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   OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97   

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https://dejure.org/1998,3946
OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97 (https://dejure.org/1998,3946)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.1998 - 19 U 234/97 (https://dejure.org/1998,3946)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. April 1998 - 19 U 234/97 (https://dejure.org/1998,3946)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gesamtwandlungsrecht Erwerb Hardware Software

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 459, 462
    Gesamtwandlungsrecht Erwerb Hardware Software

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung eines Gesamtwandlungsrechts (Hardware und Software) auf von unabhängig von der erworbenen Hardwarekonfiguration auf jedem anderen Computer nutzbaren Standartsoftware

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 26/86

    Rechtsfolgen einer Klausel "Kasse gegen Dokumente" bei Zahlungsverweigerung des

    Auszug aus OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97
    Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987, 2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr. 1992/2099).
  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 49/88

    Voraussetzungen eines Ges mtwandelungsrechts

    Auszug aus OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97
    Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987, 2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr. 1992/2099).
  • RG, 17.05.1907 - II 26/07

    Wandelung. B.G.B. § 469 Satz 2

    Auszug aus OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97
    Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987, 2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr. 1992/2099).
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