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   OLG Köln, 21.03.2016 - I-13 U 223/15   

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https://dejure.org/2016,25564
OLG Köln, 21.03.2016 - I-13 U 223/15 (https://dejure.org/2016,25564)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2016 - I-13 U 223/15 (https://dejure.org/2016,25564)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. März 2016 - I-13 U 223/15 (https://dejure.org/2016,25564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 675p Abs. 1 ; BGB § 675u
    Schadensersatzansprüche eines Bankkunden wegen Nichtbeachtung des Widerrufs eines Überweisungsauftrages

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch gegen die Bank auf Wiedergutschrift eines Überweisungsbetrags wegen Nichtverhinderung der Zahlung trotz unverzüglich geäußerter Bitte des Anweisenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kein Anspruch gegen die Bank auf Wiedergutschrift eines Überweisungsbetrags wegen Nichtverhinderung der Zahlung trotz unverzüglich geäußerter Bitte des Anweisenden

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Dem Anspruch auf Wiedergutschrift bei Ausführung nach Anfechtung eines unwiderruflich autorisierten Zahlungsauftrags steht ein Schadensersatzanspruch der ausführenden Bank entgegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2114
  • WM 2016, 1780
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14

    Nachweis eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2016 - 13 U 223/15
    Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.10.2015 (30 O 330/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
  • OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    (2) Gleichwohl wurde und wird zum Teil im Schrifttum und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Falle schadsoftwaregestützter Manipulationen eine Zahlungsautorisierung unter bestimmten Voraussetzungen und mit verschiedenen Begründungsansätzen - vornehmlich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht - bejaht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 28.08.2014 - 28 O 36/14 für einen Man-in-the-Middle-Angriff (Schadsoftware mit Freischaltungstrojaner) im Smart-TAN-plus-Verfahren; OLG Schleswig- Holstein, Beschl. v. 19.07.2010 - 3 W 47/10, Rn. 3 für die Weitergabe von Zugangsdaten wie Kontonummer, online-PIN, nicht verbrauchter TAN an einen Dritten; KG, Urt. v. 29.11.2010 - 26 U 159/09, Rn. 35 für eine angeblich fehlgeschlagene Anmeldung und Aufforderung zur Eingabe von vier unverbrauchten TAN für Login; OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14 für sogenannte Testüberweisungen (durch Freischaltungs-Trojaner); zustimmend: Zahrte, BKR 2016, 315, 316 f.; so auch LG Bonn, Urt. v. 11.10.2016 - 17 O 30/15; offen gelassen bei schadsoftwaregesteuerter Testüberweisung: OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2018 - 8 U 163/17, dort über § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (a.F.) unter Annahme grober Fahrlässigkeit gelöst; ähnlich AG Bonn, Urt. v. 15.04.2014 - 109 C 223/13).

    Zu dieser Fallgruppe werden zuweilen auch die sogenannten Test- oder Probeüberweisungsfälle gezählt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14; Zahrte, BKR 2016, 315, 316; MüKoHGB/Linardatos, K, 4. Aufl. 2019, Rn. 66), da - ähnlich wie bei den Rücküberweisungsfällen - ein auf Vornahme einer Überweisung gerichteter Geschäftswille und damit eine Autorisierung anzunehmen sei.

    Verletzt ein Kunde diese selbstverständliche Pflicht, so handelt er im Regelfall auch grob fahrlässig (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2018 - 8 U 163/17, Rn. 10, juris, zu grob fahrlässigen Freigaben vgl. ferner LG Frankfurt, Urt. v. 04.06.2020 - 2-02 O 271/19, juris; AG Bonn, Urt. v. 15.04.2014 - 109 C 223/13, juris; vgl. ferner zu sog. Testüberweisungen (Freischaltungs- Trojaner, wobei der Kunde - anders als beim sog. Rücküberweisungs-Trojaner, bei dem der Kunde eine vermeintliche (Rück-)Überweisung von versehentlich überwiesenen Beträgen auslöst, nicht den Willen hat, eine Überweisung auszulösen: OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15, juris und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14, juris: dort wurden bereits die Autorisierung des Zahlungsvorgangs und ein Anspruch auf Wiedergutschrift nach § 675u Satz 2 BGB bejaht; zustimmend: Zahrte, BKR 2016, 315, 316 f.; so auch LG Bonn, Urt. v. 11.10.2016 - 17 O 30/15, juris).

  • OLG Dresden, 13.10.2022 - 8 U 760/22

    Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten

    (bb) Gleichwohl wurde und wird zum Teil im Schrifttum und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Falle schadsoftwaregestützter Manipulationen eine Zahlungsautorisierung unter bestimmten Voraussetzungen und mit verschiedenen Begründungsansätzen - vornehmlich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht - bejaht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 28.08.2014 - 28 O 36/14 für einen Man-in-the-Middle-Angriff (Schadsoftware mit Freischaltungstrojaner) im Smart-TAN-plus-Verfahren; OLG Schleswig- Holstein, Beschl. v. 19.07.2010 - 3 W 47/10, Rn. 3 für die Weitergabe von Zugangsdaten wie Kontonummer, online-PIN, nicht verbrauchter TAN an einen Dritten; KG, Urt. v. 29.11.2010 - 26 U 159/09, Rn. 35 für eine angeblich fehlgeschlagene Anmeldung und Aufforderung zur Eingabe von vier unverbrauchten TAN für Login; OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14 für sogenannte Testüberweisungen (durch Freischaltungs-Trojaner); zustimmend: Zahrte, BKR 2016, 315, 316 f.; so auch LG Bonn, Urt. v. 11.10.2016 - 17 O 30/15; offen gelassen bei schadsoftwaregesteuerter Testüberweisung: OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2018 - 8 U 163/17, dort über § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (a.F.) unter Annahme grober Fahrlässigkeit gelöst; ähnlich AG Bonn, Urt. v. 15.04.2014 - 109 C 223/13).

    Zu dieser Fallgruppe werden zuweilen auch die sogenannten Test- oder Probeüberweisungsfälle gezählt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14; Zahrte, BKR 2016, 315, 316; MüKoHGB/Linardatos, K, 4. Aufl. 2019, Rn. 66), da - ähnlich wie bei den Rücküberweisungsfällen - ein auf Vornahme einer Überweisung gerichteter Geschäftswille und damit eine Autorisierung anzunehmen sei.

    Danach handelte die Klägerin - anders als der Kunde in dem vom Oberlandesgericht Köln behandelten Fall einer Testüberweisung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2016 - 13 U 223/15 und (vorangehend) LG Köln, 16.10.2015 - 30 O 330/14) - genauso wie bei einem sogenannten Freischaltungs-Trojaner nicht in dem Bewusstsein, eine Überweisung zu tätigen, sondern lediglich in der Absicht, ihre Kontoberechtigung nachzuweisen bzw. zu bestätigen.

  • LG Bonn, 13.04.2017 - 17 O 77/15
    Selbst wenn man dies anders sehen würde und in dem Anruf der Klägerin bei der Beklagten eine Anfechtung erblicken würde, stünde einem hierauf gestützten Anspruch der Klägerin aus § 675u S. 2 BGB jedenfalls die dolo-petit-Einrede der Beklagten entgegen, weil der Beklagten ihrerseits dann entsprechend § 122 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustünde, den sie dem Erstattungsverlangen des Klägers entgegenhalten könnte (vgl. LG Köln, Urt. v. 16.10.2015 - 30 O 330/14 und bestätigt durch OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 - Az. 13 U 223/15, BKR 2016, 349).

    Die Beklagte war nach Eingang des Überweisungsauftrags bei ihr nicht verpflichtet, die Ausführung der Überweisung zu unterbrechen oder diese rückgängig zu machen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 - Az. 13 U 223/15).

    Wie bereits unter Ziff. I. 4. und wie durch das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 21.03.2016 - Az. 13 U 223/15 zutreffend ausgeführt, dürfen die gesetzliche Verkürzung der Ausführungsfristen und die damit einhergehende Vorverlagerung des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags nicht durch eine schadensersatzbewehrte Pflicht des Zahlungsinstituts, einen nach der gesetzlichen Regelung und den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr widerruflichen Zahlungsauftrag bei Mitteilung von Verdachtsmomenten seitens des Zahlers anzuhalten, unterlaufen werden.

  • LG Bonn, 11.10.2016 - 17 O 30/15

    Rückzahlungsbegehren betreffend eine nicht autorisierte Überweisung von einem

    Jedenfalls sähe sich der Kläger bei einer Anfechtung dem dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB ausgesetzt, da er sich in diesem Fall gemäß § 122 Abs. 1 BGB seinerseits schadensersatzpflichtig gegenüber der Beklagten in gleicher Höhe machen würde (vgl. LG Köln, Urteil vom 16.10.2015 - 30 O 330/14 -, BKR 2016, 350 und diese Entscheidung bestätigend OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 - 13 U 223/15 -, BKR 2016, 349).
  • OLG Köln, 06.12.2018 - 12 U 144/17

    Ansprüche wegen Überweisungen von einem Geschäftsgirokonto; Versuch der

    Soweit die Beklagte auf den Hinweisbeschluss des 13. Zivilsenat des OLG Köln vom 21.03.2016, 13 U 223/15, verwiesen hat, ist schon der vorliegende Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beklagten ganz offensichtlich nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem vorzitierten Hinweisbeschluss des 13. Zivilsenat des OLG Köln zugrunde lag und hat sich der 13. Zivilsenat dort auch nur zu der Frage geäußert, ob die Bank die Überweisung vor Ausführung hätte anhalten müssen, nicht aber dazu, ob und in welchem Umfang nach Ausführung Nebenpflichten bestehen.

    Abgesehen davon, dass das von der Beklagten in Bezug genommene Verfahren OLG Köln, 13 U 223/15 nicht durch Entscheidung, sondern durch Berufungsrücknahme beendet worden ist, hat der 13. Zivilsenat in seinem Hinweisbeschluss vom 21.03.2016 die kontoführende Bank lediglich nicht für verpflichtet erachtet, die Überweisung - nach Anruf des Bankkunden bei einer Hotline außerhalb der üblichen Geschäftszeiten - noch zu stoppen bzw. anzuhalten, also gar nicht erst auszuführen; mit der hier entscheidenden Frage, ob eine Bank nach Ausführung einer autorisierten Überweisung verpflichtet sein kann, sich in angemessener Zeit bei dem das Konto des Überweisungsempfängers führenden Geldinstitut zu melden, wenn - wie vorliegend - zwischen der der Bank umgehend mitgeteilten Überweisung und der Abverfügung durch den Empfänger nahezu zwei volle Bankarbeitstage liegen und nicht nur feststeht, dass der Empfänger bei einem zumutbaren früheren Tätigwerden der Bank an der Abverfügung gehindert worden wäre, sondern die Bank sogar selbst behauptet hat, das Konto des Überweisungsempfängers führende Geldinstitut unverzüglich informiert zu haben (vgl. LGU S.5), hat sich der 13. Zivilsenat dagegen nicht befasst.

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