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   OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01   

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https://dejure.org/2001,5816
OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01 (https://dejure.org/2001,5816)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2001 - 18 U 152/01 (https://dejure.org/2001,5816)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 18 U 152/01 (https://dejure.org/2001,5816)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätigkeit als Vorstand ; Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen Nichtzahlung der Bezüge; Nicht zur Eintragung gelangten Aktiengesellschaft; Zahlung von Vergütung und Schadensersatz ; Feststellung, daß die ...

  • Judicialis

    AktG § 23; ; AktG § ... 83; ; AktG § 112; ; AktG § 41 Abs. 1 Satz 2; ; AktG § 30 Abs. 4; ; GmbHG § 11 Abs. 2; ; BGB § 628 Abs. 1; ; BGB § 628 Abs. 2; ; ZPO § 711; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 41 Abs. 1 S. 2
    Aufsichtsrat der Vor-Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2002, 1066
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01
    Es besteht - auch in der Vor-Aktiengesellschaft (vgl. Hoffmann-Becking aaO Rdn. 33, 35; Wiedenmann, ZIP 1997, 2029, 2032) - nach den vom Bundesgerichtshof zuletzt insbesondere in der Entscheidung BGHZ 134, 333 ff. entwickelten Grundsätzen eine Verlustdeckungshaftung der Gründer gegenüber der Vorgesellschaft, die sich mit dem Zeitpunkt der Entstehung der juristischen Person in Gestalt der Unterbilanzhaftung fortsetzt.

    Der Vorstand kann daher auf dem vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Weg (vgl. BGHZ 134, 333, 339 f.) im Wege der Pfändung den Verlustdeckungsanspruch der Vorgesellschaft gegen die Gründer verwerten.

  • BGH, 20.11.1954 - II ZR 53/53

    Gründerhaftung bei GmbH.

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01
    (1) § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG ist - nicht anders als die Parallelvorschrift des § 11 Abs. 2 GmbHG (vgl. dazu bereits RGZ 105, 152, 153 sowie BGHZ 15, 204, 206; 47, 25, 29) - auf Geschäfte der werdenden Gesellschaft mit außenstehenden Dritten zugeschnitten, nicht aber auf gesellschaftsinterne Vorgänge wie die Bestellung des Vorstands nebst Anstellungsvertrag (vgl. auch Kraft aaO § 41 AktG Rdn. 94; krit. hierzu allerdings Riedel NJW 1970, 405).
  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64

    Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01
    (1) § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG ist - nicht anders als die Parallelvorschrift des § 11 Abs. 2 GmbHG (vgl. dazu bereits RGZ 105, 152, 153 sowie BGHZ 15, 204, 206; 47, 25, 29) - auf Geschäfte der werdenden Gesellschaft mit außenstehenden Dritten zugeschnitten, nicht aber auf gesellschaftsinterne Vorgänge wie die Bestellung des Vorstands nebst Anstellungsvertrag (vgl. auch Kraft aaO § 41 AktG Rdn. 94; krit. hierzu allerdings Riedel NJW 1970, 405).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73

    technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte)

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01
    Abgesehen davon wird etwa die von der Berufung angeführte Entscheidung BGHZ 65, 378 von Hüffer (aaO § 41 Rdn. 20) gerade als Beleg dafür angeführt, daß § 41 AktG im allgemeinen nur auf Vorstandsmitglieder Anwendung findet.
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01
    Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung aus der Zeit vor der Aufgabe des Vorbelastungsverbots durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 80, 129, 133 ff.) berufen.
  • RG, 17.06.1922 - III 453/21

    Gesellschaft m. b. H. vor der Eintragung

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01
    (1) § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG ist - nicht anders als die Parallelvorschrift des § 11 Abs. 2 GmbHG (vgl. dazu bereits RGZ 105, 152, 153 sowie BGHZ 15, 204, 206; 47, 25, 29) - auf Geschäfte der werdenden Gesellschaft mit außenstehenden Dritten zugeschnitten, nicht aber auf gesellschaftsinterne Vorgänge wie die Bestellung des Vorstands nebst Anstellungsvertrag (vgl. auch Kraft aaO § 41 AktG Rdn. 94; krit. hierzu allerdings Riedel NJW 1970, 405).
  • SG Frankfurt/Main, 15.09.2004 - S 20 KR 2217/04

    Gründung einer Aktiengesellschaft kommt zu spät - Vorstand unterliegt weiterhin

    13 Köln spricht von einer "Vor-Aktiengesellschaft", die zwar auf der Grundlage des § 23 AktG errichtet sein könne, verweist aber ausdrücklich auf § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach, wie bereits ausgeführt, die Aktiengesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister als solche nicht bestehe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.12.2001, Az.: 18 U 152/01, zitiert nach juris, Rdnrn. 24 und 25).
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