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   OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17 BSchRh   

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OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17 BSchRh (https://dejure.org/2018,42915)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.11.2018 - 3 U 74/17 BSchRh (https://dejure.org/2018,42915)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. November 2018 - 3 U 74/17 BSchRh (https://dejure.org/2018,42915)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 01.10.2013 - VI ZR 409/12

    Dachdeckerhaftung: Heißklebearbeiten in feuergefährdeter Umgebung;

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Der Beweis des ersten Anscheins erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage auf Grund von Erfahrungssätzen, d.h. aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten (Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 ZPO Rn. 29; BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; BGHZ 192, 84).

    Stehen die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischerweise eintretende Folge, eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden geschlossen werden kann, fest, obliegt es dem Gegner, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern (Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 29 und 30c; BGH NJW-RR 2007, 680; BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

    Insbesondere auch für die vorliegend in Rede stehende Durchführung von Arbeiten mit offenem Feuer in einer brandgefährlichen Umgebung, wie der Maschinenraum eines Tankschiffes es unbezweifelbar ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass diese ursächlich für einen in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Arbeiten entstandenen Brand geworden sind (vgl. BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270).

    Einer Aufklärung des konkreten Kausalverlaufs bedarf es in derartigen Fällen nicht (BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270).

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 33/09

    Haftung für Brandschäden: Anscheinsbeweis bei Feststellung von Brandursachen

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Der Beweis des ersten Anscheins erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage auf Grund von Erfahrungssätzen, d.h. aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten (Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 ZPO Rn. 29; BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; BGHZ 192, 84).

    Stehen die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischerweise eintretende Folge, eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden geschlossen werden kann, fest, obliegt es dem Gegner, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern (Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 29 und 30c; BGH NJW-RR 2007, 680; BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

    Insbesondere auch für die vorliegend in Rede stehende Durchführung von Arbeiten mit offenem Feuer in einer brandgefährlichen Umgebung, wie der Maschinenraum eines Tankschiffes es unbezweifelbar ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass diese ursächlich für einen in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Arbeiten entstandenen Brand geworden sind (vgl. BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270).

    Einer Aufklärung des konkreten Kausalverlaufs bedarf es in derartigen Fällen nicht (BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Zweifel hieran bestehen insoweit, weil Unfallverhütungsvorschriften den Mindestinhalt der dem Unternehmer gegenüber den eigenen Arbeitnehmern sowie betriebsfremden berechtigten Personen zu treffenden Verkehrssicherungspflichten vorgeben und damit letztlich für die beteiligten Verkehrskreise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt konkretisieren (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 57).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

  • OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Arbeitnehmers von einem

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Zweifel hieran bestehen insoweit, weil Unfallverhütungsvorschriften den Mindestinhalt der dem Unternehmer gegenüber den eigenen Arbeitnehmern sowie betriebsfremden berechtigten Personen zu treffenden Verkehrssicherungspflichten vorgeben und damit letztlich für die beteiligten Verkehrskreise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt konkretisieren (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 57).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

  • OLG Bremen, 31.10.2003 - 4 U 10/03

    Keine gemeinsame Betriebsstätte i. S. v. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zwischen

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Zweifel hieran bestehen insoweit, weil Unfallverhütungsvorschriften den Mindestinhalt der dem Unternehmer gegenüber den eigenen Arbeitnehmern sowie betriebsfremden berechtigten Personen zu treffenden Verkehrssicherungspflichten vorgeben und damit letztlich für die beteiligten Verkehrskreise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt konkretisieren (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 57).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

  • OLG Stuttgart, 12.03.1999 - 2 U 74/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Zweifel hieran bestehen insoweit, weil Unfallverhütungsvorschriften den Mindestinhalt der dem Unternehmer gegenüber den eigenen Arbeitnehmern sowie betriebsfremden berechtigten Personen zu treffenden Verkehrssicherungspflichten vorgeben und damit letztlich für die beteiligten Verkehrskreise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt konkretisieren (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 57).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

  • OLG Köln, 17.02.2004 - 22 U 145/03

    Verkehrssicherungspflicht des GU gegenüber SubU?

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Zweifel hieran bestehen insoweit, weil Unfallverhütungsvorschriften den Mindestinhalt der dem Unternehmer gegenüber den eigenen Arbeitnehmern sowie betriebsfremden berechtigten Personen zu treffenden Verkehrssicherungspflichten vorgeben und damit letztlich für die beteiligten Verkehrskreise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt konkretisieren (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 57).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Unfallverhütungs- oder - wie hier maßgeblich - Verkehrssicherungspflichten, die der Verhinderung eines bestimmten Schadens bzw. der Verwirklichung einer bestimmten Gefahr dienen, zugunsten des Geschädigten einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Verstoßes für Schadensfälle begründen, die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignen (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391 spricht von einer Indizwirkung hinsichtlich der Ursächlichkeit; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; konkret bezogen auf die Feststellung von Brandursachen: BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn. 30).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.1995 - 13 U 70/94

    Schweißarbeiten: Haftung

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Gerade wegen der möglicherweise vorliegenden Unsicherheit in Bezug auf die Entflammbarkeit der Bilgenflüssigkeit war die strikte Beachtung der einschlägigen Brandverhütungsvorschriften zwingend geboten und erforderlich, was dem Beklagten zu 2) als ausgebildetem Schweißer auch grundsätzlich bewusst war (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf VersR 1996, 512).
  • BSG, 04.05.2017 - B 2 U 70/17 B
    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Die hier erst mit Schriftsatz vom 16.08.2018 (Bl. 982 ff. d.A.) insoweit erhobene Zuständigkeitsrüge bleibt bereits deshalb erfolglos, weil es vorliegend in jeglicher Hinsicht an einem internationalen Sachverhalt fehlt und die Beklagten nicht behaupten, dass Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig seien (vgl. im Übrigen Senat, Urteil vom 11.10.2018, Az.: 2 U 70/17).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 74/17
    Der Beweis des ersten Anscheins erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage auf Grund von Erfahrungssätzen, d.h. aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten (Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 ZPO Rn. 29; BGH NJW 2010, 1072; BGH NJW-RR 2014, 270; BGHZ 192, 84).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • BGH, 28.02.1980 - VI ZR 104/79

    Anscheinsbeweis - Ursächlichkeit - Pflichtverletzung - Brandverhütungspflicht

  • OLG Köln, 30.05.2008 - 3 U 7/07

    Pfandrecht des Frachtführers und Überverkauf

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 1 U 2/02

    Zur Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts;Schadensersatz nach

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

  • BGH, 23.09.1975 - VI ZR 62/73

    Schweißarbeiten - Sorgfaltspflichten - Ersatz von Mängelfolgeschäden-Verjährung

  • OLG Köln, 11.10.2018 - 3 U 70/17
  • OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 138/17

    Rheinschifffahrtsrecht

    Eine anderweitige Rechtshängigkeit liegt nicht vor, da der vorliegende Rechtsstreit zwar denselben Schadensfall betrifft, der auch dem Parallelprozess (Senat, Az. 3 U 74/17) zugrunde liegt, jedoch die geltend gemachten Ansprüche und Schadenspositionen gänzlich andere sind und mithin einen anderen Streitgegenstand darstellen.
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