Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,55614
OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15 (https://dejure.org/2016,55614)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2016 - 2 Ws 162/15 (https://dejure.org/2016,55614)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. April 2016 - 2 Ws 162/15 (https://dejure.org/2016,55614)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,55614) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

  • rechtsportal.de

    StGB § 266 Abs. 1
    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.is (Pressebericht, 29.04.2016)

    Weitere Anklagepunkte gegen Josef Esch

In Nachschlagewerken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (81)

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    a) Vorstandsmitgliedern obliegt gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse eine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGHSt 46, 30; 47, 148; wistra 2009, 189; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 48).

    Ist dies der Fall, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird und sich die ursprüngliche unternehmerische Entscheidung als Fehleinschätzung erweist (BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 68).

    b) Den Pflichtwidrigkeitsvorwurf begründet es indes, dass bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften eine sachgerechte Risikoabwägung unter Beachtung der banküblichen Sorgfaltsmaßstäbe nicht erfolgt ist (vgl. dazu BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 69; Schönke/S/ Perron a.a.O., § 266, Rn. 20a).

    Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich wiederum in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation (BGHSt 47, 148).

    aa) Soweit im Hinblick auf das erforderliche Ausmaß der Pflichtwidrigkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstritten ist, ob eine gravierende Verletzung von Informations- und Prüfungspflichten bzw. eine gravierende Pflichtverletzung (BGHSt 47, 148; 47, 187) oder eine klare und evidente Pflichtwidrigkeit (BGHSt NStZ 2013, 715) vorliegen muss oder ob es erforderlich ist, dass die weit zu ziehenden äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt wird (BGHSt 50, 331; NStZ 2006, 221; wistra 2010, 21), kann dies vorliegend dahinstehen, da alle Ansichten hier zum selben Ergebnis führen.

    Gravierende Verstöße gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB (BGHSt 47, 148).

    Andererseits hat aber jeder Vorstand eigene Informations- und Prüfungspflichten, falls sich etwa aus der Entscheidungsvorlage Zweifel und Unstimmigkeiten ergeben oder wenn der Entscheidungsträger erkennt, dass die gebotene umfangreiche Abwägung der Chancen und Risiken bislang nicht erfolgt ist (BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 73d; Schmitt a.a.O.).

    Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist (z. B. kaufmännische oder industrielle Investitionen) und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium ein Erfolg erzielt wird (BGHSt 47, 148; BGH - IVa. ZS - NJW-RR 1986, 371; Schönke/S/ Perron a.a.O., § 266, Rn. 41).

    Hat sich der Entscheidungsträger allerdings über interne Vorgaben seines Kreditinstitutes hinweggesetzt oder bankübliche Informationspflichten bei der Kreditvergabe verletzt, wird er sich regelmäßig nicht darauf berufen können, er habe irrig geglaubt, seine gegenüber dem Kreditinstitut bestehenden Pflichten nicht zu verletzen und sich etwa im Rahmen eines ihm eingeräumten unternehmerischen Handlungsspielraums zu bewegen (Schmitt a.a.O., unter Hinweis auf BGHSt 47, 148 und BGH wistra 1988, 306; vgl. auch Fischer a.a.O., § 266, Rn. 172ff.).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    a) Vorstandsmitgliedern obliegt gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse eine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGHSt 46, 30; 47, 148; wistra 2009, 189; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 48).

    Ist dies der Fall, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird und sich die ursprüngliche unternehmerische Entscheidung als Fehleinschätzung erweist (BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 68).

    b) Den Pflichtwidrigkeitsvorwurf begründet es indes, dass bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften eine sachgerechte Risikoabwägung unter Beachtung der banküblichen Sorgfaltsmaßstäbe nicht erfolgt ist (vgl. dazu BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 69; Schönke/S/ Perron a.a.O., § 266, Rn. 20a).

    bb) Zwar trägt eine geringfügige Verletzung der sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht für sich die Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht (BGHSt 46, 30).

    Andererseits hat aber jeder Vorstand eigene Informations- und Prüfungspflichten, falls sich etwa aus der Entscheidungsvorlage Zweifel und Unstimmigkeiten ergeben oder wenn der Entscheidungsträger erkennt, dass die gebotene umfangreiche Abwägung der Chancen und Risiken bislang nicht erfolgt ist (BGHSt 46, 30; 47, 148; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 73d; Schmitt a.a.O.).

    Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHSt 46, 30 m.w.N.).

    Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, es sei davon auszugehen, dass das Vorstandsmitglied S bei seiner Darstellung der Hintergründe der Bürgschaftsübernahme in der Vorstandssitzung am 29.02.2000 die finanzielle Situation der M dargestellt habe, erscheint dies angesichts der Fassung des Protokolls der Vorstandssitzung zumindest zweifelhaft und weder für sich genommen noch in der Gesamtschau der aus den Akten ersichtlichen Beweislage geeignet, den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Angeklagten S zu begründen, der sich als insoweit nicht zuständiges Vorstandsmitglied zudem zunächst darauf verlassen durfte, dass die eigentlichen Sachbearbeiter pflichtgemäß handelten (vgl. BGHSt 46, 30; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 73d).

  • BGH, 28.05.2013 - 5 StR 551/11

    Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    aa) Soweit im Hinblick auf das erforderliche Ausmaß der Pflichtwidrigkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstritten ist, ob eine gravierende Verletzung von Informations- und Prüfungspflichten bzw. eine gravierende Pflichtverletzung (BGHSt 47, 148; 47, 187) oder eine klare und evidente Pflichtwidrigkeit (BGHSt NStZ 2013, 715) vorliegen muss oder ob es erforderlich ist, dass die weit zu ziehenden äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt wird (BGHSt 50, 331; NStZ 2006, 221; wistra 2010, 21), kann dies vorliegend dahinstehen, da alle Ansichten hier zum selben Ergebnis führen.

    Die bewusste Eingehung des immanenten Risikos kann deshalb für die Annahme des Vorsatzes für sich genommen nicht ausreichen (BGH NStZ 2013, 715).

    Insbesondere bei der Beurteilung eines Geschäftsvorgangs, bei dem - wie hier - keine Indizien für einen auch nur mittelbaren persönlichen Vorteil der Beteiligten bestehen, ist besondere Skepsis hinsichtlich des voluntativen Elements geboten (BGH NStZ 2013, 715).

    Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten restriktiven Auslegung des § 266 StGB spricht aus Sicht des Senats mehr für die Auffassung, die verlangt, dass der Täter sich auch mit der Realisierung des Vermögensnachteils zumindest abfindet (vgl. BGHSt 51, 100; 52, 182; NStZ 2007, 704; 2013, 715; NJW 2010, 1764).

  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte;

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    Wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen, ist das Strohmanngeschäft daher umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich (BGHSt 58, 218; BGH NStZ-RR 2014, 310; wistra 2014, 190; BGH - 3. ZS - NJW 1982, 569; BFHE 198, 208; Koenig a.a.O.).

    Demzufolge ist die Vorschrift auch im Umsatzsteuerrecht anwendbar (vgl. nur BGH NStZ-RR 2014, 310; NJW 2002, 1963; Hessisches Finanzgericht, BEluss vom 12.05.2006 - 6 V 898/06, zitiert nach juris; Bunjes/ Korn , UStG, 14. Auflage 2015, § 2, Rn. 42) und gelten im Bereich des § 15 UStG keine anderen Grundsätze für die Behandlung von Strohmann- bzw. Scheingeschäften (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 310; Bunjes/ Korn a.a.O., § 15, Rn. 60ff.).

    Ob ein unwirksames Scheingeschäft vorliegt, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab, die vom Tatgericht in einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu bewerten sind (BGH NStZ-RR 2014, 310 m.w.N.).

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch gewesen, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" lässt (BGHSt 46, 107; BGH StV 2000, 479; 2014, 474; NJW 2001, 2409).

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (BGHSt 46, 107; Fischer a.a.O., § 27, Rn. 14f., jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    aa) Die Tat als Prozessgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211; wistra 2008, 22; KK-StPO/ Kuckein , a.a.O., § 264, Rn. 3; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 264, Rn. 2).

    Mehrere - auch materiell-rechtlich nach § 53 StGB selbstständige - Handlungen bilden nach ständiger Rechtsprechung jedoch dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn sie wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (OLG München NJW 2013, 3799; vgl. BGHSt 45, 211; 49, 359; BGH wistra 2008, 22).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    aa) Die Tat als Prozessgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211; wistra 2008, 22; KK-StPO/ Kuckein , a.a.O., § 264, Rn. 3; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 264, Rn. 2).

    Mehrere - auch materiell-rechtlich nach § 53 StGB selbstständige - Handlungen bilden nach ständiger Rechtsprechung jedoch dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn sie wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (OLG München NJW 2013, 3799; vgl. BGHSt 45, 211; 49, 359; BGH wistra 2008, 22).

  • BGH, 22.01.2014 - 5 StR 468/12

    Beihilfe durch berufstypisches Verhalten (deliktischer Sinnbezug; subjektive

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch gewesen, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" lässt (BGHSt 46, 107; BGH StV 2000, 479; 2014, 474; NJW 2001, 2409).

    Indem der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen der Hilfeleistende nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, die Strafbarkeit davon abhängig macht, ob das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt, wird sichergestellt, dass sich niemand durch bloße Mutmaßungen über die Möglichkeit einer strafbaren Verwendung von alltäglichen, sozial nicht unerwünschten Handlungen abhalten lassen muss (BGH StV 2014, 474 m.w.N.).

