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   OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20   

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https://dejure.org/2021,64771
OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20 (https://dejure.org/2021,64771)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2021 - Not 14/20 (https://dejure.org/2021,64771)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. August 2021 - Not 14/20 (https://dejure.org/2021,64771)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20
    Durch die örtliche Wartezeit soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass der Bewerber die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle eines Notariats gerade im Amtsbereich geschaffen hat (BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 9).

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen zwingend erscheint (BT-Drucks. 16/4972, S. 10; BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 9).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20
    Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 ff., juris Rn. 23).

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 ff., juris Rn. 22).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20
    (1) Bedürfnisgründe, vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit abzusehen, liegen nicht vor, wenn - wie hier - genügend persönlich und fachlich geeignete Bewerber, die die Wartezeit erfüllt haben, zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ (Brfg) 6/12, ZNotP 2013, 33 ff., juris Rn. 18).

    Die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers muss aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ (Brfg) 6/12, ZNotP 2013, 33 ff., juris Rn. 18).

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20
    Je kürzer die Dauer der anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist, umso strikter sind die Ausnahmen zu handhaben (BGH, Beschluss vom 19.11.2018 - NotZ (Brfg) 6/18, ZNotP 2019, 216 ff., juris Rn. 3).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09

    Persönliche Eignung des Notarbewerbers: Begehung von Straftaten während seiner

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 14/20
    Der Landesjustizverwaltung verbleibt bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 ff., juris Rn. 8), dessen Grenzen beachtet worden sind.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 98/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung einer Notarstelle

    Der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2021 mit, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm dem Senat in dem unter dem Aktenzeichen Not 14/20 geführten Parallelverfahren bereits am 17. Dezember 2020 zugesichert habe, die Beigeladene bis auf Weiteres nicht zur Notarin zu ernennen.
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