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   OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18   

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https://dejure.org/2018,38886
OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18 (https://dejure.org/2018,38886)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.11.2018 - 15 U 96/18 (https://dejure.org/2018,38886)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. November 2018 - 15 U 96/18 (https://dejure.org/2018,38886)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von Lichtbildern eines Fußball-Nationalspielers in privater Situation auf einer Jacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    "Käptn Knutsch" erlaubt - Kussfotos verboten - Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Käptn Knutsch: Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler Julian Draxler

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kussfotos eines Fußball-Nationalspielers mit Urlaubsflirt dürfen nicht in Online-Ausgabe der BILD veröffentlicht werden - Wortberichterstattung zulässig

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Berichte über DFB-Nationalspieler - Kussfotos verboten

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berichterstattung über DFB-Nationalspieler: Keine Fotos vom knutschenden Julian Draxler

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Käpt'n Knutsch" erlaubt - Kussfotos verboten - Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "KäptÂ’n Knutsch" - OLG Köln zu den Grenzen der Berichterstattung über das Privatleben von Fußballnationalspielern

  • versr.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Berichterstattung über Fußballnationalspieler

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Berichterstattung über DFB-Nationalspieler nur teilweise zulässig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Käptn Knutsch erlaubt- Kussfotos verboten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2019, 31
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 29.05.2018 - VI ZR 56/17

    Anspruch auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung bezogen auf ein

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376).

    Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554).

    Denn Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation, sondern können auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 18).

    Es ist in solchen Fällen vielmehr eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

    Im Hinblick darauf, dass eine Wortberichterstattung aber auch eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen kann, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt und die das Persönlichkeitsrecht möglicherweise sogar stärker beeinträchtigt, ist jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180).

    Stets abwägungsrelevant ist schließlich die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180).

    Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180).

    Selbst die Beklagte macht nicht geltend, dass der sich nach ihrem Vortrag in 50 Meter Entfernung am Ufer befindliche freie Fotograf (Bl. 76, 141) vom Kläger wahrgenommen wurde (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 70).

    Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung zwar die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt auch über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180).

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376).

    Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554).

    Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 m.w.N.).

    Denn Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation, sondern können auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 18).

    Es ist weder ersichtlich, noch wird dies von der Beklagten vorgetragen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflichten von Beruf und Alltag eingebunden war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820).

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Vorliegend ist jedoch - dies als entscheidender Unterschied zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2017 (VI ZR 262/16, AfP 2017, 310) - auch zu berücksichtigen, dass weniger die Preisgabe einer bislang geheim gehaltenen vermeintlichen Paarbeziehung des Klägers zu Frau W2, sondern vielmehr diejenige seines Verhaltens gegenüber Frau W2 im Hinblick auf die seit Jahren bestehende und der Öffentlichkeit bekannte Partnerschaft zur Klägerin im Raume steht, und die Beklagte in der das Bildnis begleitenden Wortberichterstattung vom 13.6.2017 gerade den Widerspruch zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung des Klägers im Hinblick auf seinen Beziehungsstatus einerseits und seinem tatsächlichen Verhalten andererseits thematisiert.

    Insofern liegt der Fall hier anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2017 (VI ZR 262/16, AfP 2017, 310), in welcher gegen den Willen des dortigen Kläger eine bestehenden Liebesbeziehung sowie der Name seiner Lebensgefährtin öffentlich gemacht wurden und es bei Abwägung der beiderseitigen Interessen lediglich darum ging, Details aus dem Privatleben des dortigen Klägers öffentlich zu machen.

    Auch im Hinblick auf diese Detailinformation über das Privatleben des Klägers sind die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2017 (VI ZR 262/16, AfP 2017, 310) nicht anwendbar, da auch insoweit vom Kläger nicht behauptet wird, die Beklagte würde Details aus einer von ihm bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltenen Liebesbeziehung offenbaren, der keinerlei öffentliches Informationsinteresse zukommt.

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376).

    (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180).

    Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180).

