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   OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09   

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OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09 (https://dejure.org/2010,26019)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09 (https://dejure.org/2010,26019)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 (https://dejure.org/2010,26019)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1977 - 4 ARs 7/77

    Ersuchen seitens Jugoslawien um Herausgabe von Ablichtungen von Geschäftspapieren

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09
    Die Anordnungen genügen den Anforderungen der Entscheidung BGHSt 27, 222.

    Es sollen in die anzustellende Prüfung der Verhältnismäßigkeit mindestens alle grundrechtlich geschützten Rechte (hier insbesondere die Art. 12 und 14 GG) einzubeziehen sein (BGHSt 27, 222; 33, 196; Schomburg/Lagodny § 66 Rz 27).

    Eine Gefahr, dass bei der Herausgabe von Fotokopien Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, kann nur dann zu einer Beschränkung der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens führen, wenn dadurch zugleich wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland berührt werden (BGHSt 27, 222).

  • BGH, 25.04.1985 - 4 ARs 1/85

    Begriff der Herausgabe von Gegenständen; Verletzung dinglicher Rechte an dem

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09
    Es sollen in die anzustellende Prüfung der Verhältnismäßigkeit mindestens alle grundrechtlich geschützten Rechte (hier insbesondere die Art. 12 und 14 GG) einzubeziehen sein (BGHSt 27, 222; 33, 196; Schomburg/Lagodny § 66 Rz 27).
  • BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91

    Auslieferung bei politisch motivierten Straftaten - IRA

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09
    Das Stellen von Bedingungen zur Vermeidung einer Unzulässigkeitsentscheidung wird im übrigen in der Rechtsprechung allgemein für zulässig angesehen (Schomburg/Lagodny § 73 Rz 42a ; BVerfG 22.6.92 - 2 BvR 1901/91-; vgl auch die gesetzliche Regelung in § 72 IRG für den umgekehrten Fall bei ausgehenden Ersuchen).
  • OLG Köln, 27.07.2004 - Ausl 92/04

    Dritter

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09
    Die beiden Unternehmen V.AG und W. sind als von der Herausgaberechtshilfe Betroffene im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 2 Alt.2 IRG anzusehen und daher Antragsberechtigte nach dieser Bestimmung (vgl. dazu SenE vom 27.7.04 - Ausl 92/04 - ).
  • OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17

    Herausgabe einer Doping-Probe im Wege der Rechtshilfe

    Dritter ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 - sowie SenE vom 27.07.2004, Ausl 92/04 - 24 und 25 -, zitiert nach juris; OLG Stuttgart a. a. O.).

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist auch bei der Prüfung des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG eine Abwägung der Rechte des betroffenen Dritten mit den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staates geboten und nur dann eine Ablehnung einer Herausgabe wegen Drittinteressen angezeigt, wenn die drohenden Nachteile außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, der Beweiserheblichkeit des Gegenstandes, dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und dem Interesse an der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsteile bei der Verbrechensbekämpfung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.1977, 4 AR 7/77, BGHSt 27, 222; SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2016, 1 AK 64/15, NStZ 2016, 187; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 66 IRG Rn. 28; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., § 66 IRG Rn. 14 und 40).

    Richtig ist zwar, dass die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 35 Abs. 1 DAG (Deutsches Auslieferungsgesetz von 1929) ergangen ist, aber auch nach dessen Wortlaut war die "Herausgabe [des begehrten Gegenstandes] nur zulässig, wenn die ausländische Regierung sich verpflichtete, die Rechte dritter Personen unberührt zu lassen und im Falle eines bei der Übergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben." Der übereinstimmende Wortlaut von § 35 Abs. 1 DAG und § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG - Rechte dritter Personen müssen unberührt bleiben - steht daher nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris; SenE vom 13.12.2010, Az. 6 AuslS 121/10 - 82 -, zitiert nach juris; SenE vom 26.01.2011, 6 AuslS 100/10, - 71 -, NStZ 2012, 101), einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht entgegen.

    So wie die Überlassung von Kopien regelmäßig den Zweck der Rechtshilfe ebenso wirksam, aber weniger einschneidend erfüllt (vgl. SenE vom 20.10.2010, 6 AuslS 101/09 - 95 -, zitiert nach juris), kann der Zweck des vorliegenden Rechthilfeersuchens unter Berücksichtigung der betroffenen Drittinteressen bereits durch die Herausgabe einer Teilprobe erreicht werden.

    Die Herausgabe der Teilprobe erfolgt unter der zulässigen Bedingung (vgl. zur Zulässigkeit von Bedingungen SenE vom 20.10.2010, Az. 6 AuslS 101/09 - 95 -) der Versiegelung der Teilprobe sowie eines gesicherten Transportes durch die X unter Beachtung der von ihr aufgestellten Regularien.

  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 2/21

    Rechtshilfeverfahren (Anrufung des Bundesgerichtshofes in Rechtshilfeverfahren:

    Einer solchen Rechtsauffassung stünde ? soweit ersichtlich ? insbesondere weder der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 1995 ? (2) 4 Ausl 352/93, NStZ 1995, 455 noch Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2010 ? 6 AuslS 101/09 Rn. 21; Beschluss vom 27. Juli 2004 ? Ausl 92/04 (bloßer Hinweisbeschluss); Beschluss vom 13. Juli 2017 ? 6 AuslS 45/17?35) tragend entgegen.
  • KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19

    Vorlage an den BGH zur europäischen Ermittlungsanordnung: Antragsberechtigung des

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Nürnberg, Frankfurt und Köln haben sich der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen, diese jedoch dahingehend fortgeführt, dass die Dritteigenschaft nicht nach deutschem Recht zu bestimmen, sondern "Betroffener" - und damit nicht "Dritter" - derjenige sei, gegen den sich das ausländische Ermittlungsverfahren richte (vgl. OLG Stuttgart StV 2016, 248; OLG Nürnberg StraFo 2012, 416; OLG Frankfurt NStZ 2005, 349; OLG Köln, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 -, juris Rn. 20 f., und vom 27. Juli 2004 - Ausl 92/04 -, juris Rn. 1); nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln soll dabei in Fällen, in denen das Organ einer juristischen Person Beschuldigter des ausländischen Ermittlungsverfahrens ist, auch die juristische Person selbst "Betroffene" und deshalb nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 (2. Alt.) IRG antragsbefugt sein (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 ? 6 AuslS 45/17-35 -, juris Rn. 21, vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 -, juris Rn. 21, und vom 27. Juli 2004 ? Ausl 92/04 -, juris Rn. 1).
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