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   OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07   

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https://dejure.org/2007,425
OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07 (https://dejure.org/2007,425)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2007 - 6 U 86/07 (https://dejure.org/2007,425)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. September 2007 - 6 U 86/07 (https://dejure.org/2007,425)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Telemedicus

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

  • Telemedicus

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

  • webshoprecht.de

    Zur Störerhaftung des Sharehosters für Download-Links im Internet

  • JurPC

    UrhG §§ 19 a, 97 Abs. 1
    Sharehoster-Haftung bei Urheberrechtsverstößen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von streitbefangenen urheberrechtlich geschützten Musikwerken auf einer Internetseite; Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz bei öffentlichem Zugänglichmachen von Musikwerken durch Bekanntgabe des betreffenden ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 19a, 97 UrhG

  • kanzlei.biz

    File-Sharing Anbieter muss erfolgsversprechende und zumutbare Möglichkeiten unternehmen um urheberrechtliche Verstöße zu unterbinden

  • online-und-recht.de
  • webhosting-und-recht.de

    Haftung von Rapidshare II

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Sharehoster-Haftung bei Urheberrechtsverstößen

  • Judicialis

    UrhG § 19 a; ; UrhG § 97 Abs. 1

  • rewis.io
  • winheller.com PDF

    Der Download-Hoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden - allerdings nur mit eingeschränkten Prüfungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Sharehoster sind dazu verpflichtet, bestimmte Linkseiten, die Links auf urheberrechtliche geschützte Inhalte auf ihren Servern enthalten, zu kontrollieren und die entsprechenden Dateien auf ihrem Server zu löschen

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)

    Sharehoster sind dazu verpflichtet, bestimmte Linkseiten, die Links auf urheberrechtliche geschützte Inhalte auf ihren Servern enthalten, zu kontrollieren und die entsprechenden Dateien auf ihrem Server zu löschen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kontrollpflichten von Sharehostern

  • heise.de (Pressebericht, 22.09.2007)

    Gericht schränkt Prüfpflichten für RapidShare ein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sharehoster haftet nur eingeschränkt für Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Nur eingeschränkte Haftung von Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Nur eingeschränkte Haftung von Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Einschränkungen für RapidShare aber keine umfassende Kontrollpflicht des Dienstbetreibers

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Keine Verpflichtung für Webhosting-Dienste zu vorsorglichen Suche nach Urheberrechtsverletzungen

  • beck.de (Kurzinformation)

    «RapidShare» zu Überprüfung von Linklisten Dritter verpflichtet

  • beck.de (Leitsatz)

    Haftung eines Sharehoster-Dienstes

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nur eingeschränkte Haftung von Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nur eingeschränkte Haftung von Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Webhoster muss nicht vorsorglich nach Urheberrechtsverletzungen suchen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "RapidShare" - OLG Köln ändert vorinstanzliches Urteil - Eingrenzung der Prüfpflichten des Betreibers

Besprechungen u.ä. (3)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Rapidshare

  • rechtzweinull.de (Entscheidungsanmerkung)

    GEMA vs rapidshare: Mitstörerhaftung eingegrenzt

  • rechtzweinull.de (Kurzanmerkung)

    GEMA gegen Rapidshare: OLG Köln grenzt Mitstörerhaftung ein

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 35
  • MMR 2007, 786
  • MIR 2007, Dok. 363
  • K&R 2008, 58
  • ZUM 2007, 927
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
    Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Haftungsprivilegien der §§ 7-10 TMG (vormals § 8-11 TDG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, nämlich keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236 [246 ff.] = GRUR 2004, 860 [862 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    Die Teilnehmerhaftung des Anstifters oder Gehilfen setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] - Internetversteigerung I m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    Dass die Antragsgegner - wie sie selbst einräumen - mit gelegentlichen Urheberrechtsverstößen bei der Nutzung des Internet-Dienstes rechnen, reicht dagegen für einen wenigstens bedingten Anstifter- oder Gehilfenvorsatz nicht aus (vgl. für den Betreiber einer Versteigerungsplattform in Bezug auf Markenverletzungen BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, WRP 1997, 325 = GRUR 1997, 313 [315 f.] - Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II m.w.N.).

    Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG), sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236 [251 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [712] - Internetversteigerung II).

    Auf Urheberrechtsverletzungen, die von den Antragsgegnern nicht durch zumutbare Kontrollmaßnahmen verhindert werden können, ist auch das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht zu erstrecken (vgl. BGH, GRUR 2007, 708 [712] - Internetversteigerung II).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
    Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Haftungsprivilegien der §§ 7-10 TMG (vormals § 8-11 TDG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, nämlich keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236 [246 ff.] = GRUR 2004, 860 [862 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    Die Teilnehmerhaftung des Anstifters oder Gehilfen setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] - Internetversteigerung I m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).

    Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG), sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236 [251 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [712] - Internetversteigerung II).

  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 19/07

    "Rapidshare" - Einem Sharehoster obliegt eine verstärkte Prüfung von Inhalten

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
    Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 21.03.2007 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 19/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Im Grundsatz zu Recht hat das Landgericht - auf dessen Urteil (ZUM 2007, 568) der Senat Bezug nimmt - die Antragsgegner nach vorangegangener Abmahnung der Antragstellerin als verpflichtet angesehen, das öffentliche Zugänglichmachen der streitbefangenen urheberrechtlich geschützten Musikwerke über sein Internetangebot zu unterlassen; jedoch beschränkt sich ihre Unterlassungsverpflichtung - soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbar - auf Rechtsverletzungen, die auf Grund einer den Antragsgegnern zumutbaren regelmäßigen Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Sammlung aufgedeckt und unterbunden werden können.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
    Die Teilnehmerhaftung des Anstifters oder Gehilfen setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] - Internetversteigerung I m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
    aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, WRP 1997, 325 = GRUR 1997, 313 [315 f.] - Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07
    Auf einen daneben vom Antragsgegner zu 2.) schon seit Ende 2004 über die Seite www.s.de betriebenen Dienst bezieht sich das Parallelverfahren 6 U 100/07 OLG Köln.
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Es geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (MMR 2007, 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die dem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen - der Antrag zu b) bezieht sich auf neun Linksammlungen - darauf zu überprüfen, ob sie zu dem ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten Computerspiel führen.

    Im Übrigen ist der Beklagten grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 786, 788).

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 50 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2009, 841 Tz. 19 - Cybersky; GRUR 2011, 152 Tz. 45 - Kinderhochstühle im Internet; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Tz. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1229 Tz. 34 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR 2013, 1030 Tz. 30 - File-Hosting-Dienst; Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 - Sharehoster-Dienst; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 675, 676 - eDonkey-Server; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am).

    Der Bundesgerichtshof, und ihm folgend, die Instanzrechtsprechung haben zunächst vertreten, dass die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes, wie auch des vorangegangenen Teledienstegesetzes, Unterlassungsansprüche grundsätzlich nicht erfassen (BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 17 f. - Internet-Versteigerung II; GRUR 2008, 702 Tz. 38 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 152 Tz. 26 - Kinderhochstühle im Internet; Senat, GRUR-RR 2008, 35 - Sharehoster-Dienst; OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 140, 143 - 3dl.am; Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 7 TMG Rn. 33; Nordemann, GRUR 2011, 977).

    In der Instanzrechtsprechung wurde demgegenüber vertreten, der Einsatz einer Software, die auch legal gehostete Dateien lösche, sei unzumutbar (Senat, GRUR-RR 2008, 35, 36 f. - Sharehoster-Haftung; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 702 - Rapidshare II).

  • OLG Jena, 27.02.2008 - 2 U 319/07

    Thumbnails bei Suchmaschinen

    Den von der Beklagten angeführten Sachverhalten, wie sie z.B. den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Kopienversanddienst" (GRUR 1999, 707), "Verteileranlagen" (GRUR 1994, 45) oder der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zum Sharehoster (MMR 2007, 786) zugrunde lagen, ist das Umgestalten von Bildern und das Anzeigen von thumbnails nicht vergleichbar.
  • LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Es kann dahin stehen, ob die Beklagten Teilnehmer der Rechtsverletzung sind (ablehnend OLG Köln, ZUM 2007, 927 ff., RZ 11 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 383 ff., RZ 40 - zitiert nach juris; LG Köln, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 236/07, S. 9).

    Dann muss nicht nur der Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich gesperrt ( § 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG ), sondern darüber hinaus Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II; OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 13 - zitiert nach juris; zum Wettbewerbsrecht: BGH NJW 2008, 758, 762 - jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Darüber hinaus ist eine regelmäßige Überprüfung der Link-Ressourcen durchzuführen (so auch OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 16 - zitiert nach Juris) - wenngleich diese Maßnahme erst nach Eintritt der Rechtsverletzung ansetzt und als einzige Maßnahme daher unzureichend ist.

    (2) Es kann auch dahin stehen, ob eine händische Kontrolle der Webseiten, auf denen die r....share-Links veröffentlicht werden, umsetzbar oder zumutbar ist (bejahend: OLG Köln, ZUM 2007, 927 ff., Rz. 19, 20 - zitiert nach juris).

    Hieraus folgt aber nicht, dass in den Tenor zwingend die den Beklagten aufzuerlegenden Prüfungspflichten mit aufzunehmen sind (vgl. aber OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, AZ 6 U 86/07, RZ. 22 - zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    In der Literatur wird daher nahezu einhellig betont, daß die Dienste der Antragsgegnerin in weiten Teilen legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger, jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 4; Breyer, MMR 2009, 14) Denn hierbei kommt der Schutz eines für sich betrachtet neutralen Angebots zum Tragen.

