Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15240
OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18 (https://dejure.org/2019,15240)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2019 - 12 U 68/18 (https://dejure.org/2019,15240)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 (https://dejure.org/2019,15240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Zwar kann die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" - die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts der damals geltenden Gesetzesfassung in § 312d Abs. 2, Abs. 5 S. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 47; Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 23 mwN) - zu beanstanden sein, wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt, weil für den Darlehensnehmer nicht in allen die Reihenfolge der Abgabe der Vertragserklärungen betreffenden Konstellationen erkennbar ist, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14).

    Eine für sich betrachtet gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb als undeutlich oder verwirrend zu bewerten, weil die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Formulierung enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 25), weshalb eine etwaige Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung haben kann (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018 - 6 U 245/17, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2019 - 12 U 90/18, zitiert nach juris Rn. 23-27; Beschluss vom 18.10.2018, 4 U 90/18, zitiert nach juris Rn. 8).

    Ferner besteht grundsätzliche Bedeutung zu der Frage, ob die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" außerhalb von Fernabsatzgeschäften als Verunklarung der Belehrung zum Fristbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14) bewertet werden kann, wenn durch die Information, dass die Frist mit Erhalt des Angebots (oder des Vertrages, ggf. in Abschrift etc.) " mit der Annahmeerklärung der Bank" zu laufen beginnt, jeglicher Unklarheit über den Tag des Vertragsschlusses vorgebeugt wird.

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 14).

    Er ist mithin uneingeschränkt in der Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 14).

    cc) Soweit die vorliegende Belehrung zu verbundenen Geschäften bezüglich der Bezeichnung desjenigen, an den sich der Darlehensnehmer bei Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu halten habe, darauf hinweist, dass sich der Darlehensnehmer "auch an die A halten" kann, wird der Verbraucher zwar unzutreffend informiert, weil sich der Darlehensnehmer im Falle des verbundenen Geschäfts tatsächlich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 26).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.2009 (XI ZR 156/08, zitiert nach juris) eine Belehrung als fehlerhaft angesehen, in der im Passus zu verbundenen Geschäften - wie hier - die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, nicht erwähnt wird (BGH, aaO, Rn. 21).

    Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, in der im Passus zu verbundenen Geschäften die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB nicht erwähnt wird, auch in einem Fall wie dem vorliegenden als fehlerhaft anzusehen ist, erscheint vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, klärungsbedürftig.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Hierbei wird nicht übersehen, dass eine gebietsbezogene Postleitzahl - anders als eine sogenannte Großkundenpostleitzahl oder eine Postfachanschrift, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123-146, juris, Rn. 16; Urteil vom 20.06.2017 - XI ZR 72/16, juris, Rn. 26 - formal erst gemeinsam mit der Bezeichnung von Straße und Hausnummer eine vollständige Anschrift darstellt.

    Daher kann der Hinweis, den der Bundesgerichtshof im dortigen Kontext verbundener Verträge als irreführend angesehen hat, hier schon von vornherein objektiv nicht als geeignet angesehen werden, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (zu diesem Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, zitiert nach juris Rn. 26).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Zwar kann die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" - die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts der damals geltenden Gesetzesfassung in § 312d Abs. 2, Abs. 5 S. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 47; Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 23 mwN) - zu beanstanden sein, wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt, weil für den Darlehensnehmer nicht in allen die Reihenfolge der Abgabe der Vertragserklärungen betreffenden Konstellationen erkennbar ist, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14).

    1. ausdrücklich formuliert worden war (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 14-17; vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, zitiert nach Rn. 16; vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, zitiert nach juris; vom 09.01.2018, XI ZR 402/16, zitiert nach juris Rn. 14).

  • BGH, 21.11.2017 - XI ZR 106/16

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung vor Eingang einer

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Denn ausweislich der in der Belehrung selbst in Textform enthaltenen - und damit zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 - XI ZR 106/16, zitiert nach juris Rn. 14) - Angaben ist eine Verunsicherung des Verbrauchers ausgeschlossen.

    Im vorliegenden Fall liegt jedoch nicht nur unstreitig und evident tatsächlich kein verbundenes Geschäft vor, sondern ist in der Widerrufsbelehrung selbst - und damit auch nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in zu berücksichtigender (Text-)Form (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 - XI ZR 106/16, zitiert nach juris Rn. 14) - in Fettdruck hervorgehoben, dass die Belehrung insoweit nur als erteilt gelten soll, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft, dessen Voraussetzungen ebenfalls in Fettdruck hervorgehoben und zutreffend dargestellt werden, vorliegt.

  • BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17

    Widerruf einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Zwar kann die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" - die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts der damals geltenden Gesetzesfassung in § 312d Abs. 2, Abs. 5 S. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 47; Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 23 mwN) - zu beanstanden sein, wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt, weil für den Darlehensnehmer nicht in allen die Reihenfolge der Abgabe der Vertragserklärungen betreffenden Konstellationen erkennbar ist, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14).

    Ferner besteht grundsätzliche Bedeutung zu der Frage, ob die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" außerhalb von Fernabsatzgeschäften als Verunklarung der Belehrung zum Fristbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14) bewertet werden kann, wenn durch die Information, dass die Frist mit Erhalt des Angebots (oder des Vertrages, ggf. in Abschrift etc.) " mit der Annahmeerklärung der Bank" zu laufen beginnt, jeglicher Unklarheit über den Tag des Vertragsschlusses vorgebeugt wird.

