Schuldnerin das Geld aus eigenen Mitteln zur Verfügung zu stellen, und Bemühungen um eine Kapitalnutzung im Sinne einer längerfristigen Unternehmensfinanzierung zu marktüblichen Konditionen zunächst ohne Erfolg blieben (vgl. dazu Seite 143-145, 176-185 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54), nahm der Beklagte bei der auf Zypern ansässigen B (Cyprus) Ltd. (nachfolgend: B Ltd.) gemäß Credit Facility Agreement (dt. Übers.: Kreditrahmenvertrag) vom 07.02.2007 persönlich einen Überbrückungskredit über 10, 3 Mio. Euro mit einer Laufzeit von sechs Monaten (Fälligkeitsdatum: 08.08.2007) auf, für den vierteljährlich Zinsen von 1, 5 Mio. Euro zu zahlen war.

    Dementsprechend erkannten der Beklagte und die Schuldnerin mit notarieller Urkunde (Anlage K15) vom 07.02.2007 an, der B Ltd. gesamtschuldnerisch 13, 3 Mio. Euro zu schulden, und unterwarfen sich hinsichtlich dieser Schuld der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (vgl. Seite 185-189 des Urteils der Strafkammer des vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    Nach Eingang der Darlehensvaluta abzüglich angefallener Beratungskosten (laut Urteil der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn), dort Seite 189: 10, 085 Mio. Euro) auf einem Konto des Beklagte bei der T4 LC, dessen Guthaben - wie in der modifizierten Finanzierungszusage vom 12.02.2007 (Anlage K2) vorgesehen - von diesem für Zwecke der Schuldnerin zu deren Gunsten verpfändet worden war, schlossen die Gesellschaft und das Geldinstitut am 07.03.2007 einen Vertrag über einen zeitlich befristeten Multifunktionskredit bis zur Höhe von insgesamt 104, 3 Mio. Euro mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30.08.2009 (Anschubfinanzierung) sowie ein langfristiges Darlehen bis zur Höhe von 74, 3 Mio. Euro mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren (Anschlussfinanzierung).

    Am 19.03.2007 verpflichtete sich die Stadt C gegenüber der T4, für den näher definierten Ausfall des Darlehens als neuer Kreditnehmer in den Vertrag einzutreten (vgl. Seite 190 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    (nachfolgend: I4 Inc.) einzuwerben (vgl. Seite 194-205 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    Der an die Corporation ausgezahlte Restbetrag von 32 Mio. US Dollar wurde zu einem geringen Teil für die Erhaltung des Rechts auf Rückerwerb der Anteile an der Schuldnerin gegenüber der B Ltd., ganz überwiegend aber für Zwecke verwandt, die mit der Realisierung des von dieser betriebenen Projekts in keinerlei Zusammenhang standen (vgl. Seite 224 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    Am 31.08.2008 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Betruges im besonders schweren Fall ein (Seite 243 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

    Daraufhin kündigten die T4 LC - nach Darstellung des Beklagten in einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main angestrengten Rechtsstreit gegen die B Ltd. u.a. wegen vertragswidriger Übertragung von Geschäftsanteilen der T2 an der Schuldnerin auf die zypriotische Gesellschaft (Seite 47 der Klageschrift vom 30.12.2010 (Anlage K52) - am 25.09.2009 den mit der Schuldnerin geschlossenen Kreditvertrag und die Stadt C - nach Darstellung des Beklagten in jenem Rechtsstreit u.a. wegen Verletzung der Vertragspflicht zur ordnungsgemäßen Finanzierung des Bauvorhabens (Seite 47 der Klageschrift vom 30.12.2010 (Anlage K52) - am 28.09.2009 den mit der Schuldnerin geschlossenen Projektvertrag (vgl. Seite 245 des Urteils der Strafkammer vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11 LG Bonn) (Anlage K54).

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    aa) Nach diesem vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Konzept (vgl. dazu die Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246-269 - TRIHOTEL sowie das Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344-361, zitiert nach juris, Rn. 16 - SANITARY) haftet der Gesellschafter - auch wenn er nur an einer Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist (Strohn, ZinsO 2008, 706, 708) - gemäß § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen auf Schadensersatz.

    Dafür reicht es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Schuldnerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Beklagte diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf nahm (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246-269, zitiert nach juris, Rn. 30 - TRIHOTEL).

    Das sind die entzogenen Vermögenspositionen, insolvenzbedingte Zerschlagungsverluste sowie ein etwa entgangener Gewinn der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, zitiert nach juris, Rn. 33 und 54 f - TRIHOTEL) und, wenn die Gesellschaft ohne den Eingriff nicht insolvenzreif geworden wäre, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, zitiert nach juris, Rn. 57 - TRIHOTEL).

