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   OLG Köln, 21.05.2015 - I-9 U 46/15   

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https://dejure.org/2015,48766
OLG Köln, 21.05.2015 - I-9 U 46/15 (https://dejure.org/2015,48766)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.05.2015 - I-9 U 46/15 (https://dejure.org/2015,48766)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - I-9 U 46/15 (https://dejure.org/2015,48766)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 256
    Feststellungsklage des regressierenden Gebäudeversicherers nach Deckungsablehnung des Haftpflichtversicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 256 Abs. 1
    Zulässigkeit einer vorweg genommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 386
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die Eintrittspflicht der

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2015 - 9 U 46/15
    Ebenso wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass in der Haftpflichtversicherung, auch der Privathaftpflichtversicherung, der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 I ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 - 9 U 155/12 - in juris Rn. 39 m.w.N.).

    Ausdrücklich anerkannt ist die Zulässigkeit dieser vorweggenommenen Deckungsklage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9) oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gebe oder die Auskunft verweigere (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung sei im Hinblick darauf zu eng, dass der BGH den in seinem Urteil vom 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - (VersR 2001, 90) anerkannten Ausnahmefall nur als beispielhaft bezeichnet habe und damit nicht abschließend aufgeführt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten angenommen werden könne (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2015 - 9 U 46/15
    Ebenso wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass in der Haftpflichtversicherung, auch der Privathaftpflichtversicherung, der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 I ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 - 9 U 155/12 - in juris Rn. 39 m.w.N.).

    Ausdrücklich anerkannt ist die Zulässigkeit dieser vorweggenommenen Deckungsklage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9) oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gebe oder die Auskunft verweigere (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung sei im Hinblick darauf zu eng, dass der BGH den in seinem Urteil vom 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - (VersR 2001, 90) anerkannten Ausnahmefall nur als beispielhaft bezeichnet habe und damit nicht abschließend aufgeführt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten angenommen werden könne (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).

  • OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13

    Privathaftpflichtversicherung: Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2015 - 9 U 46/15
    Nicht zu folgen vermag der Senat dem Einwand des Klägers, die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Naumburg vom 25.07.2013 - 2 U 23/13 - (VersR 2014, 54 ff. in juris Rn. 34 - 36) sei aufgrund der Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Falle der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers und die entwickelten Ausnahmefälle inhaltlich falsch.

    Das OLG Naumburg gibt die nach der Rechtsprechung des BGH anerkannten Ausnahmefälle zutreffend wieder (OLG Naumburg, Urt. v. 25.07.2013 - 2 U 23/13 -, VersR 2014, 54 ff. in juris Rn. 34 - 36).

  • OLG Köln, 19.02.2013 - 9 U 155/12

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2015 - 9 U 46/15
    Ebenso wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass in der Haftpflichtversicherung, auch der Privathaftpflichtversicherung, der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 I ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 - 9 U 155/12 - in juris Rn. 39 m.w.N.).
  • KG, 17.01.2006 - 6 U 275/04

    Haftpflichtversicherung: Rechtliches Interesse des Geschädigten an der

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.2015 - 9 U 46/15
    Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des KG Berlin 17.01.2006 - 6 U 275/04 - (VersR 2007, 349 ff. in juris Rn. 26) über eine hilfsweise erhobene vorweggenommene Deckungsklage eines Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers, worin unter Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze bei der Feststellungsklage im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ohne weitere Begründung die Ansicht vertreten worden ist, ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO könne sich daraus ergeben, dass der Schuldner seine Verpflichtung ernstlich bestreitet.
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