Rechtsprechung
OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 145/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Unterhalt Ansprüche Zusammenveranlassung getrennt lebend Ehegatte
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UNTERHALT; ANSPRÜCHE; VERGANGENHEIT; ZUSAMMENVERANLAGUNG; GETRENNT LEBENDER EHEGATTE; BERB §§ 1613, 1569 FF, 242; OLGR 93, 025
Unterhalt Ansprüche Zusammenveranlassung getrennt lebend Ehegatte - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterhalt; Vergangenheit; Verzug; Familienlastenausgleich; Verpflichtung; Zusammenveranlagung; Mitwirken; Einkommensteuer; Steuerklasse; Wahl
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 30.04.1992 - 8 O 53/92
- OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 145/92
- OLG Köln, 17.12.1993 - 11 U 145/92
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 454
- FamRZ 1993, 806
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74
Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des …
Auszug aus OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 145/92
Im Anschluß an ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 13. Oktober 1976 (FamRZ 1977/38 NJW 1977/378) wird das bejaht, wenn demjenigen Ehegatten, dem die Zustimmung abverlangt wird, dadurch keine Nachteile und dem anderen Vorteile entstehen (vgl. BGH NJW 1988/2032, 2033). - OLG Hamm, 22.08.1989 - 7 UF 217/89
Verpflichtungserklärung; Zug um Zug; Getrennte Veranlagung ; Mitwirkung einer …
Auszug aus OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 145/92
Diese Rechtssprechung ist im weiteren Verlauf dahin ergänzt worden, daß die Zustimmungspflicht auch dann besteht, wenn derjenige Ehegatte, der die Zusammenveranlagung anstrebt, die dem anderen entstehende Nachteile ausgleicht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990/709). - BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87
Ausgleich für Zahlung von Kindergeld
Auszug aus OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 145/92
Das gilt nicht nur für den unmittelbaren Anspruch des Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den "Familienlastenausgleich" zwischen den Eltern unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. zum Kindergeld BGH FamRZ 1988/834).
- BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81
Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten …
- BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 39/84
Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings
Auszug aus OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 145/92
Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach für das sogenannte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden (NJW 1983/1545; 1985/195; 1986/254). - BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 30/83
Verknüpfung von Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Zusage der …
Auszug aus OLG Köln, 21.10.1992 - 11 U 145/92
Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach für das sogenannte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden (NJW 1983/1545; 1985/195; 1986/254).
- BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92
Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer
Dieser ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn ihm hierdurch wirtschaftliche Nachteile erwachsen, die ihm nicht durch den anderen Ehegatten ausgeglichen werden (vgl. BGH FamRZ 1988, 820; OLG Hamm FamRZ 1990, 1004; OLG Hamm FamRZ 1991, 830; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 206; OLG Köln FamRZ 1993, 806; OLG München EzFamR aktuelle 1993 Nrn. 4, 58; OLG Hamm OLGRep Hamm 1993, 132). - BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95
Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting
Für Ansprüche der vorliegenden Art, die die Verteilung des staatlichen "Familienlastenausgleichs" auf geschiedene Ehegatten betreffen, wird ebenfalls die Anwendung von § 1613 Abs. 1 BGB für gerechtfertigt erachtet (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 806, 807, zustimmend Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1613 Rdn. 1). - LG Gießen, 23.02.2000 - 1 S 375/99
Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung - Schadensersatz bei verweigerter …
Die Annahme, in der gemeinsamen Wahl der Steuerklassen III und V sei ein Vertrag zu sehen, nach dem derjenige, der nach Steuerklasse V besteuert wurde, bei Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung demjenigen, der nach Steuerklasse III besteuert wurde, die Nachteile auszugleichen habe, die dadurch entstehen, dass dieser zunächst ersparte Steuern für den Familienunterhalt verwendet hatte (OLG Köln, FamRZ 1993, 806, 808), überzeugt nicht.