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   OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20   

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https://dejure.org/2021,60831
OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20 (https://dejure.org/2021,60831)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2021 - Not 15/20 (https://dejure.org/2021,60831)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. August 2021 - Not 15/20 (https://dejure.org/2021,60831)
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  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20
    Je kürzer die Dauer der anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist, umso strikter sind die Ausnahmen zu handhaben (BGH, Beschluss vom 19.11.2018 - NotZ (Brfg) 6/18, ZNotP 2019, 216 ff., juris Rn. 3).

    Die vom Gesetzgeber mit der Festlegung und Ausgestaltung der örtlichen Wartezeit in typisierender Betrachtungsweise erfolgte Ausübung seines Gestaltungsspielraums einschließlich der mit der Sollvorschrift einhergehenden Einschränkung des Ermessens haben Justizverwaltung und Rechtsprechung zu achten (BGH, Beschluss vom 19.11.2018 - NotZ (Brfg) 6/18, ZNotP 2019, 216 ff., juris Rn. 4).

    Insbesondere bestehen auch aus Sicht des Bundesgerichtshofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO a.F. (BGH, Beschluss vom 19.11.2018 - NotZ (Brfg) 6/18, ZNotP 2019, 216 ff., juris Rn. 4).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20
    (1) Bedürfnisgründe, vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit abzusehen, liegen nicht vor, wenn - wie hier - genügend persönlich und fachlich geeignete Bewerber, die die Wartezeit erfüllt haben, zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ (Brfg) 6/12, ZNotP 2013, 33 ff., juris Rn. 18).

    Die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers muss aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ (Brfg) 6/12, ZNotP 2013, 33 ff., juris Rn. 18).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20
    Zwar ist zutreffend, dass sich das Bundesverfassungsgericht bislang ausdrücklich lediglich mit der allgemeinen Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F. befasst und dessen Verfassungsgemäßheit bestätigt hat (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108 f., juris Rn. 6).

    Die dort angestellten Erwägungen zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108 f., juris Rn. 7) sind aber übertragbar.

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20
    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen zwingend erscheint (BT-Drucks. 16/4972, S. 10; BGH, Beschluss vom 16.11.2020 - NotZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 9).
  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18

    Rechtsstreit um das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20
    Mangels gesetzlicher Vorgaben und förmlicher Überprüfung für solche Vorbereitungsleistungen ist vorrangig auf die gesetzlich geregelten förmlichen Nachweise der fachlichen Eignung (zweite Staatsexamen, Anwärterdienst und notarielle Fachprüfung) abzustellen (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2019 - Notz (Brfg) 9/18, MDR 2019, 1284, juris Rn. 20).
  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

    Auszug aus OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20
    Dies entspricht auch weiterhin der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der ganz wesentlich darauf abgestellt wird, durch die Einhaltung der örtlichen Wartezeit werde gewährleistet, dass der Bewerber gerade im künftigen Amtsbezirk die erforderlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis gelegt hat, sodass die Voraussetzungen für seine persönliche Unabhängigkeit geschaffen sind (BGH, Beschluss vom 22.03.2021 - NotZ (Brfg) 9/20, juris Rn. 12).
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