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   OLG Köln, 19.07.2013 - I-2 Wx 170/13, 2 Wx 170/13   

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https://dejure.org/2013,31501
OLG Köln, 19.07.2013 - I-2 Wx 170/13, 2 Wx 170/13 (https://dejure.org/2013,31501)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2013 - I-2 Wx 170/13, 2 Wx 170/13 (https://dejure.org/2013,31501)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - I-2 Wx 170/13, 2 Wx 170/13 (https://dejure.org/2013,31501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafter-Zwischenliste nach Aufteilung eines Geschäftsanteils

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zwangsgeld auch gegen Notar bei Versäumung der Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 40 Abs. 2; HGB § 14 S. 1
    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafter-Zwischenliste nach Aufteilung eines Geschäftsanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Gesellschafterliste, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter, Materielle Prüfungspflicht des ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafter-Zwischenliste nach Aufteilung eines Geschäftsanteils

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafter-Zwischenliste nach Aufteilung eines Geschäftsanteils

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 779
  • DNotZ 2014, 387
  • FGPrax 2013, 272
  • NZG 2013, 1431
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Jena, 22.03.2010 - 6 W 110/10

    GmbH: Anforderungen an die Gesellschafterliste bei Veränderung des

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2013 - 2 Wx 170/13
    Auch darf es eine offenkundig unrichtige Gesellschafterliste zurückweisen, weil nur so vermieden werden kann, dass ein falscher Anschein erweckt wird (OLG München, FGPrax 2009, 181 [juris-Rz. 8]; OLG Jena, FGPrax 2010, 198 [juris-Rz. 17]; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 40 Rdn. 75 m.w.Nachw.).

    Dabei soll § 40 GmbHG entsprechend seiner Zielsetzung - nämlich Klarheit über die Beteiligungsverhältnisse und deren Entwicklung zu vermitteln - auch gewährleisten, dass die Entwicklung sämtlicher Veränderungen ausgehend von der Liste der Gründungsgesellschafter lückenlos nachvollzogen werden kann (OLG Jena, FGPrax 2010, 198 [juris-Rz. 15]; OLG München, GmbHR 2012, 399 [juris-Rz. 10 ff.]; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn. 5).

    Denn aus der Gesellschafterliste muss sich nachvollziehen lassen, wie sich der einzelne Geschäftsanteil entwickelt hat und woher er "stammt" (OLG Jena, FGPrax 2010, 198 [juris-Rz. 18]).

    Eine abweichende Wertung folgt entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. auch nicht aus der von ihm mehrfach in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 22.03.2010 (6 W 110/10 = FGPrax 2012, 198= RNotZ 2010, 347).

  • OLG Köln, 26.05.2010 - 2 Wx 53/10

    Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes; Zulässigkeit des Einspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2013 - 2 Wx 170/13
    Denn gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (§§ 390 Abs. 5 S. 1, 388 Abs. 1 FamFG) findet nicht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Senat statt; die erneute Androhung unterliegt vielmehr nur der Anfechtung mittels Einspruch, über den das Registergericht zu entscheiden hat (vgl. hierzu Senat, FGPrax 2010, 203 [juris-Rz. 4]; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 390 Rdn. 7).

    Sie kann auch in Form einer Verfügung ergehen, die allerdings mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und vom Rechtspfleger zu unterschreiben ist (vgl. Senat, FGPrax 2010, 203 [juris-Rz. 7]; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 388 Rdn. 38a m.w.Nachw.).

    Da der Verhandlungstermin jedoch keine bloße Formalie darstellt, sondern der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, kann von der Terminierung nur in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden (Senat, FGPrax 2010, 203 [juris-Rz. 14]; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 390 Rdn. 9).

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass § 40 Abs. 2 GmbHG eine eigene Pflicht des Notars statuiert und er in diesem Rahmen gerade nicht als Vertreter eines anderen Beteiligten tätig wird (MünchKomm/ZPO-Krafka, 3. Aufl. 2010, § 388 FamFG Rdn. 22; ders., FGPrax 2010, 203).

  • OLG München, 27.05.2009 - 31 Wx 38/09

    Handelsregisteranmeldung einer Veränderung des Gesellschafterbestandes der GmbH:

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2013 - 2 Wx 170/13
    Auch darf es eine offenkundig unrichtige Gesellschafterliste zurückweisen, weil nur so vermieden werden kann, dass ein falscher Anschein erweckt wird (OLG München, FGPrax 2009, 181 [juris-Rz. 8]; OLG Jena, FGPrax 2010, 198 [juris-Rz. 17]; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 40 Rdn. 75 m.w.Nachw.).

    Die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Notar, der in amtlicher Eigenschaft an der Veränderung mitgewirkt habe, komme hingegen nicht in Betracht (OLG München, FGPrax 2009, 181 [juris-Rz. 7]; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 388 Rdn. 31; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 388 Rdn. 29).

    Dies gilt umso mehr, als die Erstellung und die Einreichung der Liste in den Fällen des § 40 Abs. 2 GmbHG allein im Verantwortungsbereich des Notars liegt und nach herrschender Auffassung in diesem Rahmen eine entsprechende Verpflichtung der Geschäftsführer entfällt (vgl. BR-Drucks. 354/07, S. 101; OLG München, FGPrax 2009, 181 [juris-Rz. 10]; Krafka/Kühn, a.a.O., Rdn. 1103; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 40 Rdn. 15).

  • OLG Köln, 07.05.2010 - 2 Wx 20/10

    Zulässigkeit der Beschwerde des Notars gegen die Ablehnung der Aufnahme einer von

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2013 - 2 Wx 170/13
    Mit der Einreichung der Liste zum Handelsregister kommt der Notar einer ihm obliegenden Amtspflicht nach, die ihm als Folgeverpflichtung aus seiner Mitwirkung an der Veränderung erwächst (BGH FGPrax 2011, 132 [juris-Rz. 10]; Senat, FGPrax 2010, 202 [juris-Rz 10]).

    Danach hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht im Sinne des § 59 FamFG, wenn das Registergericht sich wegen formaler Beanstandungen weigert, eine von ihm eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen (BGH FGPrax 2011, 132 [juris-Rz. 9 f.]; Krafka/Kühn, a.a.O., Rdn. 1105a; die abweichende Auffassung, die der Senat in seinem Beschluss vom 07.05.2010 - 2 Wx 20/10 [= FGPrax 2010, 202] hierzu vertreten hat, ist durch die vorbezeichnete Entscheidung des BGH überholt).

  • BGH, 01.03.2011 - II ZB 6/10

    Handelsregisterverfahren: Beschwerderecht eines Notars bei Zurückweisung einer

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2013 - 2 Wx 170/13
    Mit der Einreichung der Liste zum Handelsregister kommt der Notar einer ihm obliegenden Amtspflicht nach, die ihm als Folgeverpflichtung aus seiner Mitwirkung an der Veränderung erwächst (BGH FGPrax 2011, 132 [juris-Rz. 10]; Senat, FGPrax 2010, 202 [juris-Rz 10]).

    Danach hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht im Sinne des § 59 FamFG, wenn das Registergericht sich wegen formaler Beanstandungen weigert, eine von ihm eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen (BGH FGPrax 2011, 132 [juris-Rz. 9 f.]; Krafka/Kühn, a.a.O., Rdn. 1105a; die abweichende Auffassung, die der Senat in seinem Beschluss vom 07.05.2010 - 2 Wx 20/10 [= FGPrax 2010, 202] hierzu vertreten hat, ist durch die vorbezeichnete Entscheidung des BGH überholt).

  • OLG München, 26.01.2012 - 31 Wx 13/12

    GmbH: Anforderung an die vom Notar nach einer Beurkundung von Veränderungen

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2013 - 2 Wx 170/13
    Dabei soll § 40 GmbHG entsprechend seiner Zielsetzung - nämlich Klarheit über die Beteiligungsverhältnisse und deren Entwicklung zu vermitteln - auch gewährleisten, dass die Entwicklung sämtlicher Veränderungen ausgehend von der Liste der Gründungsgesellschafter lückenlos nachvollzogen werden kann (OLG Jena, FGPrax 2010, 198 [juris-Rz. 15]; OLG München, GmbHR 2012, 399 [juris-Rz. 10 ff.]; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2019 - 3 Wx 53/18

    Reihenfolge der Einstellung mehrerer gleichzeitig eingereichter

    Aus den im Registerordner veröffentlichten Gesellschafterlisten muss sich lückenlos nachvollziehen lassen, wie sich der einzelne Geschäftsanteil entwickelt hat und woher er stammt (Heidinger, in: Münchener Kommentar GmbHG, 3. Auflage 2019, § 40 Rn. 310 ff.; OLG Köln FGPrax 2013, 272).
  • OLG Frankfurt, 16.09.2021 - 20 W 225/19

    Handelsregister: Anfügung einer Veränderungsspalte nach der GesLV

    Haben seit Einreichung der letzten Liste mehrere Veränderungen stattgefunden, so ist für jede Veränderung eine geänderte Liste einzureichen (vgl. insgesamt etwa Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.07.2013, Az. I-2 Wx 170/13, Kammergericht, Beschluss vom 26.03.2019, Az. 22 W 81/18, jeweils zitiert nach juris; Wicke in Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 40 Rn. 4; Altmeppen in Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 40 Rn. 11).
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18

    Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur Anmeldung einer Rückkehr zum

    Von einem Termin war weder eine weitere Sachaufklärung zu erwarten noch bestand weiterer Erörterungsbedarf; vielmehr war lediglich Rechtsfragen offen, deren Entscheidung letztlich dem Gericht oblag (Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 12. Aufl. 2019, § 390 Rn 3; OLG Köln FGPrax 2013, 272 ff sub II.2.b), so dass sich die Durchführung eines Termins als bloße Formalie dargestellt hätte.
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