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   OLG Köln, 20.04.2020 - I-5 W 5/20   

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OLG Köln, 20.04.2020 - I-5 W 5/20 (https://dejure.org/2020,8990)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2020 - I-5 W 5/20 (https://dejure.org/2020,8990)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. April 2020 - I-5 W 5/20 (https://dejure.org/2020,8990)
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  • OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19

    Sofortige Beschwerde gegen eine Beweisanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2020 - 5 W 5/20
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus den von ihm betriebenen Verfahren bestens bekannt ist), folgt er dieser Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15.5.2019, 5 W 3/19, vom 12.6.2019, 5 W 19/19, vom 12.8.2019, 5 W 22/19, vom 16.8.2019, 5 W 24/19).

    Insbesondere gilt dies aus Sicht des Senates für die Erwägung, dass das selbständige Beweisverfahren - wie etwa § 492 Abs. 1 ZPO zeigt, wonach die für das "normale" Beweisverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden sind - schlicht ein aus dem verfahrensmäßigen Zusammenhang des Hauptsacheverfahren herausgelöstes (quasi "vorgezogenes") normales Beweisverfahren darstellt, dem darüber hinaus nach der gesetzlichen Ausgestaltung wie nach dem Willen des Gesetzgebers keine weitergehende Bedeutung zukommen soll, insbesondere nicht die eines Hauptsacheverfahrens "light" (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.5.2019, 5 W 3/19).

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 15.5.2019 (5 W 3/19) ausgeführt hat, kann es geboten sein, eine Beschwerde zuzulassen, wenn die angegriffene Anordnung faktisch ein Verfahren zum Stillstand bringt oder die Grundrechte des Antragstellers verletzt, soweit dies durch Anfechtung der Hauptentscheidung nicht mehr behoben werden könnte (vgl. insoweit BVerfG NVwZ 2005, 681).

    Der erkennende Senat wiederum hat die Möglichkeit der Ausübung richterlichen Ermessens im Hinblick auf die Beiziehung von Behandlungsunterlagen zwar bejaht, eine Verpflichtung zur gerichtlichen Beiziehung aber grundsätzlich verneint (Beschluss vom 15.5.2019, 5 W 3/19).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2020 - 5 W 5/20
    Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 29.11.2016 (VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 f.) erkannt hat, ist die Ablehnung einer im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens begehrten Anordnung nach § 142 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.11.2016 (VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 f.) seinerseits im Rahmen eines obiter dictums und im Einklang mit der Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte durchblicken lassen, dass er die Norm für nicht anwendbar halte, dass also § 492 Abs. 2 ZPO auf diese Vorschrift nicht verweise, was damit begründet wurde, dass § 142 ZPO Ermessen voraussetze, dieses aber im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht eröffnet sei, weil das Gericht hier nicht die Schlüssigkeit des Anspruchs zu prüfen habe.

  • OLG Köln, 16.08.2019 - 5 W 24/19
    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2020 - 5 W 5/20
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus den von ihm betriebenen Verfahren bestens bekannt ist), folgt er dieser Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15.5.2019, 5 W 3/19, vom 12.6.2019, 5 W 19/19, vom 12.8.2019, 5 W 22/19, vom 16.8.2019, 5 W 24/19).
  • OLG Hamm, 09.07.2019 - 26 W 8/19
    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2020 - 5 W 5/20
    Die Beschwerde würde auch nicht dadurch statthaft, dass das Anliegen der Antragstellerin auf eine andere Grundlage als § 142 ZPO gestellt würde, insbesondere § 421 ZPO, wie es das OLG Hamm offenbar vertritt (Beschluss vom 9.7.2019, I-26 W 8/19, MedR 2020, 40 f.).
  • OLG Köln, 12.08.2019 - 5 W 22/19
    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2020 - 5 W 5/20
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus den von ihm betriebenen Verfahren bestens bekannt ist), folgt er dieser Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15.5.2019, 5 W 3/19, vom 12.6.2019, 5 W 19/19, vom 12.8.2019, 5 W 22/19, vom 16.8.2019, 5 W 24/19).
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