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   OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21   

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https://dejure.org/2022,1364
OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21 (https://dejure.org/2022,1364)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.01.2022 - 17 W 136/21 (https://dejure.org/2022,1364)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 17 W 136/21 (https://dejure.org/2022,1364)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Kassel, 08.11.2017 - 3 T 433/17
    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21
    Die Gesetzesbegründung führt daran anschließend ausdrücklich auf, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 4 W 37/20, DGVZ 2020, 208, zitiert juris Rn. 2f; LG Kassel, Beschluss vom 08. November 2017 - 3 T 433/17, DGVZ 2019, 44, zitiert juris Rn. 23f).

    Die Regelung des Nr. 208 KV GvKostG ist jedoch über ihren Wortlaut hinaus entsprechend auch auf den Fall anzuwenden, dass der Gerichtsvollzieher die Maßnahmen zur gütlichen Einigung im Rahmen des besonderen Auftrages zur Vollziehung des Haftbefehls entfaltet (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08. November 2017 - 3 T 433/17, DGVZ 2019, 44, zitiert juris Rn. 26; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 4 W 37/20, DGVZ 2020, 208, zitiert juris Rn. 4).

  • OLG Celle, 13.07.2020 - 4 W 37/20
    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21
    Die Gesetzesbegründung führt daran anschließend ausdrücklich auf, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 4 W 37/20, DGVZ 2020, 208, zitiert juris Rn. 2f; LG Kassel, Beschluss vom 08. November 2017 - 3 T 433/17, DGVZ 2019, 44, zitiert juris Rn. 23f).

    Die Regelung des Nr. 208 KV GvKostG ist jedoch über ihren Wortlaut hinaus entsprechend auch auf den Fall anzuwenden, dass der Gerichtsvollzieher die Maßnahmen zur gütlichen Einigung im Rahmen des besonderen Auftrages zur Vollziehung des Haftbefehls entfaltet (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08. November 2017 - 3 T 433/17, DGVZ 2019, 44, zitiert juris Rn. 26; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 4 W 37/20, DGVZ 2020, 208, zitiert juris Rn. 4).

  • AG Eschweiler, 13.01.2021 - 61 M 1785/20
    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21
    Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 17. August 2021 werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21. April 2021 - 5 T 16/21 - und des Amtsgerichts Eschweiler vom 13. Januar 2021 - 61 M 1785/20 - wie folgt abgeändert:.
  • LG Osnabrück, 16.02.2021 - 9 T 18/21
    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21
    Soweit in diesem Zusammenhang teilweise ein einheitlicher Auftrag angenommen wird, weil die Verhaftung nur subsidiär zur Erzwingung der Vermögensauskunft erfolge und sich folglich als Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft darstelle (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94, zitiert juris Rn. 14f), trifft dies bei einer verfahrensbezogenen Sichtweise zwar zu.
  • LG Aachen, 21.04.2021 - 5 T 16/21
    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21
    Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 17. August 2021 werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21. April 2021 - 5 T 16/21 - und des Amtsgerichts Eschweiler vom 13. Januar 2021 - 61 M 1785/20 - wie folgt abgeändert:.
  • AG Essen, 23.11.2022 - 120 M 1565/22
    Er verwies dabei auf die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.12.2020, I-10 W 90/20 und des Oberlandesgerichts Köln vom 20.01.2022, 17 W 136/21.

    Eine Ansicht führt hierzu aus, dass im Falle des Verhaftungsauftrags im Rahmen des kombinierten Auftrages - jedenfalls wenn der Schuldner im Pfändungsverfahren nicht angetroffen wurde - zwei gesonderte Verfahren vorliegen, zum einen das Verhaftungsverfahren und zum anderen das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2018 - I-10 W 147/18; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20 -, DGVZ 2020, 208; OLG Köln, Beschluss vom 20.1.2022 - 17 W 136/21).

    Insoweit bestimme § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ausdrücklich, dass die Vollziehung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO kostenrechtlich einen besonderen Auftrag darstellt (OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2022 - I-17 W 136/21 -, Rn. 11, juris).

    Umstritten ist hierbei innerhalb dieser Ansichten insoweit, ob die gütliche Erledigung im Verhaftungsverfahren nach KV 208 GvKostG (vgl. OLG Köln DGVZ 2022, 90) oder nach KV 207 GvKostG (so OLG Celle DGVZ 2020, 208) abzurechnen ist, wobei dies nach Auffassung des Gerichts vorliegend dahinstehen kann, da der Obergerichtsvollzieher ohnehin nur den geringeren Kostenansatz gewählt hat.

  • OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
    Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG bewusst eine von der verfahrensrechtlichen Dogmatik abweichende Kostenregelung gewählt, mit der Folge, dass für den Bereich des Kostenrechts und damit auch für die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG zu bestimmende Frage, ob für mehrere Amtshandlungen auch mehrere, ggf. gleiche, Gebühren entstehen und Auslagen mehrfach abgerechnet werden können, die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG maßgeblich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris Rn. 11; LG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2021 - 5 T 28/21 juris).

    Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).

  • OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23
    Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG bewusst eine von der verfahrensrechtlichen Dogmatik abweichende Kostenregelung gewählt, mit der Folge, dass für den Bereich des Kostenrechts und damit auch für die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG zu bestimmende Frage, ob für mehrere Amtshandlungen auch mehrere - ggf. gleiche - Gebühren entstehen und Auslagen mehrfach abgerechnet werden können, die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG maßgeblich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris Rn. 11; LG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2021 - 5 T 28/21 juris).

    Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).

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