Rechtsprechung
OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abtretungsanzeige eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner als eine den Vorschriften über Willenserklärungen unterworfene rechtsgeschäftsähnliche Handlung; Wirksamkeit einer von einem Gläubiger angezeigten Abtretung gegenüber dem Schuldner bei Vorlage einer Fotokopie der ...
- Judicialis
BGB §§ 407 ff.; ; BGB § 409; ; BGB § 409 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 409 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 138 Abs. 3; ; ZPO § 543 Abs. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 409 Abs. 1 Satz 2
Vorlage der Fotokopie einer Urkunde als Abtretungsanzeige - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 21.12.2006 - 15 O 249/06
- OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Köln, 21.12.2006 - 15 O 249/06
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Zahlung des Rückkaufswertes …
Auszug aus OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2006 - 15 O 249/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: .Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 21.12.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 15 O 249/06 - zu verurteilen, an sie 88.974,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2006 zu zahlen.
- BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85
Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung; …
Auszug aus OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07
Die Anzeige muss vom wahren Gläubiger stammen, den neuen Gläubiger erkennen lassen (BGHZ 100, 36 [46]) und - wie eine empfangsbedürftige Willenserklärung - mit Willen des wahren Gläubigers in den Rechtsverkehr eingebracht worden sein (…Prütting/Wegen/Weinreich/Müller, BGB, 2. Aufl., § 409 Rz.2;… Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 409 Rz.3;… vgl. zur Willenserklärung, Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 130 Rz.4); ein genereller Entäußerungswille ist insoweit nicht ausreichend, vielmehr muss gerade die Anzeige an den Schuldner vom Willen des Gläubigers getragen werden (…MünchKomm/Roth, a.a.O., § 409 Rz.6; Staudinger/Busche, BGB, 2005, § 409 Rz.15).