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   OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03   

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https://dejure.org/2004,2546
OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03 (https://dejure.org/2004,2546)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2004 - 13 U 224/03 (https://dejure.org/2004,2546)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 13 U 224/03 (https://dejure.org/2004,2546)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Abgrenzung kontrollfreier Preisabreden von kontrollfähigen Preisnebenabreden; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte; Depotgeschäftliche Dienstleistungen als entgeltliche Geschäftsbesorgung

  • Judicialis

    BGB § 307

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307
    Unwirksame Entgeltklausel für Wertpapierübertragung bei Depotauflösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - Für Depot-Wechsel sind keine Gebühren fällig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 307, 675, 700, 695, 697; DepotG §§ 7, 9a
    Unwirksamkeit einer allgemeinen Entgeltklausel für stückelose Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1703
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
    Im übrigen steht die Tatsache, dass der Kreditkartenvertrag keinem gesetzlichen Leitbild entspricht, einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) nicht entgegen (BGH, NJW 1991, 1886, 1887).

    Es reicht aus, dass sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (BGH, NJW 1991, 1886, 1887 - betr. Kreditkartenbedingungen).

  • OLG Stuttgart, 29.01.2004 - 2 U 112/03

    Inhaltskontrolle von Depotgebühren: Unwirksame AGB-Klausel über Depotgebühr für

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
    Jedenfalls lässt sich aus § 9a Abs. 3 S.2 DepotG nicht herleiten, dass die mit der Auflösung des Depotvertrages verbundene, an die Stelle einer sonst geschuldeten, bei Dauer-Globalurkunden oder unverbrieften Effekten (sog. Wertrechten, die einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfen) aber nicht möglichen gegenständlichen Herausgabe tretende Übertragung der Wertpapiere auf ein anderes Depot nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der depotführenden Bank gehöre (so auch OLG Stuttgart, VuR 2004, 146, 147).

    Dass diese Regelung einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, stellt auch das OLG Nürnberg, WM 2003, 1989, 1990 = ZIP 2004, 457 f. ("Dem Depotinhaber steht gem. § 985 BGB bzw. §§ 6, 8 DepotG ein gesetzlicher Herausgabeanspruch zu. Diese Pflicht erfüllt die das Depot führende Bank regelmäßig durch Übertragung. Das Gesetz sieht für die Erfüllung dieser Pflichten eine Vergütung nicht vor. Aus den genannten Gründen kann daher grundsätzlich eine Entgeltspflicht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet werden") ebenso wie das OLG Stuttgart, VuR 2004, 146, 147 ("Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich aber die Verpflichtung zur kostenlosen Beendigung des Verwahrverhältnisses nicht auf die Rückgabe der gegenständlich vorhandenen Wertpapiere, sondern umfasst auch die sogenannten Bucheffekten, bei denen eine Rückgabe im eigentlichen Sinne nicht möglich ist und daher im Wege der Übertragung auf ein anderes Depot zu erfolgen hat. ...... Wenn aber die Rückgabe von verwahrten Wertpapieren zu den typischerweise zu erbringenden Pflichten im Rahmen eines Depotvertrages gehört, wird diese Leistung durch die Zahlung der vereinbarten Depotgebühren abgegolten. Es entspricht daher einem sachgerechten Interessenausgleich, die Beendigung des Depotvertrages hinsichtlich Bucheffekten hinsichtlich der Gebührenfreiheit gleich zu behandeln") in Übereinstimmung mit dem ausführlich begründeten Urteil der Vorinstanz (LG Stuttgart, VuR 2003, 349) fest.

  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
    Denn das Guthaben kann die Bank dem Kunden auch auszahlen (dazu, dass die Bank bei Barauszahlungen am Schalter der kontoführenden Filiale nur ihre aus §§ 700 Abs. 1 S.3, 695, 697 BGB folgende Rückgabepflicht erfüllt, siehe BGH, NJW 1994, 318).
  • BGH, 11.12.1990 - XI ZR 54/90

    Recht der Sparkasse zur Auflösung von Giro- und Depotverhältnissen

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
    Das Depotverhältnis erhält jedenfalls neben dienstvertraglichen Merkmalen "sein Gepräge durch verwahrungsrechtliche Elemente" (BGH, WM 1991, 317, 318 = NJW 1991, 978).
  • LG Köln, 12.11.2003 - 26 O 14/03
    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. November 2003 - 26 O 14/03 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
    Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 28.01.2003 - XI ZR 156/02 - (BGHZ 153, 344 = WM 2003, 673 = NJW 2003, 1447) zur Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen unabhängig von der Zuteilung geht fehl.
  • LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Vergütung für die Übertragung von

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.2004 - 13 U 224/03
    Dass diese Regelung einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, stellt auch das OLG Nürnberg, WM 2003, 1989, 1990 = ZIP 2004, 457 f. ("Dem Depotinhaber steht gem. § 985 BGB bzw. §§ 6, 8 DepotG ein gesetzlicher Herausgabeanspruch zu. Diese Pflicht erfüllt die das Depot führende Bank regelmäßig durch Übertragung. Das Gesetz sieht für die Erfüllung dieser Pflichten eine Vergütung nicht vor. Aus den genannten Gründen kann daher grundsätzlich eine Entgeltspflicht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet werden") ebenso wie das OLG Stuttgart, VuR 2004, 146, 147 ("Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich aber die Verpflichtung zur kostenlosen Beendigung des Verwahrverhältnisses nicht auf die Rückgabe der gegenständlich vorhandenen Wertpapiere, sondern umfasst auch die sogenannten Bucheffekten, bei denen eine Rückgabe im eigentlichen Sinne nicht möglich ist und daher im Wege der Übertragung auf ein anderes Depot zu erfolgen hat. ...... Wenn aber die Rückgabe von verwahrten Wertpapieren zu den typischerweise zu erbringenden Pflichten im Rahmen eines Depotvertrages gehört, wird diese Leistung durch die Zahlung der vereinbarten Depotgebühren abgegolten. Es entspricht daher einem sachgerechten Interessenausgleich, die Beendigung des Depotvertrages hinsichtlich Bucheffekten hinsichtlich der Gebührenfreiheit gleich zu behandeln") in Übereinstimmung mit dem ausführlich begründeten Urteil der Vorinstanz (LG Stuttgart, VuR 2003, 349) fest.
  • LG Bielefeld, 28.11.2008 - 4 O 135/02

    Anspruch auf Berichtigung eines Kontokorrentkontos durch valutagerechte

    Insoweit sind hier auch nicht etwaige Spekulationsverluste und Aufwendungen, die auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 2) entstanden wären, herauszurechnen (vgl. BGH, ZIP 2004, 1703).
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