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   OLG Köln, 20.03.2019 - I-13 U 71/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7173
OLG Köln, 20.03.2019 - I-13 U 71/17 (https://dejure.org/2019,7173)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2019 - I-13 U 71/17 (https://dejure.org/2019,7173)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. März 2019 - I-13 U 71/17 (https://dejure.org/2019,7173)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 498
    Kündigung eines Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers bei Bestehen einer Kreditratenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Darlehensvertrag, Kreditlebensversicherung, Risikolebensversicherung, Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung, Beratungspflicht des VV aus Anlass einer Versicherungsvermittlung, Beratungsanlass, Anlass zur Beratung, Gesundheitszustand, Pflichtverletzung, Versicherungsfall, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 826
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91

    Rückwärtsversicherung bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom bereits

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2019 - 13 U 71/17
    Sie wäre deutlich gestört, ließe man zu, dass der Versicherungsnehmer auch schon bei Antragstellung Kenntnis vom Versicherungsfall haben dürfe (vgl.: BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 - IV ZR 106/91 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2019 - 13 U 71/17
    Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 8f., juris).
  • LG Arnsberg, 16.06.2020 - 1 O 44/20

    Schufa muss negativen Eintrag löschen

    Die Ankündigung der bevorstehenden Übermittlung dient der Wahrung der berechtigten Interessen des Schuldners, der dadurch Gelegenheit erhält, entweder die Rückstände noch auszugleichen, oder gegen die beabsichtigte Übermittlung mittels einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen und dabei die Einwände gegen die aus Schuldnersicht nicht bestehenden Zahlungsrückstände geltend zu machen (OLG Köln, Urteil v. 20.03.2019, Az. 13 U 71/17, WM 2019, 826, 828).
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