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   OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16   

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https://dejure.org/2016,21681
OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16 (https://dejure.org/2016,21681)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2016 - 28 Wx 9/16 (https://dejure.org/2016,21681)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 28 Wx 9/16 (https://dejure.org/2016,21681)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Kontrolle der Bemessung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

  • rechtsportal.de

    HGB § 335 Abs. 4 S. 1
    Gerichtliche Kontrolle der Bemessung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bemessung des Ordnungsgelds wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen unter Berücksichtigung früherer Verstöße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung früherer Verstöße wegen Nichtveröffentlichung im Bundesanzeiger bei Ordnungsgeldbemessung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1726
  • MDR 2016, 1155
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 04.01.2016 - 28 Wx 29/15
    Auszug aus OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16
    b) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass wegen § 335 Abs. 4 S. 3 HGB die hier eben erst nach der behördlichen Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgte Veröffentlichung als solches - unabhängig von der Rechtskraft - schon von Gesetzes wegen nicht mehr zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes führen kann und dass insbesondere auch bei späteren Veröffentlichungen keine (automatische) pauschale Herabsetzung weiterer Ordnungsgelder jeweils nur auf das Mindestordnungsgeld von 2.500 EUR geboten ist (vgl. bereits Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt).

    (3) Auch der Beugecharakter - der im fraglichen Bereich gerade mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung des gesamten Verfahrens auf eine möglichst effektive Durchsetzung der Publizitätspflichten auszurichten ist - streitet letztlich ebenfalls für eine strenge Sichtweise: Führt man sich vor Augen, dass bei der Androhung von weiteren Ordnungsgeldern anerkanntermaßen eine "spürbare Anhebung" der Ordnungsgelder geboten ist vor dem Hintergrund einer Einwirkung auf den Betroffenen mit dem Ziel der effizienten Durchsetzung der gesetzlichen Publizitätspflichten ( Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 8; siehe allgemein für Erhöhung auf 5.000 EUR beim zweiten Ordnungsgeld LG Bonn v. 02.07.2009 - 39 T 193/09, BeckRS 2009, 19310; LG Bonn v. 18.6.2013 - 37 T 580/12, NZG 2013, 1220 und Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367; generell auch MüKo-FamFG/ Krafka , 2. Aufl. 2013, § 389 Rn. 1), kann eine zusätzliche Verstärkung dieses Beugecharakters bei gleichförmigen früheren Verstößen nur sachgerecht sein.

  • OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15

    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

    Auszug aus OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16
    Auch eine (sonstige) Herabsenkung eines Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen etc. sieht das Gesetz trotz des Verweises aus § 335 Abs. 2 S. 1 HGB u. a. auf die in § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG enthaltene Billigkeitsregelung gerade nicht vor (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367 m.w.N.).

    (3) Auch der Beugecharakter - der im fraglichen Bereich gerade mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung des gesamten Verfahrens auf eine möglichst effektive Durchsetzung der Publizitätspflichten auszurichten ist - streitet letztlich ebenfalls für eine strenge Sichtweise: Führt man sich vor Augen, dass bei der Androhung von weiteren Ordnungsgeldern anerkanntermaßen eine "spürbare Anhebung" der Ordnungsgelder geboten ist vor dem Hintergrund einer Einwirkung auf den Betroffenen mit dem Ziel der effizienten Durchsetzung der gesetzlichen Publizitätspflichten ( Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 8; siehe allgemein für Erhöhung auf 5.000 EUR beim zweiten Ordnungsgeld LG Bonn v. 02.07.2009 - 39 T 193/09, BeckRS 2009, 19310; LG Bonn v. 18.6.2013 - 37 T 580/12, NZG 2013, 1220 und Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367; generell auch MüKo-FamFG/ Krafka , 2. Aufl. 2013, § 389 Rn. 1), kann eine zusätzliche Verstärkung dieses Beugecharakters bei gleichförmigen früheren Verstößen nur sachgerecht sein.

  • BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden

    Auszug aus OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16
    (2) Dafür streitet nach Ansicht des Senats insbesondere auch, dass das Ordnungsgeld eben nicht nur Beugemittel, sondern gerade auch repressive strafähnliche Sanktion ist (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460).
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 312/08

    Revisibilität der Strafzumessung (Strafrahmenmilderung wegen verminderter

    Auszug aus OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16
    Auch im Strafrecht sind über § 46 Abs. 2 StGB ("Vorleben") einschlägige Vorstrafen ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (statt aller Stree/Kinzig , in: Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl. 2014, § 46 Rn. 30 ff., für noch nicht rechtskräftige Vorstrafe etwa auch BGH v. 28.10.2008 - 5 StR 312/08, NStZ-Rr 2009, 44).
  • LG Bonn, 02.07.2009 - 39 T 193/09

    Höhe des Ordnungsgeldes bei wiederholter Verletzung der Pflicht aus § 325 Abs. 1

    Auszug aus OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16
    (3) Auch der Beugecharakter - der im fraglichen Bereich gerade mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung des gesamten Verfahrens auf eine möglichst effektive Durchsetzung der Publizitätspflichten auszurichten ist - streitet letztlich ebenfalls für eine strenge Sichtweise: Führt man sich vor Augen, dass bei der Androhung von weiteren Ordnungsgeldern anerkanntermaßen eine "spürbare Anhebung" der Ordnungsgelder geboten ist vor dem Hintergrund einer Einwirkung auf den Betroffenen mit dem Ziel der effizienten Durchsetzung der gesetzlichen Publizitätspflichten ( Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 8; siehe allgemein für Erhöhung auf 5.000 EUR beim zweiten Ordnungsgeld LG Bonn v. 02.07.2009 - 39 T 193/09, BeckRS 2009, 19310; LG Bonn v. 18.6.2013 - 37 T 580/12, NZG 2013, 1220 und Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367; generell auch MüKo-FamFG/ Krafka , 2. Aufl. 2013, § 389 Rn. 1), kann eine zusätzliche Verstärkung dieses Beugecharakters bei gleichförmigen früheren Verstößen nur sachgerecht sein.
  • LG Bonn, 18.06.2013 - 37 T 580/12

    Offenlegungspflicht

    Auszug aus OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16
    (3) Auch der Beugecharakter - der im fraglichen Bereich gerade mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung des gesamten Verfahrens auf eine möglichst effektive Durchsetzung der Publizitätspflichten auszurichten ist - streitet letztlich ebenfalls für eine strenge Sichtweise: Führt man sich vor Augen, dass bei der Androhung von weiteren Ordnungsgeldern anerkanntermaßen eine "spürbare Anhebung" der Ordnungsgelder geboten ist vor dem Hintergrund einer Einwirkung auf den Betroffenen mit dem Ziel der effizienten Durchsetzung der gesetzlichen Publizitätspflichten ( Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 8; siehe allgemein für Erhöhung auf 5.000 EUR beim zweiten Ordnungsgeld LG Bonn v. 02.07.2009 - 39 T 193/09, BeckRS 2009, 19310; LG Bonn v. 18.6.2013 - 37 T 580/12, NZG 2013, 1220 und Senat v. 04.01.2016 - 28 Wx 29/15, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367; generell auch MüKo-FamFG/ Krafka , 2. Aufl. 2013, § 389 Rn. 1), kann eine zusätzliche Verstärkung dieses Beugecharakters bei gleichförmigen früheren Verstößen nur sachgerecht sein.
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