    Schließlich entfällt im Sinne des § 826 BGB ein Schaden, wenn der Betrag zur Befriedigung von Gläubigern nicht mehr benötigt wird (BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, zitiert nach juris, Rn. 56 - TRIHOTEL).

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    aa) Nach diesem vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Konzept (vgl. dazu die Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246-269 - TRIHOTEL sowie das Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344-361, zitiert nach juris, Rn. 16 - SANITARY) haftet der Gesellschafter - auch wenn er nur an einer Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist (Strohn, ZinsO 2008, 706, 708) - gemäß § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen auf Schadensersatz.

    Ein Verstoß gegen die aus der Organstellung resultierenden Pflichten ist sittenwidrig, wenn diese zur Durchsetzung von Gesellschafterinteressen in einer Weise missbraucht wird, die als grobe Missachtung des Mindestmaßes an Loyalität und Rücksichtnahme im Verhältnis zur Gesellschaft zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344-361, zitiert nach juris, Rn. 20 - SANITARY).

  • LG Köln, 23.04.2015 - 81 O 147/13

    Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH im

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.04.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 147/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Nunmehr beantragt der Beklagte sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 - 81 O 147/13 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.06.2015 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als er zu mehr als 695.054,79 Euro verurteilt worden ist.

  • LG Bonn, 24.11.2009 - 27 KLs 6/09

    Versuch der Lieferung von Waren an Tarnfirmen im Ausland als Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen wird auf das als Anlage K54 zur Akte gereichte Strafurteil (27 KLs - 430 Js 461/09 - 6/09 LG Bonn) Bezug genommen.

    Dieser habe, wie der Kläger mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 84a-101 GA), insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Strafkammer gemäß Urteil vom 10.05.2013 (27 KLs - 430 Js 461/09 - 6/09 LG Bonn) (Anlage K54) sowie auf ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft Bonn von Oberregierungsrat X erstattetes Gutachten zur Überschuldung der Gesellschaft vom 05.08.2011 (Anlage K63) geltend gemacht hat, die Mithaft der Schuldnerin für das von ihm aufgenommene Überbrückungsdarlehen nicht begründen dürfen, weil - wie er gewusst habe - weder dessen Rückzahlung noch die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert gewesen sei.

  • BGH, 21.03.1994 - II ZR 260/92

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei zweckwidriger Verwendung von Baugeldern

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    Insoweit ist die Schuldnerin nicht geschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1994 - II ZR 260/92, GmbHR 1994, 459-460, zitiert nach juris, Rn. 6).
  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZB 29/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    Danach muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführen will (BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716-1717, zitiert nach juris, Rn. 5).
  • BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07

    MPS - Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    Gleichzeitig war nichts dafür ersichtlich, dass nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf Grundlage der Bonität des Gesellschafters, wie sie auch bei der Bewertung von Forderungen aus Drittgeschäften im Rahmen der Bilanzierung (§ 253 HGB) maßgeblich ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.12.2008 - II ZR 102/07, GmbHR 2009, 199-2003, zitiert nach juris, Rn. 13), bestehende Rückgriffsansprüche, insbesondere solche auf Aufwendungsersatz bzw. Freistellung gegenüber der T2 vollwertig waren.
  • BGH, 20.02.1992 - IX ZR 225/91

    Einwendungen des Hauptschuldners

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    Er kann deshalb gemäß § 774 Abs. 1 Satz 3 BGB auch gegenüber der übergegangenen Forderung aus dem Hauptschuldverhältnis einwenden, er sei dem Bürgen gegenüber nicht einstandspflichtig (BGH, Urteil vom 20.02.1992 - IX ZR 225/91, WM 1992, 908-909, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • RG, 08.10.1898 - I 282/98

    Konkurs; Regressforderung; Verdeckte Bürgschaft

    Auszug aus OLG Köln, 18.10.2016 - 18 U 93/15
    Insbesondere kann er geltend machen, dass dem Bürgen der Regress gegenüber dem Hauptschuldner versagt ist, weil die Bürgschaft für eine Schuld aufgenommen worden, die eigentlich den Bürgen angeht und in dessen Interesse aufgenommen worden ist (vgl. RG, Urteil vom 08.10.1898 - I 282/98, RGZ 42, 35, 38; Staudinger/Norbert Horn (2012), BGB, § 774 Rn. 33; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 774 Rn. 11).
  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 177/11

    Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers: Beginn der

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 252/10

    GmbH in der Liquidation: Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der

  • BGH, 16.05.1980 - V ZR 91/79

    Verzug der Verpflichtung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung;

  • BGH, 18.06.2013 - II ZR 217/12

    Schadensersatzanspruch wegen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil einer

  • BGH, 18.06.2013 - II ZR 86/11

    GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für

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