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   OLG Köln, 20.10.2015 - I-9 U 200/14   

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https://dejure.org/2015,37125
OLG Köln, 20.10.2015 - I-9 U 200/14 (https://dejure.org/2015,37125)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.10.2015 - I-9 U 200/14 (https://dejure.org/2015,37125)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - I-9 U 200/14 (https://dejure.org/2015,37125)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 23 Abs. 3; VVG § 26 Abs. 2
    Behördliches Betretungsverbot wegen Gefahr eines Schneedruckschadens stellt objektive Gefahrerhöhung dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VVG § 23 Abs. 3 ; VVG § 26 Abs. 2 ; VVG § 27
    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Mitteilung eines behördlichen Betretungsverbots der versicherten Halle wegen zu hoher Schneelast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gefahrerhöhung bei Schneedruckschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 845
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13

    Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
    Eine Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände reiche zur Annahme eines Vorsatzes im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 VVG nach der Entscheidung des BGH vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13 - nicht aus.

    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteile vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13; vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 , veröffentlicht in BGHZ 186, 42 ; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 ; alle zitiert nach juris).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2014 (IV ZR 322/13, juris), die zu einer vom Versicherungsnehmer selbst herbeigeführten Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG ergangen ist, kann aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände nicht generell auf das Vorliegen von Vorsatz im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG geschlossen werden.

    Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gewusst hat, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich tragen (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, R. 15, juris; unter Hinweis auf seine zum alten VVG ergangenen Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b).

    Soweit sich die Klägerin erstmals in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 772 GA) zur Begründung eines Vorsatzausschlusses im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.9.2014 (IV ZR 322/13) darauf beruft, sie sei - möglicherweise irrtümlich - davon ausgegangen, dass die Beklagte es grundsätzlich akzeptiere, dass Dächer nicht von Schnee befreit würden, überzeugt dies nicht.

    Der Senat hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, insbesondere in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13 -, auf den vorliegenden Einzelfall mit seinen besonderen Umständen angewandt.

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -.; Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86 - Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris) soll durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre.

    Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11; BGH, Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86; BGH, Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris).

  • BGH, 20.06.2012 - IV ZR 150/11

    Gebäudeversicherung: Gefahrerhöhung durch Änderung der gewerblichen Nutzung von

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -.; Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86 - Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris) soll durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre.

    Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11; BGH, Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86; BGH, Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris).

  • BGH, 08.07.1987 - IVa ZR 19/86

    Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung durch Verletzung einer Sicherheitsvorschrift

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11 -.; Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86 - Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris) soll durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre.

    Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11; BGH, Urteil vom 8. Juli 1987 - IVa ZR 19/86; BGH, Urteil vom 11.12.1980 - IV a ZR 18/80 - veröffentlicht in BGHZ 79, 156, 158; alle zitiert nach juris).

  • BGH, 18.12.1968 - IV ZR 523/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
    Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gewusst hat, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich tragen (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, R. 15, juris; unter Hinweis auf seine zum alten VVG ergangenen Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b).
  • BGH, 27.01.1999 - IV ZR 315/97

    Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung (anzeigepflichtige Gefahrerhöhung)

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
    Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gewusst hat, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich tragen (BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, R. 15, juris; unter Hinweis auf seine zum alten VVG ergangenen Urteile vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b).
  • BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09

    Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteile vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13; vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 , veröffentlicht in BGHZ 186, 42 ; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 ; alle zitiert nach juris).
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 219/03

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles; Schaden durch

    Auszug aus OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14
    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteile vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13; vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 , veröffentlicht in BGHZ 186, 42 ; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 ; alle zitiert nach juris).
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