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   OLG Köln, 22.10.1996 - 9 U 64/96   

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https://dejure.org/1996,4095
OLG Köln, 22.10.1996 - 9 U 64/96 (https://dejure.org/1996,4095)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.10.1996 - 9 U 64/96 (https://dejure.org/1996,4095)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - 9 U 64/96 (https://dejure.org/1996,4095)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Persönliche Glaubwürdigkeit des angeblich bestohlenen Versicherungsnehmers;Versicherung, Kaskoversicherung, Nachweis des Diebstahls

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 141, 286; AKB § 12
    Persönliche Glaubwürdigkeit des angeblich bestohlenen Versicherungsnehmers;Versicherung, Kaskoversicherung, Nachweis des Diebstahls

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12; ZPO §§ 141, 286
    Persönliche Glaubwürdigkeit des angeblich bestohlenen Versicherungsnehmers; Versicherung, Kaskoversicherung, Nachweis des Diebstahls, persönliche Glaubwürdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beweislast bei einem Diebstahl eines Kfz i.R. der Kraftfahrtversicherung; Inaugenscheinnahme eines angefertigten Videofilmes; Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeuges

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Köln, 22.10.1996 - 9 U 64/96
    Dies setzt jedoch voraus, daß der Kläger uneingeschränkt glaubwürdig, d.h. zuverlässig und redlich ist ( BGH r+s 1993, 169, 170 = VersR 1993, 571; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169; r+s 1996, 92 = VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993; r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575; OLG Köln r+s 1991, 156, 157; SP 1994, 22; SP 1994, 159 ).

    Der Senat verkennt nicht, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist ( BGH VersR 1984, 29 = r+s 1984, 24; r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575 ).

    Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen, wobei solche Tatsachen aber feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sein müssen ( BGH r+s 1996, 125f = VersR 1996, 575; OLG Hamm r+s 1994, 4, 5 ).

    Mögen einzelne der angeführten Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen, für sich betrachtet nicht ausreichen, um die für ihn sprechende Redlichkeitsvermutung zu erschüttern, stellen sie doch bei der gebotenen Gesamtschau ( BGH VersR 1990, 173, 174; r+s 1996, 125, 126 = VersR 1996, 575 ) ausreichende konkrete Tatsachen dar, die den Kläger als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen.

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Köln, 22.10.1996 - 9 U 64/96
    Es genügt daher, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt ( BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29; r+s 1994, 478 = VersR 1994, 1185; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169; r+s 1996, 92 = VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993 ).

    Der Senat verkennt nicht, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist ( BGH VersR 1984, 29 = r+s 1984, 24; r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575 ).

    Auch ein derartiges wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung ist - neben anderen, hier vorliegenden Umständen - geeignet, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu erschüttern ( BGH VersR 1984, 29, 30 ).

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 22.10.1996 - 9 U 64/96
    Es genügt daher, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt ( BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29; r+s 1994, 478 = VersR 1994, 1185; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169; r+s 1996, 92 = VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993 ).

    Ein solches äußeres Bild liegt in der Regel dann vor, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später nicht mehr vorgefunden hat ( BGH VersR 1977, 368; VersR 1992, 868; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169, 2170; r+s 1996, 341; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 12 AKB Rn. 33 ).

    Dies setzt jedoch voraus, daß der Kläger uneingeschränkt glaubwürdig, d.h. zuverlässig und redlich ist ( BGH r+s 1993, 169, 170 = VersR 1993, 571; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169; r+s 1996, 92 = VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993; r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575; OLG Köln r+s 1991, 156, 157; SP 1994, 22; SP 1994, 159 ).

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