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   OLG Köln, 22.02.2011 - I-15 U 133/10   

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https://dejure.org/2011,2924
OLG Köln, 22.02.2011 - I-15 U 133/10 (https://dejure.org/2011,2924)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2011 - I-15 U 133/10 (https://dejure.org/2011,2924)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - I-15 U 133/10 (https://dejure.org/2011,2924)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • damm-legal.de

    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB; §§ 22, 23 KUG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Frage, wann mit Fotos von einem Prominenten ohne dessen Einwilligung geworben werden darf

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG
    Zur Zulässigkeit der Werbung für eine Zeitschrift mit bereits erschienenen Titelseiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Telemedicus

    Zulässige Bildniswerbung trotz fehlender Einwilligung

  • Telemedicus

    Zulässige Bildniswerbung trotz fehlender Einwilligung

  • aufrecht.de

    Bild im Bild - zur Zulässigkeit von Werbung mit Bildnissen ohne Einwilligung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Grundsatzurteil zum Eigenwerbungsrecht der Medien. Verlag darf seine Zeitschrift auch mit Titelseiten von Altauflagen bewerben.

  • rechtambild.de

    Bild-im Bild-Nutzung von Bildnissen zu Werbezwecken

  • kanzlei.biz

    Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Titelblatt?

  • info-it-recht.de

    Werbung mit Prominenten-Foto (hier: Ohne Einwilligung auf der Titelseite einer Zeitung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2011, 504
  • afp 2011, 574
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07

    Der strauchelnde Liebling

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    So habe der BGH in seinem Urteil vom 29.10.2009 (I ZR 65/07 - "Der strauchelnde Liebling") festgehalten, dass ein Zeitungsverlag mit dem Bildnis auf einer Titelseite einer Ausgabe auch werben dürfe, wenn es sich bei dieser um eine aktuell noch nicht vertriebene Zeitung handele.

    Der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. KUG ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom "Informationsinteresse der Öffentlichkeit" her zu bestimmen (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker, m.w.N. insbesondere BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021).

    Das setzt aber voraus, dass die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmers, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker; auch BGH NJW 2007, 689, 690).

    Das hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker).

    Darüber hinaus kann aber auch durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und der Beliebtheit auf die Ware übertragen werden, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH NJW-RR 2010, 855, 856, BGH GRUR 2009, 1085, 1088 - "Wer wird Millionär", Günther Jauch).

    Damit kommt der Auswahl gerade dieses Titels allein eine bloße Aufmerksamkeitswerbung ohne eigenen Werbewert zu (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker).

    Es ist nicht so, dass in solchen Fällen grundsätzlich der Pressefreiheit, die insoweit verfassungsrechtlich geschützt ist, den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang einzuräumen ist (BGH NJW-RR 2010, 855, 857 - "Der strauchelnde Liebling"; zu unterschiedlich verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztem Persönlichkeitsrecht vgl. BGH GRUR 2006, 1049, 1050 - allerdings postmortaler Persönlichkeitsrechtsschutz).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Teilweise wählt der BGH auch die Formulierung, dass "ein Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse" Gegenstand der Verbreitung war (BGH GRUR 2009, 1085, 1086 - "Wer wird Millionär", Günther Jauch m.w.N.; BGH NJW 2009, 754 - Gesundheitszustand von Prinz Ernst August von Hannover) oder aber es wird ein "schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit" gefordert (BGH NJW 2007, 689, 690 - Oskar Lafontaine).

    Zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit gehört auch die Abbildung von Personen (BGH GRUR 2009, 1085, 1086 - "Wer wird Millionär", Günther Jauch).

    Auch triviale Presseerzeugnisses genießen diesen Schutz (etwa auch Rätselhefte - BGH GRUR 2009, 1085, 1088 - "Wer wird Millionär", Günther Jauch).

    Dabei sind alle im Kontext mit der Abbildung zu lesenden Texte oder zu sehenden anderen Bilder bei der Ermittlung des "Aussagegehalts" des Bildnisses mit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2009, 1085, 1087- "Wer wird Millionär", Günther Jauch mwN).

    (BGH GRUR 2009, 1085, 1087 - "Wer wird Millionär", Günther Jauch).

    Darüber hinaus kann aber auch durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und der Beliebtheit auf die Ware übertragen werden, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH NJW-RR 2010, 855, 856, BGH GRUR 2009, 1085, 1088 - "Wer wird Millionär", Günther Jauch).

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien nur zivilrechtlich begründet (BVerfG GRUR 2006, 1049, 1050 f; BGHZ 169, 340).

    Teilweise wählt der BGH auch die Formulierung, dass "ein Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse" Gegenstand der Verbreitung war (BGH GRUR 2009, 1085, 1086 - "Wer wird Millionär", Günther Jauch m.w.N.; BGH NJW 2009, 754 - Gesundheitszustand von Prinz Ernst August von Hannover) oder aber es wird ein "schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit" gefordert (BGH NJW 2007, 689, 690 - Oskar Lafontaine).

    Das setzt aber voraus, dass die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmers, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker; auch BGH NJW 2007, 689, 690).

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet - neben einem bei Verschulden vorliegenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH NJW 2007, 689, 690).

  • BVerfG, 05.03.2009 - 1 BvR 127/09

    Sarah Wiener

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Im Übrigen habe auch das BVerfG die vermögensrechtlichen Teile des Rechts am eigenen Bild als verfassungsrechtlich geschützt angesehen (BVerfG GRUR-RR 2009, 375).

    Das BVerfG (GRUR-RR 2009, 375, 376) deutet an, dass hier der Schutzbereich des Art. 14 GG auch für die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eröffnet sein könnte.

    Die Bemessung der Lizenzgebühr erfolgt bei bestehender hinreichender tatsächliche Anhaltspunkte nach Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und der Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (BVerfG GRUR-RR 2009, 375, 377; LG Hamburg AfP 2006, 585, 586).

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Vielmehr ist eine ausdrückliche Einwilligung für Bildnisse zu Werbezwecken zu fordern und mithin eine konkludente Einwilligungsmöglichkeit zu verwerfen (BGH NJW-RR 1995, 789).

    Nachdem der BGH in seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere der VI. Senat, unten dem Tatbestandsmerkmal "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" geprüft hat, ob der Abgebildete eine relative oder absolute Person der Zeitgeschichte ist (siehe noch BGH NJW-RR 1995, 789 - Chris Revue), wird in der jüngeren Rechtsprechung auf diese Begrifflichkeit verzichtet und in die Norm des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG hineingelesen, dass ein "öffentliches Interesse" an der Berichterstattung erforderlich sei.

    Ob ein Bildnis zur Werbung eingesetzt wird und welches Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht, ist daher aus der Sicht des Durchschnittslesers zu beurteilen (BGH NJW-RR 1995, 789; LG Hamburg AfP 2006, 585, 587).

  • BGH, 14.05.2002 - VI ZR 220/01

    Marlene Dietrich III

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Erforderlich ist ein schützwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung (BGH NJW 2002, 2317, 2318 - Marlene Dietrich).

    Das unterscheidet hier etwa den Fall vom Spot zur Absatzförderung (wie bei BGH NJW 2002, 2317, 2318 - Marlene Dietrich).

  • LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06

    200.000 fiktive Lizenz für Joschka Fischer

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Ob ein Bildnis zur Werbung eingesetzt wird und welches Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht, ist daher aus der Sicht des Durchschnittslesers zu beurteilen (BGH NJW-RR 1995, 789; LG Hamburg AfP 2006, 585, 587).

    Die Bemessung der Lizenzgebühr erfolgt bei bestehender hinreichender tatsächliche Anhaltspunkte nach Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und der Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (BVerfG GRUR-RR 2009, 375, 377; LG Hamburg AfP 2006, 585, 586).

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien nur zivilrechtlich begründet (BVerfG GRUR 2006, 1049, 1050 f; BGHZ 169, 340).

    Es ist nicht so, dass in solchen Fällen grundsätzlich der Pressefreiheit, die insoweit verfassungsrechtlich geschützt ist, den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang einzuräumen ist (BGH NJW-RR 2010, 855, 857 - "Der strauchelnde Liebling"; zu unterschiedlich verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztem Persönlichkeitsrecht vgl. BGH GRUR 2006, 1049, 1050 - allerdings postmortaler Persönlichkeitsrechtsschutz).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. KUG ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom "Informationsinteresse der Öffentlichkeit" her zu bestimmen (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - "Der strauchelnde Liebling", Boris Becker, m.w.N. insbesondere BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 119/08

    Markt & Leute

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2011 - 15 U 133/10
    Der BGH hat in einer weiteren jüngeren Entscheidung das Presseprivileg in einem vergleichbaren Fall bestätigt (BGH Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 119/08 - "Markt & Leute", Günther Jauch; Pressemitteilung vom 18.11.2010, Nr. 223/2010, kritisch zur vermeintlichen Einschränkung des Presseprivilegs Lettmaier WRP 2010, 695 ff).
  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 119/80

    Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung eines Künsters durch die Abbildung seiner

  • BPatG, 18.07.2006 - 14 W (pat) 42/04
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

  • LG Köln, 22.10.1980 - 78 O 294/80

    Fernsehansagerin

  • AG München, 25.03.2009 - 161 C 24632/08

    Recht am eigenen Bild: Umfang der Einwilligung zur Verwendung des Titelbildes

  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 46/77

    Schadensersatzanspruch wegen des Rechts am eigenen Bild - Schadensersatzanspruch

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 46/18

    Endlich scharf - Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Jan

    Zugunsten der Beklagten kann allerdings nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich das Informationsinteresse bereits deshalb aus dem Gegenstand der Werbung selbst ergäbe, weil es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass bereits mit der Eigenwerbung für ein Pressprodukt ein besonderer Informationswert einhergeht (vgl. BGH, Urt. v.18.11.2010 - I ZR 119/08, juris Rn. 21; OLG Köln, Urt. v. 22.02.2011 - I-15 U 133/10, juris Rn. 48 - die Mitteilung der Inhalte und Gestaltung einer Zeitschrift sowie der angesprochene Leserkreis sind von hohem allgemeinem Interesse, da der Verlag mit der Werbeanzeige sein Presseerzeugnis vorstellt und über dieses informiert ).

    Denn in Rede standen dabei stets solche Bildveröffentlichungen, die dem Betrachter die hypothetische zukünftige Gestaltung (BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris) oder eine tatsächliche vergangene Gestaltung (OLG Köln, Urt. v. 22.2.2011 - 15 U 133/10, juris Rn. 48) exemplarisch vor Augen führen sollten, weil der Schutz der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinungsäußerung reicht und sich daher nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten beschränkt, sondern die Werbung für das Presseerzeugnis mit einschließt (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 23).

  • LG Köln, 20.02.2013 - 28 O 431/12

    Auch Schauspieler haben Persönlichkeitsrechte

    Zum verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit bzw. Rundfunkfreiheit gehört grundsätzlich auch die Ablichtung von Personen (BGH a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 22.02.2011 - 15 U 133/10).

    Auch die Eigenwerbung eines Presseerzeugnisses genießt den Schutz der Pressefreiheit (BGH NJW-RR 2010, 855, 856 - Der strauchelnde Liebling; OLG Köln, Urt. v. 22.02.2011, 15 U 133/10).

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