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   OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00   

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https://dejure.org/2000,1852
OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00 (https://dejure.org/2000,1852)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2000 - 2 W 21/00 (https://dejure.org/2000,1852)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 2 W 21/00 (https://dejure.org/2000,1852)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 927
  • ZIP 2000, 548
  • NZI 2000, 217
  • Rpfleger 2000, 288
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Duisburg, 15.06.1999 - 60 IK 16/99

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00
    Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut der auf die allgemeinen Vorschriften auch des Eröffnungsverfahrens der Unternehmensinsolvenz (§§ 11 bis 34 InsO) verweisenden §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 Satz 1, 311 InsO , dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften und den Intentionen des Gesetzgebers (Vgl. AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 375; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 311 Rz. 2; Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rdn. 13; Kirchhof in HK-InsO, § 26 Rn. 3 und § 311 Rn. 2; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 311 Rn. 5).

    Über die von der Schuldnerin zitierte Vorlage-Entscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Juni 1999 (Vgl. NZI 1999, 373 ff) hat das Bundesverfassungsgericht, soweit bekannt, noch nicht entschieden.

    Denn Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts Duisburg gegen die Anwendung des § 26 InsO auf Eröffnungsanträge mittelloser natürlicher Personen ist gerade die - vom Senat geteilte - Feststellung, dass sich in dieser Vorschrift der Wille des Gesetzgebers manifestiert hat, für den Eröffnungsantrag einer natürlichen Person auch mit Rücksicht auf die diesen Antragstellern eröffnete Restschuldbefreiungsmöglichkeit keine - kostenbefreienden oder kostendeckenden - Ausnahmeregelungen vorzusehen (Vgl. AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 376).

  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00
    Die gegen diese Beschwerdeentscheidung eingelegte sofortige weitere Beschwerde und den mit ihr verbundenen Zulassungsantrag hat der Senat durch Beschluss vom 23. März 1999 - 2 W 65/99 - als unzulässig verworfen.

    Dies hat er im vorliegenden Verfahren erstmals durch Beschluss vom 23. März 1999 (Vgl. ZIP 1999, 586 ff) entschieden (So auch: BayObLG, ZInsO 1999, 659; OLG Frankfurt, NZI 1999, 1929 ff).

  • AG München, 07.12.1998 - 152 AR 220/98

    Antrag auf Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens ; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00
    Seit der Prozesskostenhilfe bewilligenden Initial-Entscheidung des Amtsgerichts München vom 7.12.1998 (Vgl. Rpfleger 1999, 92 ff = ZInsO 1999, 46 ff - mit zustimmender Anmerkung Pape) hat sich hierzu eine uneinheitliche - Prozesskostenhilfe teils generell ablehnende, teils umfassend oder für einzelne Verfahrensabschnitte gewährende - Rechtsprechung der insolvenzgerichtlichen Tatsacheninstanzen entwickelt.
  • BayObLG, 08.10.1999 - 4Z BR 7/99

    Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung im

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00
    Dies hat er im vorliegenden Verfahren erstmals durch Beschluss vom 23. März 1999 (Vgl. ZIP 1999, 586 ff) entschieden (So auch: BayObLG, ZInsO 1999, 659; OLG Frankfurt, NZI 1999, 1929 ff).
  • VerfGH Berlin, 22.05.1996 - VerfGH 34/96

    Keine Verletzung des Rechts auf Menschenwürde iSv Verf BE Art 6 durch unter

    Auszug aus OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00
    Ausgangspunkt hierfür ist neben der bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerten rechtspolitischen Forderung nach einem Verfahrenszugang gerade für völlig mittellose Schuldner der Verbraucherinsolvenz der Umstand, dass das in den §§ 347 bis 357 des Regierungsentwurfs geregelte - von der Bundesregierung als kostengünstig angesehene - Verfahren der "Eigenverwaltung ohne Sachwalter bei Kleinverfahren" nicht in die Insolvenzordnung übernommen worden ist (Vgl. z. B. schon: Pape, Rpfleger 1997, 239 ff; Heyer, JR 1996, 413 ff; Funke, ZIP 1998, 708).
  • BayObLG, 05.10.2000 - 4Z BR 16/00

    Verbraucherinsolvenzverfahren bei völlig mittellosen Schuldnern

    Auch in dem von völlig mittellosen Schuldnern eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahren ist § 26 Abs. 1 InsO anwendbar mit der Folge, dass diesen Schuldnern der Zugang zur Restschuldbefreiung verschlossen bleibt, wenn keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und auch sonst niemand einen ausreichenden Geldbetrag vorschießt (im Anschluß an OLG Köln ZIP 2000, 548).

    Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten, da die Frage der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 InsO im Verfahren der Verbraucherinsolvenz bei völlig mittellosen Schuldnern bereits obergerichtlich bejaht worden ist (OLG Köln ZIP 2000, 548) und sich der Senat der ausführlich begründeten Entscheidung des OLG Köln schon im Beschluss vom 24.5.2000 (BayObLGZ 2000 Nr. 30 = NZI 2000, 434) angeschlossen hat.

  • OLG Köln, 06.10.2000 - 2 W 172/00

    Höhe des Kostenvorschusses im Verbraucher-Insolvenzverfahren

    Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut der auf die allgemeinen Vorschriften auch des Eröffnungsverfahrens der Unternehmensinsolvenz (§§ 11 bis 34 InsO) verweisenden §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 Satz 1, 311 InsO, dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften und den Intentionen des Gesetzgebers (Vgl. Senat, ZIP 2000, 548, 549; AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 375; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 311 Rn. 2; Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rn. 13; Kirchhof in HK-InsO, § 26 Rn. 3 und § 311 Rn. 2; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 311 Rn. 5).
  • OLG Celle, 30.07.2001 - 2 W 79/01

    Verbraucherinsolvenzverfahren; Durchführungskosten; Treuhänderkosten;

    Dass der Schuldner auch im Verbraucherinsolvenzverfahren für die erforderliche Kostendeckung zu sorgen hat, und dass ihm deshalb auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses auferlegt werden kann, wenn sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ist bereits von mehreren Rechtsbeschwerdegerichten so entschieden worden (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 1435 = NZI 2000, 434; BayObLG, NZI 2000, 36; OLG Köln, NJW-RR 2000.927 = ZIP 2000, 548, OLG Köln, ZInsO 2000, 6069).
  • OLG Jena, 19.06.2001 - 6 W 178/01

    Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

    Die Frage der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 InsO im Verfahren der Verbraucherinsolvenz bei mittellosen Schuldnern ist - auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte - mehrfach obergerichtlich entschieden worden (OLG Köln, ZIP 2000, 548; BayObLG, NZI 2000, 434 sowie InVo 2001, 51; vgl. im Übrigen LG Bremen, MDR 200, 110; LG Paderborn, RPfl 2000, 124; LG Darmstadt, NZI 2000, 236; LG Kiel, RPfl 2000, 124; LG Memmingen, NZI 1999, 419; LG Frankenthal, MDR 99, 1088; LG Saarbrücken, NZI 99, 325; LG Hamburg, ZIP 99, 809; LG Baden-Baden, NJW-RR 99, 993; LG Düsseldorf, NZI 99, 237; andere Auffassung: LG Bonn, ZIP 2000, 367; AG Duisburg, ZIP 1999, 421).
  • BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00

    Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO im Verfahren der Verbraucherinsolvenz bereits obergerichtlich bejaht worden ist (OLG Köln ZIP 2000, 548).
  • OLG Köln, 16.01.2002 - 2 W 1/02

    Anwendung der ZPO-Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 Einführungsgesetz zur

    Die bevorstehende, nur mögliche Gesetzesänderung als solche stellte für die Instanzgerichte keinen bei der Kostendeckungsprognose im Sinne der - teilweise zitierten - ständigen Senatsrechtsprechung (Vgl. Senat, NZI 2000, 217 = ZIP 2000, 548; ZInsO 2000, 606) berücksichtigungsfähigen Umstand der konkreten, zeitnahen Masseanreicherung dar.
  • BayObLG, 04.07.2000 - 4Z BR 12/00

    Aufhebung der Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verfahren der Verbraucherinsolvenz bereits obergerichtlich bejaht worden ist (OLG Köln ZIP 2000, 548).
  • OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00
    Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut der auf die allgemeinen Vorschriften auch des Eröffnungsverfahrens der Unternehmensinsolvenz (§§ 11 bis 34 InsO) verweisenden §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 Satz 1, 311 InsO, dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften und den Intentionen des Gesetzgebers (Vgl. Senat, ZIP 2000, 548, 549; AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 375; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 311 Rz. 2; Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rdn. 13; Kirchhof in HK-InsO, § 26 Rn. 3 und § 311 Rn. 2; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 311 Rn. 5).
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