  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17, juris Rn. 23).
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Gerade wenn jemand durch eigenes Verhalten den Anlass zu einer Berichterstattung schafft bzw. mitverursacht, welche für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich im Zweifel eine (auch kritische) Auseinandersetzung gefallen lassen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.4.2018 - 15 U 112/17, juris Rn. 26).
  • OLG Köln, 25.11.2014 - 15 U 110/14

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über eine bislang nicht offenbarte

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Zwar gehört das Bestehen einer Paarbeziehung zum inneren Bereich der Privatsphäre der Betroffenen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.11.2014 - 15 U 110/14, juris), so dass grundsätzlich ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erforderlich ist, um zu rechtfertigen, dass eine bisher geheime Paarbeziehung öffentlich bekannt gemacht wird.
  • BGH, 11.06.2013 - VI ZR 209/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Fernsehberichterstattung: Ausstrahlung

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.1.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143; BGH, Urt. v. 11.6.2013 - VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18
    Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.1.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143; BGH, Urt. v. 11.6.2013 - VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 927/08

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente -

  • OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11

    Urheberrecht an Werken der Fotografie: Veröffentlichung eines Fotos ohne

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 139/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch

    Im Einklang mit der Entscheidung des Senats v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811 komme es auf die Belebtheit des Urlaubsortes letztlich nicht entscheidend an, zumal die Wortberichterstattung die Privatheit der Situation selbst betone.

    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, dessen Grundsätze das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann (vgl. zudem dazu etwa zuletzt BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 - 19 m.w.N. sowie Senat a.a.O.; v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811 und v. 08.10.2018 - 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059).

    Schon wegen der Vorbild- und Kontrastfunktion Prominenter kann anerkanntermaßen ein schutzwürdiges Interesse bestimmter Leserkreise auch an nur unterhaltenden Beiträgen über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen nicht pauschal von der Hand gewiesen werden, insbesondere dann, wenn teilweise bereits Einblicke ins Privatleben über soziale Medien gewährt worden sind (vgl. zuletzt Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811).

    (2) Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die zu (1) angesprochene Problematik einer Selbstbegebung dann, wenn - wie hier - der Schutz des Betroffenen dadurch nicht gänzlich zurücktritt, jedenfalls bei der Abwägung zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen sein kann (vgl. auch Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811).

    Das gilt indes nicht ohne weiteres für eine - wie hier - erkennbar vertrauliche und private Situation, in der allein die Heimlichkeit des Vorgehens der Fotografen überhaupt eine Ablichtung ohne Flucht- oder Abwehrhaltung ermöglicht hat (vgl. auch BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 18, 25; vgl. auch Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811 zu einem ähnlichen Fall).

    Denn das Vorliegen einer berechtigten Privatheitserwartung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa Senat v. 22.03.2018 - 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 Rn. 25; v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811) ohnehin nicht allein nach dem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen (objektiven) Umständen und der deswegen "typischerweise" bestehenden Erwartung (so auch BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665; Senat v. 12.04.2018 - 15 U 131/17, n.v.; v. 12.01.2017 - 15 U 198/15, AfP 2017, 161, 163; v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v; v. 07.01.2014 - 15 U 86/13, NJW-RR 2014, 1069, 1070) - was im Einzelfall nicht immer einfach zu bemessen sein mag und wiederum stets der umfassenden Gesamtbetrachtung bedarf (vgl. die im Ergebnis zustimmende Meinung des Richters Cabral Barreto sowie des Richters Zupancic zu EGMR v. 24.06.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647, 2652).

    Insbesondere handelt es sich bei ihm auch nicht um eine sog. " personne politique ", die besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und an der unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ggf. ein besonderes Informationsinteresse bestehen kann (zu diesem Gesichtspunkt BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 23; vgl. auch Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811).

  • OLG Köln, 28.03.2019 - 15 U 155/18

    Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden -

    a) Das Landgericht hat die abstrakten Grundsätze zum sog. abgestuften Schutzkonzept bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach §§ 22 f. KUG zutreffend herausgearbeitet, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann (vgl. zudem BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 - 19 sowie etwa Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811; v. 08.10.2018 - 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059).

    c) Zuletzt ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) zwar prominent ist, aber auch keine sog. " personne politique ", die besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und an der unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ggf. ein besonderes Informationsinteresse gerade bei einem Fehlverhalten bestehen kann (zu diesem Gesichtspunkt BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 23; vgl. auch Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811).

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

    aa) Das Landgericht hat die abstrakten Grundsätze zum sog. abgestuften Schutzkonzept bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach §§ 22 f. KUG zutreffend herausgearbeitet, worauf hier zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann (vgl. zudem BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 - 19 sowie etwa Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811; v. 08.10.2018 - 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059).

    (1) Auch insofern kann wegen der abstrakten Grundsätze zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (vgl. zudem etwa BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 - 19 sowie Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811; v. 08.10.2018 - 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059).

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    b) Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen einer Person richtet sich im Rahmen der §§ 22, 23 KUG nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept, dessen Grundsätze das Landgericht zutreffend aufgezeigt hat, worauf hier zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird (vgl. zudem zuletzt auch noch BGH v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 - 19 m.w.N. sowie Senat a.a.O.; v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811 und v. 08.10.2018 - 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059).
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