  • OLG München, 23.10.2013 - 2 Ws 794/13

    BayernLB: Viele Verfahren, wenige Urteile

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    Maßgebend für die Unterscheidung ist die Anklage (OLG München NJW 2013, 3799).

    Mehrere - auch materiell-rechtlich nach § 53 StGB selbstständige - Handlungen bilden nach ständiger Rechtsprechung jedoch dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn sie wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (OLG München NJW 2013, 3799; vgl. BGHSt 45, 211; 49, 359; BGH wistra 2008, 22).

  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10

    Untreue durch einen Stiftungsvorstand (Vermögensbetreungspflicht;

    Auszug aus OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15
    Bei gesetzlichen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (BGH StV 2011, 31).

    Auch eine erklärte Einwilligung ist unwirksam, wenn sie gesetzwidrig oder erschlichen ist, auf sonstigen Willensmängeln beruht oder ihrerseits pflichtwidrig ist (BGH StV 2011, 31).

  • OLG Saarbrücken, 17.07.2008 - 1 Ws 131/08

    Anklageschrift wegen Beitragsvorenthaltung: Hinreichender Tatverdacht bei

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 199/00

    Auslegung einer Mietgarantie

  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94

    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für

  • BGH, 17.12.2015 - StB 15/15

    Umgrenzungsfunktion der Anklage (unzureichende individualisierende Angaben beim

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 222/85

    Umfang der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf; Anwendung des

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 412/95

    Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung?

  • FG Hessen, 12.05.2006 - 6 V 898/06

    Vorsteuerabzug; Scheingeschäft; Strohmann - Kein Vorsteuerabzug bei Vorliegen

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerpflichtigkeit eines dazwischengeschalteten

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

  • BGH, 05.01.1989 - 1 StE 5/88

    Eröffnungsbeschluß - Sofortig Beschwerde - Unzulässigkeit

  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01

    Verurteilung ehemaliger Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins Eintracht

  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

  • BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens unter dem

  • BGH, 11.06.1965 - 2 StR 187/65

    Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung - Unterbrechung der Verjährung -

  • BVerfG, 30.06.1999 - 2 BvR 1067/99

    Zur Bestimmung einer anderen Strafkammer für die Durchführung des Hauptverfahrens

  • BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 103/86

    Einordnung von Finanzierungsverträgen als Maklerwerkvertrag; Entstehung des

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

  • OLG Karlsruhe, 01.09.2003 - 1 Ws 235/03

    Kapitalanlagebetrug bei Versprechen einer unrealisierbaren Rendite und Irrtum des

  • BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98

    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer

  • BGH, 22.10.1981 - III ZR 149/80

    Scheingeschäft - Strohmann - Abgrenzung - Haftung des Strohmannes - Haftung des

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92

    Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei

  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 178/83

    Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage - Strafbarkeit wegen falscher

  • OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01

    Vorteilsannahme als Klinikleiter einer Uniklinik

  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

  • BGH, 07.04.2010 - 2 StR 153/09

    Untreue durch Auszahlung hinterlegter Gelder durch einen Notar (Kenntnis von

  • BGH, 29.05.1985 - IVa ZR 248/83

    Darlegungs- und Beweislast bei Widerruf eines Erbvertrages durch den Erblasser

  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

  • OLG Köln, 26.06.2014 - 2 Ws 189/14

    Konkrete Berechnung eine Vermögensnachteils bei der Untreue

  • BGH, 02.07.1997 - 2 StR 228/97

    Verfahren gegen Bingener Ex-Oberbürgermeister eingestellt

  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

  • BGH, 17.08.2006 - 4 StR 117/06

    Grundsätze zum "Vermögensnachteil"; Vermögensnachteil bei Übernahme einer

  • OLG Köln, 06.05.2013 - 2 Ws 254/13

    Anforderungen an die Feststellung eines Vermögensnachteils bei Untreue

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 78/99

    Verfahrenseinstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO; Strafverfolgungsverjährung;

  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 444/10

    Betrug; Vermögensschaden; Fingierung einer Forderung zur Durchsetzung einer

  • OLG Hamm, 21.08.2012 - 4 RVs 42/12

    Freispruch des Geschäftsführers der münsterschen Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH

  • BGH, 12.12.1995 - 1 StR 491/95

    Verjährungsunterbrechung - Strafverfolgung - Verfolgungswille des zuständigen

  • OLG Koblenz, 28.12.1995 - 2 Ws 845/95
  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

  • BGH, 11.07.2001 - 5 StR 530/00

    Verfolgungsverjährung bei der Untreue (Vollständiger Schadenseintritt;

