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   OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05   

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https://dejure.org/2005,2137
OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05 (https://dejure.org/2005,2137)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 U 28/05 (https://dejure.org/2005,2137)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - 2 U 28/05 (https://dejure.org/2005,2137)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Lieferungen und Leistungen; Vereinbarung über zwangsläufiges Ausscheiden aus der Gesellschaft am Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens; Durch eine anfechtbare ...

  • Judicialis

    InsO § 84 Abs. 1; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 129; ; BGB § 736 Abs. 1; ; BGB § 738

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des insolventen Gesellschafters für Leistungen vor insolvenzbedingtem Ausscheiden aus Bau-Arbeitsgemeinschaft als unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verrechnung in der Insolvenz des ARGE-Partners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Auseinandersetzung bei Insolvenz eines Arge-Partners

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arge: Auseinandersetzung bei Insolvenz eines Arge-Partners

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verrechnung in der Insolvenz des ARGE-Partners (IBR 2005, 683)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2072
  • NZBau 2006, 378
  • NZI 2006, 36
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.03.2000 - IX ZR 355/98

    Ansprüche des wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausscheidenden

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05
    Lediglich Ansprüche für Leistungen, die ein Gesellschafter noch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erbracht hat, sind kein Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und unterliegen deshalb auch nicht der Durchsetzungssperre, können vielmehr unabhängig von deren Ergebnis selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGH ZIP 2000, 757).

    Dieser verschafft dem Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht, die ohne weiteres Zutun des Gesellschafters zu einem vollwertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGH ZIP 2000, 757; BGHZ 160, 1 ff.).

    Dies hat zur weiteren Konsequenz, dass die Aufrechnungslage bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages begründet worden ist (so ausdrücklich BGH ZIP 2000, 757).

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 257/81

    Bauarbeitsgemeinschaft: Konkursanfechtung

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05
    In beiden genannten Konstellationen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, Einzelansprüche der Gesellschafter im Auseinandersetzungsstadium lediglich unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung und können deshalb nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1995, 188; BGH NJW-RR 1993, 1187; BGH NJW 1983, 1123; BGH ZIP 2003, 757).

    Zweck des Anfechtungsrechtes ist jedoch lediglich, eine Gläubigerbenachteiligung rückgängig zu machen, nicht aber eine Gläubigerverbesserung herbeizuführen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1983, 1123).

    Eine von einem Gesellschafter erklärte Aufrechnung bzw. Verrechnung mit einem Auseinandersetzungsanspruch ist deshalb im Regelfall nicht anfechtbar (siehe hierzu auch bereits BGHZ 86, 340 ff.).

  • BGH, 24.10.1994 - II ZR 231/93

    Umdeutung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren im Rahmen der

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05
    In beiden genannten Konstellationen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, Einzelansprüche der Gesellschafter im Auseinandersetzungsstadium lediglich unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung und können deshalb nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1995, 188; BGH NJW-RR 1993, 1187; BGH NJW 1983, 1123; BGH ZIP 2003, 757).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1187; BGH NJW 1995, 188).

  • LG Bonn, 04.02.2005 - 18 O 248/04

    Auseinandersetzung der Gesellschaft bei Insolvenz

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05
    Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 248/04 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.02.2005 - 18 O 248/04 - aufzuheben und die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.282,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.822,98 EUR seit dem 02.05.2002, aus 1.305,28 EUR seit dem 10.05.2002, aus 1.469,06 EUR seit dem 27.07.2002 sowie aus 7.685,10 EUR seit dem 13.08.2002 zu zahlen sowie die Revision zuzulassen.

  • BGH, 10.05.1993 - II ZR 111/92

    Höhe des Leistungsanspruchs bei lückenhaftem Vortrag zur

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05
    In beiden genannten Konstellationen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, Einzelansprüche der Gesellschafter im Auseinandersetzungsstadium lediglich unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung und können deshalb nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1995, 188; BGH NJW-RR 1993, 1187; BGH NJW 1983, 1123; BGH ZIP 2003, 757).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1187; BGH NJW 1995, 188).

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2005 - 2 U 28/05
    Dieser verschafft dem Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaussicht, die ohne weiteres Zutun des Gesellschafters zu einem vollwertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGH ZIP 2000, 757; BGHZ 160, 1 ff.).

    Hieran hat der Bundesgerichtshof auch unter der Geltung der Insolvenzordndung ausdrücklich festgehalten (vgl. BGHZ 160, 1 ff.).

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