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   OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05   

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https://dejure.org/2005,3918
OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05 (https://dejure.org/2005,3918)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.11.2005 - 6 U 149/05 (https://dejure.org/2005,3918)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. November 2005 - 6 U 149/05 (https://dejure.org/2005,3918)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b, RVG § 4 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbeschreiben über professionellen europaweiten Forderungseinzug durch erfahrene Rechtsanwälte zu einem Pauschalpreis; Abtretung des nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechneten Kostenerstattungsanspruchs des Mandanten gegen den Schuldner; Vereinbarung geringerer ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; BRAO § 49 b; ; RVG § 4 Abs. 2

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Unzulässiger Forderungseinzug zu niedrigem Pauschalpreis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 49b; RVG § 4 Abs. 2; UWG § 3 § 4 Nr. 11
    Wettbewerbswidriger Pauschalpreis für Forderungseinzug durch Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 923
  • GRUR 2006, 348
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 03.08.2004 - 4 U 94/04

    Wettbewerbswidrige anwaltliche Werbung mit niedriger Pauschalgebühr für

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05
    Das Landgericht hat dabei zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die von der Antragsgegnerin von vornherein vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelmandats verbietet (in diesem Sinne auch OLG Hamm NJW 2004, 3269, 3270; LG Arnsberg JurBüro 2004, 610, 612; LG Arnsberg Rbeistand 2005, 106, 107).
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05
    a) § 49 b BRAO, der als Mindestpreisvorschrift dazu dient, einen ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt zu schaffen (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen), ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH WRP 2005, 598, 600 - Telekanzlei).
  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02

    Telekanzlei

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05
    a) § 49 b BRAO, der als Mindestpreisvorschrift dazu dient, einen ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt zu schaffen (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen), ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH WRP 2005, 598, 600 - Telekanzlei).
  • LG Arnsberg, 13.02.2004 - 2 O 438/03

    Unzulässigkeit der Vereinbarung geringerer Gebühren und Auslagen als in der

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05
    Das Landgericht hat dabei zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die von der Antragsgegnerin von vornherein vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelmandats verbietet (in diesem Sinne auch OLG Hamm NJW 2004, 3269, 3270; LG Arnsberg JurBüro 2004, 610, 612; LG Arnsberg Rbeistand 2005, 106, 107).
  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Dagegen muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (OLG Köln, NJW 2006, 923, 924).

    Der Anwaltsgerichtshof hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelmandats verbietet (so auch OLG Hamm, NJW 2004, 3269; OLG Köln, NJW 2006, 923, 924; a.A. Braun in Festschrift für Madert, 2006, S. 43, 51; vgl. aber für Zeitvereinbarungen: BGHZ 152, 153, 160/161 - Anwalts-Hotline; BGH, Urt. vom 30. September 2004 - I ZR 261/02, NJW 2005, 1266, 1267 - Telekanzlei).

  • BFH, 20.08.2012 - III B 246/11

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit - Einkünftequalifikation bei

    Dementsprechend muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung im Rahmen eines Anwaltsvertrags übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (vgl. BGH-Beschluss in DStR 2008, 2510; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18. November 2005  6 U 149/05, NJW 2006, 923).
  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 28 U 88/03

    Zum Umfang der vertragsgemäß geschuldeten Beratung und Belehrung durch einen

    Eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit genügt (BGH, NJW 2006, 923, 925; Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 708 ff m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.12.2007 - 28 U 86/07

    Zur Fehlerhaftigkeit der anwaltlichen Beratung als Voraussetzung für den geltend

    Eine deutliche überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit genügt (BGH, NJW 2006, 923, 925).
  • OLG Hamm, 18.12.2007 - 28 U 4/07

    Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung eines Anwaltsvertrags

    Danach genügt bereits eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens und dessen Höhe (BGH NJW 2006, 923, 925).
  • AnwG Celle, 29.12.2014 - 1 AnwG 31/13
    Dagegen muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (OLG Köln, NJW 2006, 923, 924).
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