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   OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21   

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https://dejure.org/2022,6174
OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21 (https://dejure.org/2022,6174)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2022 - Not 2/21 (https://dejure.org/2022,6174)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - Not 2/21 (https://dejure.org/2022,6174)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15

    Notarstellenbesetzung: Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Das Erfordernis der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ist zunächst der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern im Sinne des § 6 Abs. 3 BNotO a.F. vorgelagert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, a.a.O.).

    Würde schon die bessere Eignung als solche genügen, um von den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. abzusehen, verlören diese ihre eigenständige Bedeutung (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, a.a.O.).

    Dementsprechend hat grundsätzlich eine Auswahl nach der besseren Eignung und Befähigung nur unter den Bewerbern stattzufinden, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO erfüllen (BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12, ZNotP 2013, 33, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, a.a.O.).

    Ausnahmen von der Regel des § 6 Abs. 2 S. 1 BNotO sind hingegen auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

    Sie kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

    Zudem muss den Gründen der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Das Erfordernis der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ist zunächst der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern im Sinne des § 6 Abs. 3 BNotO a.F. vorgelagert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, a.a.O.).

    Ausnahmen von der Regel des § 6 Abs. 2 S. 1 BNotO sind hingegen auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

    Sie kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

    Zudem muss den Gründen der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, jeweils a.a.O.).

    Zunächst bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO a.F. und die einschränkende Auslegung der insoweit möglichen Ausnahmefälle durch die Rechtsprechung (vgl. zuletzt ohne weitere Begründung unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, a.a.O., ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2021 - 1 Not 7/11, zitiert nach juris).

  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17/15 -, NVwZ-RR 2017, 162 Rn. 10), gemäß §§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 40, 42 Abs. 1, 68 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben sowie nach der Teilklagerücknahme auf einen möglichen Entscheidungsinhalt gerichtet, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Auswahlentscheidung und Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 ff.).

    Richtig ist, dass die vollständige Berücksichtigung von Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit wegen Beschäftigungsverboten nach den Mutterschutzvorschriften oder Kinderbetreuungszeiten bei der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO a.F. zu einer jedenfalls faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber männlichen Bewerbern um eine Stelle als Anwaltsnotar führen würde, da weiterhin typischerweise die Nachteile im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder Frauen treffen (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht bislang ausdrücklich lediglich mit der allgemeinen Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F. befasst und insoweit die Verfassungsgemäßheit bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108 f.).

    Die dort angestellten Erwägungen zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108 f.) sind aber auf die örtliche Wartezeit übertragbar (so wohl auch BVerfG, nicht veröffentlichter Beschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 711/11, zitiert nach AnwBl 2011, X).

  • OLG Schleswig, 09.12.2020 - 9 Not 2/20

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Selbst eine Unterschreitung der örtlichen Wartezeit um lediglich wenige Tage rechtfertigt allerdings nach zutreffender Auffassung für sich genommen noch kein Absehen von der Einhaltung der örtlchen Wartezeit (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 09.12.2020 - 9 Not 2/20 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Dementsprechend hat grundsätzlich eine Auswahl nach der besseren Eignung und Befähigung nur unter den Bewerbern stattzufinden, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO erfüllen (BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12, ZNotP 2013, 33, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, a.a.O.).
  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der ganz wesentlich darauf abgestellt wird, durch die Einhaltung der örtlichen Wartezeit werde gewährleistet, dass die Bewerberin oder der Bewerber gerade im künftigen Amtsbezirk die erforderlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis gelegt hat, sodass die Voraussetzungen für seine persönliche Unabhängigkeit geschaffen sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.03.2021 - NotZ (Brfg) 9/20, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2012 - 1 Not 7/11

    Notarrecht: Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Zunächst bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO a.F. und die einschränkende Auslegung der insoweit möglichen Ausnahmefälle durch die Rechtsprechung (vgl. zuletzt ohne weitere Begründung unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, a.a.O., ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2021 - 1 Not 7/11, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Die vom Gesetzgeber mit der Festlegung und Ausgestaltung der örtlichen Wartezeit in typisierender Betrachtungsweise erfolgte Ausübung seines Gestaltungsspielraums einschließlich der mit der Sollvorschrift einhergehenden Einschränkung des Ermessens haben Justizverwaltung und Rechtsprechung zu achten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.11.2018 - NotZ (Brfg) 6/18, ZNotP 2019, 216 ff.).
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 17.15

    Abkömmling; (Minderjährigen-) Adoption; Aufnahmebescheid; Aussiedlung;

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21
    Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17/15 -, NVwZ-RR 2017, 162 Rn. 10), gemäß §§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 40, 42 Abs. 1, 68 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben sowie nach der Teilklagerücknahme auf einen möglichen Entscheidungsinhalt gerichtet, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Auswahlentscheidung und Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 ff.).
  • BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12

    Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

  • OLG Bremen, 16.09.2022 - 2 Not 1/22

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit dem Grundgesetz und Unionsrecht

    Allerdings ist auf der anderen Seite durchaus auch festzustellen, dass es trotz dieser Entwicklung auch weiterhin Amtsbereiche gibt, in denen ausreichend Anwärter vorhanden sind und in denen es auch weiterhin zu Konkurrentenklagen im Hinblick auf freiwerdende Notariatsstellen kommt (vgl. aktuell OLG Köln, Urteil vom 21.2.2022, Not 2/21, juris).
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