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   OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12   

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OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12 (https://dejure.org/2014,50745)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 U 223/12 (https://dejure.org/2014,50745)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. März 2014 - 11 U 223/12 (https://dejure.org/2014,50745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Titelgläubigers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei einer Entscheidung über

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Die Klägerin hat insoweit als Schuldnerin gegen die titulierte Forderung Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Köln erhoben, die dort noch unter dem Aktenzeichen 22 O 486/10 anhängig ist.

    Dass in dem eigentlichen, gegen den sich über die schuldrechtliche Forderung verhaltenden Vollstreckungstitel des Beklagten gerichteten Verfahren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung (22 O 486/10 LG Köln) eine Entscheidung über die von der Klägerin behaupteten Zahlungen ergangen wäre, ist nicht ersichtlich, noch von den Parteien mitgeteilt.

    Sie macht insoweit ebenfalls einen die Höhe der titulierten schuldrechtlichen Forderung beeinflussenden Einwand geltend, über den in dem gegen diese Forderung gerichteten Vollstreckungsgegenklageverfahren (22 O 486/10 LG Köln) zu entscheiden wäre, bislang jedoch noch nicht entschieden ist.

    Ungeachtet der Frage, ob der Einwand der Aufrechnung nicht vor dem Schiedsgericht geltend zu machen wäre, wäre hierüber - bei gegebener Zuständigkeit des Prozessgerichts - gleichfalls im Rahmen der gegen diese Forderung gerichteten Vollstreckungsgegenklageverfahren (22 O 486/10 LG Köln) zu entscheiden.

    Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen und die im Verfahren 22 O 486/10 LG Köln streitgegenständlichen Aufrechnungen haben nicht zu einem Erlöschen der titulierten persönlichen Forderung unter einen Betrag geführt, der durch die vom Beklagten erwirkten Sicherungshypotheken, soweit hier noch streitgegenständlich sind, abgedeckt ist.

    Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 20.02.2014 die bei ihm unter dem Aktenzeichen 22 O 486/10 anhängige Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (28 Sch 23/99) betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm/Schweden vom 07.07.1998 als unbegründet abgewiesen.

    Was die im Verfahren 22 O 486/10 LG Köln erklärte Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung - wegen Nichtabführens von Steuern in Höhe von 65.612.140,12 US-$ - aus dem Urteil des St. Petersburger Bezirksgerichts vom 15.06.2006 anbetrifft, hat das Landgericht in dem den Parteien bekannten Urteil vom 20.02.2014 ausgeführt, dass es insoweit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handele.

    Liegen aber hiernach die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht vor und reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, einen Tatbestand darzulegen, aus dem sich eine Teil-Erfüllung der schuldrechtlichen Forderung im Umfang der hier streitgegenständlichen Sicherungshypotheken ergeben würde, kommt eine Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage gegen den schuldrechtlichen Titel (22 O 486/10 LG Köln) nicht in Betracht und muss das Rechtsmittel der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.

  • BGH, 30.09.2010 - III ZB 57/10

    Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs: Zulässigkeit der Aufrechnung im

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Maßgeblicher Vollstreckungstitel bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist die die Vollstreckbarerklärung aussprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (BGH NJW-RR 2011, 213 ff. = SchiedsVZ 2010, 330, 331, hier zitiert nach juris-Rspr., Tz. 10 m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt ist (maßgeblicher) Vollstreckungstitel bei einem im Ausland gefällten Schiedsspruch die Entscheidung des Oberlandesgerichts über dessen Vollstreckbarerklärung (BGH NJW-RR 2011, 213 ff.).

  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 BGB, sondern stellt zugleich verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft dar (BGHZ 27, 310, 313; BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627-3629; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn. 1 m.w.N.).

    Ein Titelgläubiger kann nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 13.09.2001 - V ZB 15/01 - in: BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627 ff. m.w.N.) und nunmehr herrschender Meinung (vgl. KG, Beschl. vom 06.03.2001 - 1 W 8009/00 - in: KGR 2001, 138-141 = Rpfleger 2001, 340-343 als Vorlagebeschluss zu BGHZ 148, 392 ff.; BayObLG NJW-RR 2005, 665; OLG München ZInsO 2010, 1339, 1340; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 13; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 43 m.w.N.; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 867 Rn. 6; Schuschke/Walker/Zoll, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 867 Rn. 10) auch dann als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden, wenn er mit dem materiell-rechtlichen Inhaber der titulierten Forderung nicht identisch sein sollte.

  • KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Der Schiedsspruch wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (Az. 28 Sch 23/99) für vollstreckbar erklärt.

    Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 20.02.2014 die bei ihm unter dem Aktenzeichen 22 O 486/10 anhängige Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (28 Sch 23/99) betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm/Schweden vom 07.07.1998 als unbegründet abgewiesen.

  • LG Köln, 14.12.2012 - 18 O 465/09

    Beantragung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (18 O 465/09) wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.12.2012 - 18 O 465/09 - aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:.

  • OLG München, 23.04.2010 - 34 Wx 19/10

    Grundbuchsache: Eintragung des Insolvenzverwalters als Gläubiger einer

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Ein Titelgläubiger kann nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 13.09.2001 - V ZB 15/01 - in: BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627 ff. m.w.N.) und nunmehr herrschender Meinung (vgl. KG, Beschl. vom 06.03.2001 - 1 W 8009/00 - in: KGR 2001, 138-141 = Rpfleger 2001, 340-343 als Vorlagebeschluss zu BGHZ 148, 392 ff.; BayObLG NJW-RR 2005, 665; OLG München ZInsO 2010, 1339, 1340; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 13; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 43 m.w.N.; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 867 Rn. 6; Schuschke/Walker/Zoll, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 867 Rn. 10) auch dann als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden, wenn er mit dem materiell-rechtlichen Inhaber der titulierten Forderung nicht identisch sein sollte.
  • OLG Köln, 05.08.1988 - 2 W 34/88
    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Die Gegenauffassung (vgl. Becker, in: Festschrift für Merle, 2000, S. 33, 40 f.; ferner: OLG Celle, Beschl. vom 23.06.1985 - 4 W 102/86 - in: Rpfleger 1986, 484, 485 und darauf bezugnehmend: OLG Köln, Beschl. vom 05.08.1988 - 2 W 34/88 - in: Rpfleger 1988, 526) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt.
  • OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 170/07

    Zwangsvollstreckung: (Un-)Statthaftigkeit einer Vollstreckungsgegenklage;

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Daraus folgt, dass gegen die Berechtigung zur Erwirkung der Zwangssicherungshypothek gerichtete Einwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Berechtigung aus dem Titel beseitigen oder rechtserheblich ändern, damit dessen Vollstreckbarkeit in Frage stellen und nicht bereits in dem zum Erlass des die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildenden Titels führenden Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden konnten (§ 767 Abs. 2 ZPO; BGH NJW 1988, 828, 829; OLG Brandenburg BeckRS 2008, 26217).
  • BGH, 19.11.1987 - IX ZR 251/86

    Ausschluß auf vollstreckungsbefangenem Gegenstand wegen Nichtbestehens des

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Daraus folgt, dass gegen die Berechtigung zur Erwirkung der Zwangssicherungshypothek gerichtete Einwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Berechtigung aus dem Titel beseitigen oder rechtserheblich ändern, damit dessen Vollstreckbarkeit in Frage stellen und nicht bereits in dem zum Erlass des die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildenden Titels führenden Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden konnten (§ 767 Abs. 2 ZPO; BGH NJW 1988, 828, 829; OLG Brandenburg BeckRS 2008, 26217).
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 22/74

    Beschwerde gegen Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12
    Eine Zwangssicherungshypothek ist - abgesehen von ihren besonderen Entstehungsvoraussetzungen - eine bürgerlich-rechtliche Hypothek, für die ab der Eintragung nach allgemeiner Meinung (vgl. Schuschke/Walker/Zoll, a.a.o., § 867 Rn. 18 m.w.N.; Handkommentar-Zwangsvollstreckung/Noethen, 2010, § 867 ZPO Rn. 36) die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften anwendbar sind und daher auch der Akzessorietätsgrundsatz des § 1163 BGB sowie § 1184 BGB gelten (BGHZ 64, 194, 197 = NJW 1975, 1282; BayObLG NJW-RR 1998, 951 m.w.N.; Schuschke/Walker/Zoll, a.a.O., Rn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1184 Rn. 1).
  • OLG Naumburg, 08.06.2010 - 10 Sch 2/10

    Schiedsspruch: Rechtsnatur des Vollstreckbarerklärungsverfahrens; Anwendbarkeit

  • BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58

    Zwangshypothek und Zwischenverfügung

  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89

    Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch

  • OLG Celle, 23.06.1986 - 4 W 102/86
  • KG, 06.03.2001 - 1 W 8009/00

    Zwangshypothek für WEG-Verwalter

  • BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 216/04

    Eintragung des Gläubigers bei Zwangshypothek

  • BGH, 08.11.2007 - III ZB 95/06

    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines

  • BayObLG, 11.03.1998 - 2Z BR 33/98

    Zessionar einer Sicherungshypothek als Berechtigter im Sinne des Grundbuchrechts

  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 40/12

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

  • BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und

    Das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Vollstreckungsverfahren, sondern ein der Vollstreckung vorgeschaltetes Erkenntnisverfahren besonderer Art (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013, III ZB 40/12, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 21. März 2014, 11 U 223/12, juris Rn. 60; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Juni 2010, 10 Sch 2/10, SchiedsVZ 2010, 277 [juris Rn. 14 f.]).
  • BayObLG, 18.11.2021 - 102 Sch 142/21

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des

    Das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein der Vollstreckung vorgeschaltetes Erkenntnisverfahren besonderer Art (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013, III ZB 40/12, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 21. März 2014, 11 U 223/12, juris Rn. 60; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Juni 2010, 10 Sch 2/10, SchiedsVZ 2010, 277 [juris Rn. 14 f.]).
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