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   OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07   

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https://dejure.org/2007,8615
OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07 (https://dejure.org/2007,8615)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2007 - 13 U 21/07 (https://dejure.org/2007,8615)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. November 2007 - 13 U 21/07 (https://dejure.org/2007,8615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretungsanzeige eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner als eine den Vorschriften über Willenserklärungen unterworfene rechtsgeschäftsähnliche Handlung; Wirksamkeit einer von einem Gläubiger angezeigten Abtretung gegenüber dem Schuldner bei Vorlage einer Fotokopie der ...

  • Judicialis

    BGB §§ 407 ff.; ; BGB § 409; ; BGB § 409 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 409 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 138 Abs. 3; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 409 Abs. 1 Satz 2
    Vorlage der Fotokopie einer Urkunde als Abtretungsanzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 21.12.2006 - 15 O 249/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Zahlung des Rückkaufswertes

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2006 - 15 O 249/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: .

    Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 21.12.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 15 O 249/06 - zu verurteilen, an sie 88.974,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2006 zu zahlen.

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung;

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07
    Die Anzeige muss vom wahren Gläubiger stammen, den neuen Gläubiger erkennen lassen (BGHZ 100, 36 [46]) und - wie eine empfangsbedürftige Willenserklärung - mit Willen des wahren Gläubigers in den Rechtsverkehr eingebracht worden sein (Prütting/Wegen/Weinreich/Müller, BGB, 2. Aufl., § 409 Rz.2; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 409 Rz.3; vgl. zur Willenserklärung, Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 130 Rz.4); ein genereller Entäußerungswille ist insoweit nicht ausreichend, vielmehr muss gerade die Anzeige an den Schuldner vom Willen des Gläubigers getragen werden (MünchKomm/Roth, a.a.O., § 409 Rz.6; Staudinger/Busche, BGB, 2005, § 409 Rz.15).
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