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

  • BGH, 06.02.1961 - AnwSt (R) 3/60

    Zum Ausschluß eines Richters im Ehrengerichtsverfahren. Veruntreeung: Ausschluß

  • BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04

    Zusammenbruch der "Kinowelt": BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue und

  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 76/15

    Verjährung (Zeitpunkt der Beendigung: Betrug, Zurückverweisung an das Tatgericht

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

  • BGH, 25.05.2007 - 2 StR 469/06

    Untreue (Vermögensgefährdung durch unzureichende Kreditsicherung); voluntatives

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

  • BVerfG, 01.11.2012 - 2 BvR 1235/11

    Bestimmtheitsgebot (Verschleifungsverbot; Entgrenzungsverbot;

  • BGH, 04.02.2009 - 5 StR 260/08

    Untreue durch Kreditvergabe (Nachteil; schadensgleiche Vermögensgefährdung;

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 490/10

    Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB (Bewertung der Tat in der Anklage oder im

  • BGH, 15.09.2014 - II ZR 112/13

    Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse

  • BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09

    GmbH-Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Untreuehandlungen zulasten

  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 232/99

    Untreue; Darlegungsvoraussetzungen; Vermögensschaden; Vorsatz

  • BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02

    Untreue (Nachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Beihilfe bei kollusivem

  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 194/09

    Untreue (Vermögensnachteil durch "Kick-Back-Zahlung": Bewertung von

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

  • BGH, 22.07.1970 - 3 StR 237/69

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Andere rechtliche Würdigung der Tat als

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 2104/01

    Keine Verletzung von GG Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 101 Abs 1 S 2 durch

  • BGH, 17.02.1999 - 5 StR 494/98

    Freispruch des letzten Innenministers der DDR, Dr. Diestel, vom Vorwurf der

  • KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14

    Dringender Tatverdacht hinsichtlich eines noch nicht bezifferten

  • BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14

    Bezifferung des Vermögensschadens (Aufrechterhaltung des Schuldspruchs bei

  • OLG Bamberg, 25.10.1990 - Ws 223/84
  • OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke

    Die Kosten eines zuungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die der Angeklagte im Falle der Verurteilung nach § 465 StPO zu tragen hat; eine Entlastung von seinen notwendigen Auslagen kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 Ws 162/15, juris, Rn. 607 mwN).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Bei gesetzlichen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (BGH, Urteil vom 24.06.2010 - 3 StR 90/10 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 Ws 162/15 -, juris).

    Denn insoweit geht es bei Kreditvergaben nicht um gleichförmige Handlungen bei denen sich stets dieselben Fragen stellen würden, sondern um eigenständige, unterschiedliche wirtschaftliche Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 Ws 162/15 -, juris).

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Da eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durchgeführte Beweisaufnahme im Sinne eines "Schattenverfahrens" im Haftbeschwerdeverfahren nicht stattfindet (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2021, Az.: 2 Ws 64/21 und Beschluss vom 2. Juli 2015, Az.: 2 Ws 162/15), muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, Az.: StB 49/20; BGH NStZ-RR 2017, 18; BGH NStZ-RR 2016, 217; BGH NJW 2013, 247).

    Eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Landgerichts könnte demgegenüber nur bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision angezeigt sein (vgl. BGH NJW 2013, 247; BGH NStZ 2006, 297; Senat, Beschluss vom 9. Januar 2017, Az.: 2 Ws 1/17; Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az.: 2 Ws 183/14 und vom 5. Juni 2015, Az.: 2 Ws 140/15), oder wenn die Annahme des dringenden Tatverdachts sonst auf ersichtlich unvertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015, Az.: 2 Ws 162/15 und Beschluss vom 27. Oktober 2017, Az.: 2 Ws 173/17).

  • OLG Frankfurt, 13.12.2022 - 3 Ws 442/22

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen (Teil-)AbtrennungsbeschIuss des

    Eine eigenständige rechtliche Prüfung durch das Beschwerdegericht, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ist dann nicht mehr vorzunehmen (vgl. OLG München a.a.O, OLG Köln Beschluss vom 21. April 2016 - 2 Ws 162/15 zitiert über Juris).
  • LG Köln, 14.06.2018 - 118 KLs 6/14
    Durch Beschluss vom 21.04.2016 hat das Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 162/15 - weitere sechs Fälle der Anklageschrift eröffnet.
  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

    Eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durchgeführte oder noch laufende Beweisaufnahme im Sinne eines "Schattenverfahrens" findet im Haftbeschwerdeverfahren nicht statt (Senat, Beschl. v. 2. Juli 2015, Az.: 2 Ws 162/15), vielmehr muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, ohne dass allerdings das Haftbeschwerdeverfahren dadurch zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden "Zwischenverfahren" führt, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (BGH in NJW 2013, 247 f., Rn. 7 (juris)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht