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   OLG Köln, 22.04.1998 - 13 U 110/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4674
OLG Köln, 22.04.1998 - 13 U 110/97 (https://dejure.org/1998,4674)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.04.1998 - 13 U 110/97 (https://dejure.org/1998,4674)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. April 1998 - 13 U 110/97 (https://dejure.org/1998,4674)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 459 § 469 § 470 Satz 2
    Wandelung eines Neuwagenkaufs wegen Mängeln an Telefonanlage, Radio oder CD-Wechsler

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1995 - 22 U 138/95

    Umfang des Schadensersatzanspruches nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.1998 - 13 U 110/97
    Nebensache ist dagegen eine Sache, die für sich allein ohne die mitverkaufte (Haupt)Sache in ihrem Wert beeinträchtigt oder für den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht tauglich ist (vgl. dazu Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.10.1995, OLGR 1996, 53 m.w.N., dort für das Verhältnis Pkw / Alarmanlage).
  • OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91

    Sicherungsübereignung Zubehör Autotelefon Anfechtung Konkurs Bestimmung

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.1998 - 13 U 110/97
    Dies wird bereits aus der zeitlich getrennten schriftlichen Bestellung von Auto und Telefon durch den Kläger, sowie daran deutlich, daß das Telefon von der Beklagten - unstreitig - erst nach Auslieferung des Pkws an den Kläger eingebaut und zwischenzeitlich gegen eine Ersatzanlage ausgetauscht worden war (vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 51, 52).
  • OLG Karlsruhe, 05.09.2001 - 1 U 42/01

    Wandlungsbefugnis des Neuwagenkäufers bei einer mangelhaften Navigationsanlage

    Stellt man darauf ab, dass eine Hauptsache ihren Wert und ihre Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch auch dann behält, wenn die mitverkaufte Nebensache von ihr getrennt wird, während eine Nebensache für sich alleine ohne die mitverkaufte Hauptsache in ihrem Wert beeinträchtigt oder für den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht tauglich ist (OLG Köln OLGR 1999, 276; OLG Düsseldorf NZV 1996, 196; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdn. 693), so ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers auch ohne die Navigationsanlage weder in seinem Wert noch in seiner Gebrauchstauglichkeit gemindert ist.
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