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   OLG Köln, 19.12.2016 - III-2 Ws 772/16   

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https://dejure.org/2016,64592
OLG Köln, 19.12.2016 - III-2 Ws 772/16 (https://dejure.org/2016,64592)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2016 - III-2 Ws 772/16 (https://dejure.org/2016,64592)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - III-2 Ws 772/16 (https://dejure.org/2016,64592)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • strafrechtsiegen.de

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes und eines Arzthelfers - Umfang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Arztes und seiner Berufshelfer

  • rechtsportal.de

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Arztes und seiner Berufshelfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 645
  • StV 2017, 805
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 5 Ws 24/09

    Krankenschwester; Zeugnisverweigerungsrecht; Bekanntwerden; Bitte um Information

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2016 - 2 Ws 772/16
    Dazu gehört neben der Identität des Patienten auch die Tatsache seiner Behandlung (BGHSt 33, 148, 151; OLG Hamm-NStZ 2010, 164; KK-Senge, StPO, 7. Aufl. 2013, § 53 Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O.).

    Nicht von einem Zeugnisverweigerungsrecht umfasst sind hingegen Tatsachen, von denen der Arzt bzw. dessen Gehilfen zwar bei Gelegenheit der Berufsausübung erfahren haben, insofern jedoch nicht in der Eigenschaft als Arzt bzw. Gehilfe/in des Arztes (OLG Hamm-NStZ 2010, 164).

  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2016 - 2 Ws 772/16
    Dazu gehört neben der Identität des Patienten auch die Tatsache seiner Behandlung (BGHSt 33, 148, 151; OLG Hamm-NStZ 2010, 164; KK-Senge, StPO, 7. Aufl. 2013, § 53 Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O.).

    Hat die Beschwerdeführerin z.B. bei einem ärztlichen Zwecken dienenden Besuch des Angeklagten B beobachtet, dass dieser auch Krankenversicherungskarten weiterer Personen bei sich führte, so dürften diese Erkenntnisse in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.1985 (2 StR 561/84 = BGHSt 33, 148 ff, zitiert nach juris ) als nähere Begleitumstände einer ärztlichen Inanspruchnahme von der Verschwiegenheitspflicht umfasst werden.

  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 401/99

    Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht; Verwertung dieser Tatsache

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2016 - 2 Ws 772/16
    Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich insofern auch auf die Anbahnung des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses, z.B. auf die Begleitumstände einer Krankenhausaufnahme eines Patienten (BGH, a.a.O.) bzw. darauf, ob überhaupt ein Behandlungsverhältnis bestanden hat (BGH-JZ 2000, 683).
  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 195/55

    Pflichtenwiderspruch - Wahrung des Vertrauens - Aufklärung einer Straftat -

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2016 - 2 Ws 772/16
    Die vorliegend in Rede stehende Frage des Strafkammervorsitzenden, ob es Situationen gegeben habe, in denen der Angeklagte B Krankenversicherungskarten anderer Personen, deren Namen nicht von Interesse seien, in der Praxis dabei gehabt habe, unterfällt nach Ansicht des Senats dem Zeugnisverweigerungsrecht des so genannten Hauptberufsträgers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, von dem sich das Schweigerecht der Beschwerdeführerin als Hilfsperson gemäß 53a Abs. 1 StPO ableitet (BGHSt 9, 59, 61; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 53a, Rn. 7).
  • BGH, 07.12.2000 - 4 StR 485/00

    Grenzen der Verfallsanordnung gegen Dritte gemäß § 73 Abs. 3 StGB

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2016 - 2 Ws 772/16
    Dabei ist sowohl die Aufklärungspflicht des Gerichts als aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG-NStZ 2001, 257).
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2016 - 2 Ws 772/16
    Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Köln verhandelt in dem Verfahren 106 KLs 3/15 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a. gegen den Arzt Dr. H. Die Beschwerdeführerin ist in der von dem Angeklagten mit Dr. T2 in L betriebenen Gemeinschaftspraxis als Arzthelferin tätig.
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