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   OLG Köln, 24.01.1997 - 1 W 1/97   

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https://dejure.org/1997,2135
OLG Köln, 24.01.1997 - 1 W 1/97 (https://dejure.org/1997,2135)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.1997 - 1 W 1/97 (https://dejure.org/1997,2135)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 1997 - 1 W 1/97 (https://dejure.org/1997,2135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 411 Abs. 4, § 492 Abs. 1
    Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens nach Ablauf des hierfür vorgesehenen angemessenen Zeitraums; Bestimmung desr maßgeblichen Angemessenheit des Zeitraums nach den §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist das selbständige Beweisverfahren beendet? (IBR 1998, 43)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 210
  • BauR 1997, 886
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 18.08.1993 - 13 W 39/93

    Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung des Gutachtens im selbständigen

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.1997 - 1 W 1/97
    Wird ein Antrag auf Gutachtenergänzung bzw. Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des im Sinne des § 411 Abs. 4 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige Beweisverfahren beendet ist (vgl. OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt BauR 1994, 139, 140, jeweils m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 04.02.1992 - 3 W 81/91

    Beweissicherungsverfahren; Beantragung eines Gutachtens nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.1997 - 1 W 1/97
    Wird ein Antrag auf Gutachtenergänzung bzw. Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des im Sinne des § 411 Abs. 4 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige Beweisverfahren beendet ist (vgl. OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt BauR 1994, 139, 140, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.06.2004 - 17 W 17/04

    Verfahrensrecht - Erledigung des Antrags auf Sachverständigenanhörung?

    Nach der damit in Bezug genommenen Bestimmung des § 411 Abs. 4 ZPO haben die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten oder Anträge, die das Gutachten betreffen, sowie gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu einem schriftlich erstatteten Gutachten mitzuteilen (OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).

    Auch im Hinblick auf die verjährungsunterbrechende Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens muss im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass ein nach objektiven Kriterien bestimmbarer Zeitpunkt für die Verfahrensbeendigung abzusehen ist (OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).

    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad des Sachverständigengutachtens (OLG Köln, NJW-RR 1998, 210; OLG Koblenz, OLGR 2001, 433; OLG Braunschweig, BauR 1993, 251f; Brandenburgisches OLG, BauR 2002, 1734-1735).

    Ein Zeitraum von mehr als vier Monaten nach der Mitteilung, dass eine weitere Überprüfung erfolgen werde, und mehr als fünf Monate nach Übersendung des Gutachtens kann jedoch bei dem oben dargestellten Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad des Sachverständigengutachtens nicht mehr als angemessener Zeitraum angesehen werden (so auch OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 22 W 10/00

    Mündliche Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

    Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1997, 116; 1997, 69, 70; OLG Stuttgart, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1998, 384, OLG München, OLGR München 1994, 106; von Zulässigkeit gehen stillschweigend auch aus: OLG Oldenburg, OLGR Celle/ Braunschweig/Oldenburg 1994, 342; OLG Hamm, OLGR Hamm 1993, 203; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 1995, 236; a.A. OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 1992, 344), denn durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen abgelehnt worden.

    Das selbständige Beweisverfahren ist nur dann mit der Übersendung des Gutachtens beendet, wenn nicht eine der Parteien innerhalb einer vom Gericht bestimmten oder an gemessenen Frist gemäß § 411 Abs. 4 ZPO Ergänzungsfragen oder einen Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen stellt (vgl. OLG Suttgart, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1998, 384, 385; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1995, 236, 237; OLG Köln, OLGR Köln 1997, 116 m.w.N.).

  • OLG Celle, 11.10.2000 - 2 W 81/00

    Selbständiges Beweisverfahren: Verfahrensbeendigung bei Ablauf der Frist zur

    Das selbständige Beweisverfahren war zum Zeitpunkt des Antrags vom 9. Februar 2000 beendet, nachdem sowohl die zur Stellungnahme auf das Gutachten gesetzte Frist Mitte Dezember 1999 abgelaufen als auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten verstrichen war (hierzu auch OLG Braunschweig, BauR 1993, 251, 252; OLG Celle, OLGR 2000, 258; OLG Frankfurt/Main, BauR 1994, 139, 140; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220; OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).

    Dieser Beschleunigungsgedanke gilt insbesondere auch im Hinblick auf die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verfahrens (s. bereits OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).

  • OLG Köln, 28.05.2001 - 11 W 16/01

    Frist für Antrag auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens

    In der Rechtsprechung ist jedoch bereits mehrfach entschieden worden, dass ein Zeitraum von vielen Monaten regelmäßig nicht als angemessen angesehen werden kann (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 198 f.: ein Zeitraum von sechs Wochen ist angemessen; OLG Köln, OLGR 1997, 116: in einem einfach gelagerten Fall kann die Antragstellung nach Ablauf von vier Monaten unangemessen sein; OLG Köln, OLGR 1998, 54 f.: ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist regelmäßig zu lang; OLG Braunschweig, BauR 1993, 251, 252: ein Zeitraum von knapp zehn Monaten ist nicht angemessen; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1993, 287, 288 = BauR 1994, 139, 140: ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr ist auch bei einem umfangreichen Gutachten, das hohe Sachkunde erfordert, zu lang; SchlHOLG, OLGR 1999, 141 f.: ein Zeitraum von mehr als drei Monaten kann in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden).
  • OLG Celle, 12.07.2000 - 14 W 20/00

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Erläuterung des

    Denn dies ist erst der Fall, wenn der Antrag auf Gutachtensergänzung oder auf Ladung des Sachverständigen nicht innerhalb des angemessenen Zeitraums im Sinne von § 411 Abs. 4 ZPO gestellt wird (vgl. OLG Köln, BauR 1997, 886).
  • OLG Celle, 21.01.2000 - 16 W 2/00

    Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung bzw. Anhörung eines Sachverständigen im

    Die Angemessenheit des Zeitraums richtet sich dabei nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen, ist somit eine Frage der Einzelabwägung (vgl. m. w. N. OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - 21 W 36/00

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens bei längeren

    Andernfalls ist das Beweisverfahren beendet (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1526 f.,1527; OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt a. M. BauR 1994, 139 f. 140) und seine Fortsetzung ist nicht veranlaßt (OLG Köln NJW-RR 1998, 210).
  • OLG Köln, 19.08.1999 - 20 W 35/99

    Zurückweisung Ergänzungsantrag Fristüberschreitung Beweisverfahren

    Zwar ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Gutachtenergänzung unzulässig ist, wenn er nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens eingereicht wird (OLG Köln NJW-RR 1997, 1220; 1998, 210).
  • OLG Koblenz, 24.04.2001 - 8 W 253/01

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Nach Zustellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien ist das Verfahren aber dann beendet, wenn der Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen oder Ergänzung des Gutachtens nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung gestellt wird; dabei sind bei der Bemessung der Frist der Umfang und der Gehalt des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen (OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt BauR 1994, 139; OLG Köln NJW-RR 1998, 210; BGH Wirtschaftsrecht 1993, 1033).
  • KG, 31.12.1999 - 4 W 7027/99

    Termin zur Anhörung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad des Sachverständigengutachtens (OLG Köln BauR 1997, 886 f.).
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