Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 112/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6908
OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 112/00 (https://dejure.org/2001,6908)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2001 - 19 U 112/00 (https://dejure.org/2001,6908)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 19 U 112/00 (https://dejure.org/2001,6908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Miet- & Raumrecht; Zulässigkeit eines individual-vertraglichen Ausschlusses der Haftung gem. § 538 Abs. 1 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1302
  • NZM 2001, 812
  • VersR 2002, 901
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1994 - 10 U 219/93

    Haftungsausschluß zugunsten des Vermieters bei vertraglicher Verpflichtung des

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 112/00
    Angesichts der mit dem Alter des Mietgebäudes verbundenen Risiken einerseits und der vom Mieter (= Versicherungsnehmerin) durchgeführten Umbaumaßnahmen andererseits war eine Übernahme der Versicherungspflicht durch die Mieterin gerade angesichts der (zumindest) Gleichwertigkeit der Positionen der Mietvertragsparteien auch durchaus interessengerecht (siehe hierzu auch den ähnlich gelagerten Fall OLG Düsseldorf, VersR 1995, 55).
  • BGH, 24.05.1995 - XII ZR 172/94

    Formularmäßiger Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Mieters wegen

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 112/00
    Von einem Stellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag bei Vertragsschluss verlangt, was voraussetzt, dass der Verwender unter Ausschluss des anderen Teils einseitig rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (BGHZ 130, 50, 57; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 1 Rn. 27 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 24.05.2016 - 4 U 136/12

    Bedenken erst nach einem Jahr angemeldet: Auftraggeber steht angemessene

    Dazu zählen insbesondere die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner und das Bestehen und Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (OLG Köln, VersR 2002, 901).
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