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   OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19, 1 RVs 99/19   

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OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19, 1 RVs 99/19 (https://dejure.org/2019,19679)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.2019 - 1 RVs 97/19, 1 RVs 99/19 (https://dejure.org/2019,19679)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 1 RVs 97/19, 1 RVs 99/19 (https://dejure.org/2019,19679)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19
    Der neue Tatrichter wird daher eine mögliche gesamtschuldnerische Haftung der Einziehungsbeteiligten mit dem Angeklagten C in den Blick zu nehmen haben (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665 [666 f., 669]; vgl. a. BGHSt 52, 227 - bei Juris Tz. 112).
  • OLG Köln, 04.09.2012 - 1 RVs 154/12

    Anforderungen an die Feststellungen bei vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., s. nur SenE v. 04.09.2012 - III-1 RVs 154/12 - = DAR 2012, 649; SenE v. 04.12.2012 - III-1 RVs 213/12; SenE v. 07.06.2017 - III-1 RVs 114-115/17 - SenE v. 29.09.2017 - III-1 RVs 225/17).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19
    Ein solcher Vorrang ist freilich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis von §§ 73 und 73a StGB wegen des Ausnahmecharakters der letztgenannten Vorschrift anerkannt: Erst wenn sich das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Täter oder Teilnehmer anzuordnen (BGH NStZ 2014, 82; BGH NStZ-RR 2018, 380 m. N.) Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Vermögensabschöpfung nichts geändert (BGH NStZ-RR 2018, 337 [L]).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13

    Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.2019 - 1 RVs 97/19
    Ein solcher Vorrang ist freilich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis von §§ 73 und 73a StGB wegen des Ausnahmecharakters der letztgenannten Vorschrift anerkannt: Erst wenn sich das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Täter oder Teilnehmer anzuordnen (BGH NStZ 2014, 82; BGH NStZ-RR 2018, 380 m. N.) Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Vermögensabschöpfung nichts geändert (BGH NStZ-RR 2018, 337 [L]).
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