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 98/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Frage des Fernabsatzes bei

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Im Übrigen kommt es für die Fristwahrung - wie auch die Belehrung klarstellt - allein auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an; einen eventuell verspäteten bzw. fehlenden Eingang des Widerrufs müsste der Verbraucher im Falle der vollständigen Übernahme des Namens und der Anschrift des Widerrufsadressaten aus der Belehrung schon aus diesem Grunde nicht gegen sich gelten lassen (so auch Senat, Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 98/16).

    Sie sind auch inhaltlich nicht geeignet, bei dem Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, OLG Köln, Urteil vom 31.01.2019 - 12 U 191/16, Rn. 38 - 39, juris; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 98/16; Beschluss vom 27.08.2018 - 12 U 46/18, juris, Rn. 10-13; Beschluss vom 27.04.2016 - 13 U 186/15; Beschluss vom 06.03.2017 - 12 U 182/16, Beschluss vom 30.09.2015 - 13 W 33/15, zitiert nach juris Rn. 7; Hinweisbeschluss vom 30.03.2017 - 12 U 134/16).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Zwar kann die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" - die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts der damals geltenden Gesetzesfassung in § 312d Abs. 2, Abs. 5 S. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 47; Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 23 mwN) - zu beanstanden sein, wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt, weil für den Darlehensnehmer nicht in allen die Reihenfolge der Abgabe der Vertragserklärungen betreffenden Konstellationen erkennbar ist, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14).

    Der Verweis auf konkret bezeichnete gesetzliche Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 46).

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 12 U 29/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift ("Adressat des Widerrufs") über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ("Der Widerruf ist zu richten an ...") und der E-Mail-Adresse ("Widerruf@A.de") ist, besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 370/17, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 27).

    Der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, war demgemäß nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 28).

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • OLG München, 30.04.2015 - 19 U 4833/14
  • OLG Köln, 30.09.2015 - 13 W 33/15

    Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • LG Hamburg, 19.09.2016 - 325 O 42/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs

  • OLG Hamburg, 10.02.2016 - 13 U 139/15
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 134/16

    Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Verjährung von

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

  • LG Hamburg, 21.04.2017 - 330 O 69/16

    Verfristung des Widerrufs des Darlehensvertrages, Ordnungsgemäßheit der

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • LG Hamburg, 21.06.2017 - 329 O 264/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

  • BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Deutlichkeit der grundsätzlich

  • BGH, 09.01.2018 - XI ZR 402/16

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

  • BGH, 20.02.2018 - XI ZR 127/16

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 15.06.2018 - 6 U 245/17

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Unwirksamkeit einer Widerrufsinformation

  • OLG Köln, 18.10.2018 - 4 U 90/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 10.01.2019 - 12 U 90/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Musterschutz; Verwirkung

  • OLG Köln, 27.08.2018 - 12 U 46/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer

  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 168/14

    Haftung der Bank für Zusicherungen eines Finanzierungsvermittlers

  • OLG Köln, 24.02.2016 - 13 U 84/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2016 - 17 U 176/15

    Immobiliardarlehen: Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist

  • OLG Köln, 02.03.2017 - 12 U 26/16
  • BGH, 20.06.2017 - XI ZR 72/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit eines Teilurteils bei gleichzeitiger

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 370/17

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Anforderungen an eine deutliche Belehrung

  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückabwicklung von

  • LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19
    Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch die Bank endet, wogegen die Widerrufsbelehrung in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.06.2020 - 6 U 330/19 - BeckRS 2020, 13019, Rn. 27; OLG Köln, Urt. v. 21.03.2019 - 12 U 68/18 - BeckRS 2019, 10628, Rn. 47-49; LG Darmstadt, Urt. v. 30.09.2019 - 1 O 79/19 - BeckRS 2019, 33884, Rn. 33).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19

    Wirksamkeit der Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem

    Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 139/19

    Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung trotz

    Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit als neben der Angabe zur Widerrufsfrist verwirrend zu qualifizieren, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht generell von der durch §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist kein Gebrauch gemacht werden könnte; das kann ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85 ff., juris), zumal auch insoweit gilt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 53, juris).
  • OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19

    Wirksamkeit der Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem

    Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19

    Kfz-Finanzierungsdarlehen: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18).
  • OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Pkw-Finanzierung: Verwirkung eines

    Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85 ff., juris).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2020 - 6 U 51/19

    Formulierung der Widerrufsbelehrung bei Vorfälligkeitsentschädigung

    Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit als neben der Angabe zur Widerrufsfrist verwirrend zu qualifizieren, liefe darauf hinaus, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht generell von der durch §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist kein Gebrauch gemacht werden könnte; das kann ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85 ff.; Senatsurteil vom 30. Juni 2020 - 6 U 139/19 -, Rn. 41 ff., jeweils juris), zumal auch insoweit gilt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 53, juris), wobei auch die Klägerin ersichtlich von der grundsätzlichen Wirksamkeit der vorliegend vereinbarten Antragsbindungsfrist ausgeht.
  • OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19

    Erforderliche Unterschrift für Beginn der Widerrufsfrist

    Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148,149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 10/19

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW: Anforderungen an die

    Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 283/18

    Rückabwicklung eines durch ein Darlehen finanzierten PKW-Kaufs aufgrund des

    Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 6 U 103/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung

  • OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation

  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19

    Anforderungen an ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

  • OLG Stuttgart, 02.10.2020 - 6 U 530/19

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW-Kaufs: Anlaufen der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht