Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,62219
OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07 (https://dejure.org/2008,62219)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 W 84/07 (https://dejure.org/2008,62219)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 8 W 84/07 (https://dejure.org/2008,62219)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,62219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 37 ; ZPO § 32b
    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 5 Sa 134/04

    Gerichtliche Bestimmung des Gerichtsstandes nach § 36 Zivilprozessordnung (ZPO);

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind diese Vorschriften auch anwendbar, wenn für die Klage gegen einen oder mehrere der möglichen Beklagten eine ausschließliche Zuständigkeit begründet ist (BGH NJW 1998, 685 f.; Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 14, jeweils m.w.Nachw.; insoweit unklar OLG Düsseldorf, OLG-Report 2005, 552 f.).

    Unbeschadet der Frage, ob sich eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt über eine ausschließliche Zuständigkeit hinwegsetzen darf (verneinend etwa OLG Düsseldorf, OLG-Report 2005, 552 f.), stellt die Existenz eines solchen ausschließlichen Gerichtsstandes zumindest einen gewichtigen Umstand dar, der bei der Ermessenausübung im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO prioritär zu berücksichtigen ist.

    Denn nach dem bereits erwähnten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.05.2005 (= OLG-Report 2005, 552 f.) darf sich eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit hinwegsetzen; eben dies geschähe aber, wenn entsprechend der Auffassung des OLG Dresden das Landgericht Frankfurt a.M. (oder ein anderes Gericht) als zuständiges Gericht bestimmt würde.

  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07
    Kommt aber - wie hier - hinsichtlich eines oder mehrerer Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer besonderen ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, kann das ausschließlich zuständige Gericht bestimmt werden (BGH NJW 1987, 439 f.).
  • BGH, 30.01.2007 - X ARZ 381/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07
    Die Vorschrift begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand also nur für die "Prospektverantwortlichen" oder für diejenigen, die für eine sonstige (öffentliche) Kapitalmarktinformation haften (vgl. BGH WM 2007, 587; Cuypers, WM 2007, 1446, 1454).
  • BGH, 26.11.1997 - XII ARZ 20/97

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Unterhaltsabänderungsklagen gegen ein

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind diese Vorschriften auch anwendbar, wenn für die Klage gegen einen oder mehrere der möglichen Beklagten eine ausschließliche Zuständigkeit begründet ist (BGH NJW 1998, 685 f.; Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 14, jeweils m.w.Nachw.; insoweit unklar OLG Düsseldorf, OLG-Report 2005, 552 f.).
  • BayObLG, 17.09.2003 - 1Z AR 94/03

    Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verlustes einer

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2008 - 8 W 84/07
    In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass keine Amtsermittlung stattfindet und eine Bestimmung schon dann erfolgen kann, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist (BayObLG, BB 2003, 2706; Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht