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   OLG Köln, 21.12.2018 - 5 U 47/18   

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OLG Köln, 21.12.2018 - 5 U 47/18 (https://dejure.org/2018,50255)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2018 - 5 U 47/18 (https://dejure.org/2018,50255)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 (https://dejure.org/2018,50255)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 30.04.1992 - 2 AZR 548/91

    Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut - Nichtdeutsche Organisation

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2018 - 5 U 47/18
    Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit ist ein selbständiges Hindernis prozessualer Art, das dem gerichtlichen Tätigwerden entgegensteht und daher vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist (BAG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 AZR 548/91 -, Rn. 38, juris; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 18-20, Rn. 3).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 175/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Immunität - internationales

    b) Dies zugrunde gelegt geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die Vertragsparteien in Art. 7 Ergänzungsabkommen iVm. Art. 16 Abs. 2 Pariser Protokoll vereinbart haben, dass die Rechtsverhältnisse zwischen den Hauptquartieren und dem internationalen Personal autonom von der NATO geregelt werden sollen; dies umfasst auch die Immunität vor der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. hierzu OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 9 f., zitiert nach juris).

    bb) Auch wenn die Bestimmungen des Ergänzungsabkommens nicht ausdrücklich Immunität der Beklagten im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten des internationalen Personals vorsehen, ist Art. 7 Ergänzungsabkommen nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes dahingehend auszulegen, dass die weitgehende Einräumung von Kompetenzen für die Beklagte in Bezug auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Hauptquartieren und dem internationalen Personal auch die Immunität vor der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit betrifft.Die Schaffung des Dienstrechts dient der Vereinheitlichung und der "reibungslosen" Wahrnehmung bestimmter Aufgaben; das Dienstrecht umfasst auch die Befugnis, Streitigkeiten über dienstrechtliche Rechtsverhältnisse aus der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsprechungsgewalt auszunehmen oder durch eine einzige (internationale) Gerichtsbarkeit vorzusehen, wie sie für internationale Organisationen durchaus üblich ist (vgl. OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 13, aaO, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg 07. August 1979 - IV 1355/79 -, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Der damit verbundene Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit dient der Rechtsvereinheitlichung, denn die Entscheidung durch nationale Gerichte würde die Gefahr bergen, dass die Regelungen der NCPR, welche das nach der Nato-Dienstbezügeordnung besoldete internationale Personal mit einer Dauerstellung in der Verwaltung der Hauptquartiere betreffen, unterschiedlich ausgelegt würden (vgl. OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 14, aaO).

    Das in Chapter XIV und Anhang IX der NCPR vorgesehene Rechtsschutzsystem genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie dem Standard, der bei der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG gewahrt sein muss (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 29. Mai 2019 - 7 Sa 430/17 - Rn. 58 ff., mwN, in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR 5. März 2013 - 39619/06 [Ch. ./. Belgien]; 12. Mai 2009 - 10750/03 [G. ./. Italien und Belgien], vgl. auch OLG Köln 08. Februar 2019 - 5 U 47/18 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

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