    Das Oberlandesgericht Köln stellte aber bereits fest (Urteil vom 21.09.2007 - MMR 2007, 786), dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Resourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt.

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 U 59/10

    Haftung einer Internet-Tauschbörse für Urheberrechtsverletzungen

    "Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) ausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    In der Literatur wird daher nahezu einhellig betont, dass die Dienste der Antragsgegnerin in weiten Teilen legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger, jurisPR-ITR 312008 Anm. 4; Breyer, MMR 2009, 14).

    Das Oberlandesgericht Köln stellte aber bereits fest (Urteil vom 21.09.2007 - MMR 2007, 786), dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Ressourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt.

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 3 O 98/08

    Haftung des Hostproviders: Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter

    In einem Fall wie der vorliegenden Art kann dem Beklagten insbesondere untersagt werden, die in der Urteilsformel näher bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; LG Köln ZUM 2007, 568).

    Ein urheberrechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen der Werke i. S. d. § 19 a UrhG liegt vor, sobald die auf dem Server des Beklagten als Datei gespeicherten Werke nicht nur für den Nutzer, der sie hochgeladen hat, sondern durch Bekanntgabe des betreffenden Download-Links auch für Dritte abrufbereit zur Verfügung stehen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35).

    Zwar liegen die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung nicht vor, da er lediglich als Sharehoster einen Server zur Verfügung gestellt hat, auf dem seine Kunden Dateien speichern (hochladen) können (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35).

    Da insoweit nicht der Beklagte, sondern die (hochladenden) Nutzer über die Bekanntgabe der Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der (Musik-)Dateien entscheiden, kommt eine täterschaftliche Haftung ebenso wenig in Betracht wie eine Haftung als Teilnehmer, die zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der jeweiligen konkreten Haupttat erfordert (vgl. hierzu OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).

    Negatorische Unterlassungsansprüche sind von einer etwaigen Haftungsprivilegierung auf Grundlage dieser Vorschriften ausgenommen (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35; BGH GRUR 2007, 708, 710; BGHZ 158, 236, 246 ff.).

    Konkret hätte der Beklagte nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass eine bereits begangene Rechtsverletzung nicht in identischer Form wiederholt werden kann, sondern auch dafür Vorsorge treffen müssen, dass es nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).

    Nach dem Hinweis des Klägers auf die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von geschützten Werken der Musik über seinen Internet-Dienst hatte der Beklagte alle erfolgversprechenden und zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um solche Verstöße in Zukunft möglichst zu unterbinden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 35, 36).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2011 - 23 S 359/09

    Keine Erstattung von Abmahnkosten, wenn Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird

    Die Beklagte ist weder Täterin noch Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen (vgl. OLG Köln, MMR 2007, 786; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, jeweils zitiert nach juris).

    Das OLG Düsseldorf hat dazu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt: "In der Literatur wird daher nahezu einhellig betont, dass die Dienste der Antragsgegnerin (hier der Beklagten) in weiten Teilen legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger, jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 4; Breyer, MMR 2009, 14).

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 20 U 8/10

    Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

    "Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    In der Literatur wird daher nahezu einhellig betont, daß die Dienste der Antragsgegnerin in weiten Teilen legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger, jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 4; Breyer, MMR 2009, 14) Denn hierbei kommt der Schutz eines für sich betrachtet neutralen Angebots zum Tragen.

    Das Oberlandesgericht Köln stellte aber bereits fest (Urteil vom 21.09.2007 - MMR 2007, 786), dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Resourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt.

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Auch wird vertreten, dass ein unmittelbares Provisionsinteresse des Dienstebetreibers Anlass für verschärfte Prüfungspflichten sei (OLG Köln CR 2008, 41, 43).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2008 - 20 U 196/07

    Missbräuchlich spätes Vorbringen muss unberücksichtigt bleiben - Zu den

  • LG Köln, 11.05.2011 - 28 O 72/11

    Rechtmäßigkeit der Unterlassungsverfügung gegen Berichterstattung auf einer

  • LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10

    Urheberrechtsverstöße im Internet - Reichweite der Prüfungspflicht des Sharehosts

  • LG Köln, 23.12.2009 - 28 O (Kart) 479/08

    Berechtigung von Mitgliedsunternehmen zur Nutzung von Informationen und

  • LG Hamburg, 10.12.2009 - 308 O 667/09

    Störerhaftung bei Zugänglichmachen von geschützten Filmwerken im Internet

  • LG Hamburg, 10.02.2010 - 310 O 53/10

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehosting-Dienst: Öffentliches Zugänglichmachen

  • LG Hamburg, 14.06.2011 - 310 O 225/10

    Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalte

  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07
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