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OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 488 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 17.04.2018 - 2 O 221/17
- OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
- OLG Köln, 29.04.2019 - 12 U 68/18
Wird zitiert von ... (13)
- LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19 Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch die Bank endet, wogegen die Widerrufsbelehrung in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt (…vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.06.2020 - 6 U 330/19 - BeckRS 2020, 13019, Rn. 27; OLG Köln, Urt. v. 21.03.2019 - 12 U 68/18 - BeckRS 2019, 10628, Rn. 47-49;… LG Darmstadt, Urt. v. 30.09.2019 - 1 O 79/19 - BeckRS 2019, 33884, Rn. 33).
- OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 139/19
Verbraucherdarlehen; Widerruf
Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit als neben der Angabe zur Widerrufsfrist verwirrend zu qualifizieren, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht generell von der durch §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist kein Gebrauch gemacht werden könnte; das kann ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85 ff., juris), zumal auch insoweit gilt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH…, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 53, juris). - OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19 Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85 ff., juris).
- OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18). - OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19 Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18).
- OLG Stuttgart, 06.10.2020 - 6 U 51/19 Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit als neben der Angabe zur Widerrufsfrist verwirrend zu qualifizieren, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht generell von der durch §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist kein Gebrauch gemacht werden könnte; das kann ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85 ff.;… Senatsurteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 -, Rn. 41 ff., jeweils juris), zumal auch insoweit gilt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH…, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 53, juris), wobei auch die Klägerin ersichtlich von der grundsätzlichen Wirksamkeit der vorliegend vereinbarten Antragsbindungsfrist ausgeht.
- OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19 Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145 ,148,149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff" juris).
- OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 6 U 103/20 Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit als neben der Angabe zur Widerrufsfrist verwirrend zu qualifizieren, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht generell von der durch §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist kein Gebrauch gemacht werden könnte; das kann ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85 ff.;… Senatsurteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 -, Rn. 41 ff., jeweils juris), zumal auch insoweit gilt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH…, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 53, juris), wobei auch der Kläger ersichtlich von der grundsätzlichen Wirksamkeit der vorliegend vereinbarten Antragsbindungsfrist ausgeht.
- OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19 Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18).
- OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 10/19 Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris).
- OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19
- OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
- OLG Stuttgart, 02.10.2020 - 6 U 530/19