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   OLG Köln, 18.12.2020 - I-2 Wx 300/20   

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https://dejure.org/2020,43677
OLG Köln, 18.12.2020 - I-2 Wx 300/20 (https://dejure.org/2020,43677)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2020 - I-2 Wx 300/20 (https://dejure.org/2020,43677)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - I-2 Wx 300/20 (https://dejure.org/2020,43677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 3202 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer Terminsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 263
  • FamRZ 2021, 539
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2020 - 2 Wx 300/20
    Hier liegt daher eine Erstbeschwerde vor, so dass der Rechtsmittelzug des Kostenfestsetzungsverfahrens der Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt und das Oberlandesgericht zur Entscheidung über diese Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zuständig ist (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 104 Rn. 20; im Ergebnis ebenso: BGH NJW-RR 2011, 286, 287).
  • OLG Naumburg, 19.07.2012 - 8 WF 216/12

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei Entscheidung des Beschwerdegerichts im

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2020 - 2 Wx 300/20
    Für die anderenfalls erforderliche Überprüfung des Verfahrens auf seine prozessuale Ordnungsgemäßheit ist das Kostenfestsetzungsverfahren weder bestimmt noch geeignet (OLG Naumburg JurBüro 2013, 306; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68 Rn. 111).
  • OLG Köln, 04.08.2008 - 2 Wx 27/08

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2020 - 2 Wx 300/20
    Indes hat das Landgericht über die Kostenfestsetzung nicht als Beschwerdegericht entschieden, sondern gem. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO als die erste mit der Sache befassten Instanz (Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 85 Rn. 8 m.w.N.; Senat, FGPrax 2008, 216 für das Bundesamt für Justiz).
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