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   OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06   

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https://dejure.org/2007,10830
OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06 (https://dejure.org/2007,10830)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2007 - 18 U 172/06 (https://dejure.org/2007,10830)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 18 U 172/06 (https://dejure.org/2007,10830)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels, Vertrauensschutz für Altfälle

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels, Vertrauensschutz für Altfälle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Stammeinlage gegen die ehemaligen Gesellschafter eines Insolvenzschuldners; Voraussetzungen der Unterbilanzhaftung nach Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit eines GmbH-Mantels; Verjährung des Anspruchs aus Vorbelastung ...

  • Judicialis

    GmbHG § 9 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 9 Abs. 2
    Haftung der Gesellschafter nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels; Verjährung des Anspruchs aus Unterbilanzhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 973
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06

    Verjährung der Ansprüche auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06
    Ferner berufen die Beklagten sich auf ein Urteil des OLG Schleswig vom 7.9.2006 (DB 2006, 2737 = NZG 2007, 75).

    Da der Bundesgerichtshof auf die Reaktivierung eines GmbH-Mantels die Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der Grundsätze zur Vorbelastungshaftung analog anwendet, richtet sich auch die Verjährung eines eventuellen Anspruchs aus Unterbilanz nach § 9 Abs. 2 GmbHG analog (ebenso OLG Schleswig, NZG 2007, 75; Wälzholz, NZG 2005, 203, 205).

    Der Senat folgt daher der Auffassung des Landgerichts, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist in Altfällen die Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit ist (ebenso OLG Schleswig, NZG 2007, 75).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06
    Die Grundsätze über die Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels gem. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 - II ZB 4/02 - (BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198) finden aus Gründen des Vertrauensschutzes auf vor Bekanntwerden der Entscheidung liegende Sachverhalte keine Anwendung.

    Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen die damaligen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage von insgesamt 240.000 DM aus dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung nach Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit eines GmbH-Mantels (BGH Beschl. v. 7.7.2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198) geltend.

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 (II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198) gelten diese Grundsätze auch bei Reaktivierung eines "leeren GmbH-Mantels".

  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06
    Einen nur begrenzten Vertrauensschutz nimmt dagegen das OLG Jena (NZG 2004, 1114) an.

    Die Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum hätten schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2003 bei Wiederbelebung eines leeren GmbH-Mantels eine Haftung des Gesellschafters in Höhe der Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Vermögen der GmbH angenommen, dieser Gläubiger-Mindestschutz sei unverzichtbar (OLG Jena, NZG 2004, 1114, 1115).

  • BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 295/98

    Verwertung einer Mantel- oder Vorrats-GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06
    Auch nach den oben genannten Kriterien des Bundesgerichtshofs kommt hier dem Vertrauensschutz der Vorrang zu: Die Beklagten hatten seinerzeit keinen Anlass, die Aufnahme der Geschäftstätigkeit beim Handelsregister anzuzeigen, da dies weder der anerkannten Rechtsauffassung entsprach noch vom Registergericht verlangt wurde (gegen eine Pflicht zur Offenlegung insbesondere BayObLG GmbHR 1999, 607; OLG Frankfurt/Main, GmbHR 1992, 456).
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06
    Dem Vertrauensschutz kommt danach Vorrang zu, wenn auf Seiten des Betroffenen ein schützenswertes Vertrauen darin besteht, dass ihn keine Haftung trifft und er deshalb weder Informationen einholen noch Vorkehrungen im Hinblick auf eine eventuelle Haftung treffen muss (BGHZ 154, 370; NJW 2006, 765 jeweils zur Haftung des in eine BGB-Gesellschaft neu eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06
    Dem Vertrauensschutz kommt danach Vorrang zu, wenn auf Seiten des Betroffenen ein schützenswertes Vertrauen darin besteht, dass ihn keine Haftung trifft und er deshalb weder Informationen einholen noch Vorkehrungen im Hinblick auf eine eventuelle Haftung treffen muss (BGHZ 154, 370; NJW 2006, 765 jeweils zur Haftung des in eine BGB-Gesellschaft neu eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten).
  • KG, 07.12.2009 - 23 U 24/09

    Unterbilanzhaftung des GmbH-Gesellschafters: Unterlassene Offenlegung der

    b) Mehrere Gerichte und weite Teile des Schrifttums wollen aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2002 - II ZB 12/02 (BGHZ 153, 158) und 07.07.2003 - II ZB 4/02 (BGHZ 155, 318) herauslesen, dass die Gesellschafter nach Maßgabe der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung auch dann haften, wenn bei der wirtschaftlichen Neugründung das satzungsmäßige Stammkapital uneingeschränkt vorhanden war, jedoch eine Offenbarung unterblieben ist (vgl. OLG Jena, ZIP 2007, 124 Rz. 18; OLG Köln, ZIP 2008, 973; LG Berlin, Urt. vom 26.02.2008 - 92 O 24/07 = EWiR 2008, 401 LS; OLG Jena, GmbHR 2004, 1468 Rz. 13, das sogar eine Außenhaftung bejaht.).
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