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   OLG Köln, 19.12.2014 - I-20 U 150/14   

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https://dejure.org/2014,45257
OLG Köln, 19.12.2014 - I-20 U 150/14 (https://dejure.org/2014,45257)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - I-20 U 150/14 (https://dejure.org/2014,45257)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - I-20 U 150/14 (https://dejure.org/2014,45257)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 153 Abs. 3; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Inhalt des Auskunftsanspruchs des VN über Beteiligung an den Bewertungsreserven

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

  • rechtsportal.de

    VVG § 153 ; BGB § 242
    Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Auskunftsansprüche eines Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Auskunftsansprüche eines Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 1277
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13

    Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14
    Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381; OLG München VersR 2009, 770).

    Dabei sind die Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten gegeneinander abzuwägen, wobei in den Fällen des Auskunftsbegehrens eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung des Anspruchs dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers gegenüberzustellen ist (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381).

    Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, kann er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten (BGH VersR 2014, 822, 824 zum Mindestrückkaufswert; BGH VersR 2010, 656 zur Überschussbeteiligung durch Bonussystem; LG Kassel VersR 2014, 1240, 1243; LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris Rn. 30; Winter a.a.O., § 153 Rn. 208; Langheid a.a.O., § 153 VVG Rn. 56).

    Damit wird eine - vom Versicherer nicht verlangte (BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383) - Rechnungslegung begehrt.

    Zwar muss sich ein Auskunftsberechtigter nicht auf die bloße Mitteilung eines Berechnungsergebnisses verweisen lassen (BGH VersR 2014, 822, 824), sondern kann Auskunft über die für die Berechnung erforderlichen Informationen in geordneter Form verlangen.

    Jedoch schuldet der auskunftspflichtige Versicherer - auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses - keine Begründung im Einzelnen dafür, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt hat, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung (vgl. BGH VersR 2014, 822, 823; BGH VersR 2013, 1831, 1883).

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14
    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis i.S.d. § 308 ZPO absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH VersR 2013, 1381, 1383; BGH NJW 2003, 668, 669).

    Eine Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist nur zulässig, wenn dem Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist und für den Auskunftspflichtigen keine Zweifel an ihrem Inhalt bestehen (BGH VersR 2013, 1381, 1383).

    Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381; OLG München VersR 2009, 770).

    Dabei sind die Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten gegeneinander abzuwägen, wobei in den Fällen des Auskunftsbegehrens eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung des Anspruchs dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers gegenüberzustellen ist (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381).

    Damit wird eine - vom Versicherer nicht verlangte (BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383) - Rechnungslegung begehrt.

  • LG Dortmund, 27.10.2011 - 2 O 479/09

    Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14
    Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, kann er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten (BGH VersR 2014, 822, 824 zum Mindestrückkaufswert; BGH VersR 2010, 656 zur Überschussbeteiligung durch Bonussystem; LG Kassel VersR 2014, 1240, 1243; LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris Rn. 30; Winter a.a.O., § 153 Rn. 208; Langheid a.a.O., § 153 VVG Rn. 56).

    Soweit dem Kläger das konkret von der Beklagten angewandte verursachungsorientierte Verfahren i.S.d. § 153 Abs. 3 S. 1 VVG unbekannt ist, bedarft es keiner Entscheidung, ob die Beklagte zur Offenlegung des Teils ihres Geschäftsplans verpflichtet ist, der dieses Verfahren regelt - wie dies in den vom Landgericht Kassel (VersR 2014, 1240) und vom Landgericht Dortmund (Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris) entschiedenen Fällen geschehen war.

  • LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13

    Lebensversicherung - Schlussüberschüsse & Bewertungsreserven

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14
    Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, kann er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten (BGH VersR 2014, 822, 824 zum Mindestrückkaufswert; BGH VersR 2010, 656 zur Überschussbeteiligung durch Bonussystem; LG Kassel VersR 2014, 1240, 1243; LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris Rn. 30; Winter a.a.O., § 153 Rn. 208; Langheid a.a.O., § 153 VVG Rn. 56).

    Soweit dem Kläger das konkret von der Beklagten angewandte verursachungsorientierte Verfahren i.S.d. § 153 Abs. 3 S. 1 VVG unbekannt ist, bedarft es keiner Entscheidung, ob die Beklagte zur Offenlegung des Teils ihres Geschäftsplans verpflichtet ist, der dieses Verfahren regelt - wie dies in den vom Landgericht Kassel (VersR 2014, 1240) und vom Landgericht Dortmund (Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris) entschiedenen Fällen geschehen war.

  • LG Köln, 04.08.2014 - 26 O 43/14
    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. August 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 43/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Er beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.08.2014, Aktenzeichen 26 O 43/14, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 ergebenden konkreten Berechnungsparameter bis (muss heißen: gemäß) Ziffer 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung.

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14
    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis i.S.d. § 308 ZPO absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH VersR 2013, 1381, 1383; BGH NJW 2003, 668, 669).
  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 296/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Anspruch der Versicherten auf

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14
    Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, kann er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten (BGH VersR 2014, 822, 824 zum Mindestrückkaufswert; BGH VersR 2010, 656 zur Überschussbeteiligung durch Bonussystem; LG Kassel VersR 2014, 1240, 1243; LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris Rn. 30; Winter a.a.O., § 153 Rn. 208; Langheid a.a.O., § 153 VVG Rn. 56).
  • OLG München, 17.02.2009 - 25 U 3975/08

    Kapitallebensversicherung: Berechnung des Rückkaufswertes nach vorzeitiger

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14
    Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381; OLG München VersR 2009, 770).
  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen vollstreckbaren Inhalt hätten.
  • LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16

    Fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell: Widersprüchlichkeit von zwei

    Denn ein dem Grunde nach feststehender Bereicherungsanspruch rechtfertigt bei einem entsprechendem Informationsdefizit auf Seiten des Bereicherungsgläubigers als schuldrechtliche Sonderrechtsbeziehung einen Auskunftsanspruch zur Bezifferung der Bereicherung (vgl. Krüger in MüKo BGB, 7. Auflage 2016, § 260 BGB Rn. 28; ähnlich OLG Köln, Teilurteil vom 19.12.2014 - 20 U 150/14, BeckRS 2015, 03092).
  • LG Köln, 15.03.2017 - 26 S 16/16

    Verzinsliche Rückzahlung der auf eine fondsgebundene Lebensversicherung

    Im Übrigen ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen, da bereits ein Zahlungsanspruch nicht ersichtlich ist (OLG Köln, Teilurteil vom 19.12.2014 - 20 U 150/14, zitiert nach juris, Rn. 42).
  • LG Köln, 26.02.2018 - 26 O 238/17
    Auskunft kann hiernach nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen einer Zahlungsforderung ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGH: Urt. v. 02.12.2015, IV ZR 28/15, juris; Urt. v. 11.02.2015, IV ZR 213/14, juris, Rn.26; Urt. v. 23.11.1994, IV ZR 124/93, juris, Rn. 25; OLG Köln, Urt. v. 19.12.2014, I-20 U 150/14, juris, Rn. 34).
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