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OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Gesamtwandlungsrecht Erwerb Hardware Software
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 459, 462
Gesamtwandlungsrecht Erwerb Hardware Software - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstreckung eines Gesamtwandlungsrechts (Hardware und Software) auf von unabhängig von der erworbenen Hardwarekonfiguration auf jedem anderen Computer nutzbaren Standartsoftware
- afs-rechtsanwaelte.de
Gesamtwandlungsrecht beim Erwerb von Hard- und Software
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 459, 462
Grenzen des Gesamtwandlungsrechts beim Erwerb von Hardware und Software - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 10.09.1997 - 20 O 239/96
- OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 26/86
Rechtsfolgen einer Klausel "Kasse gegen Dokumente" bei Zahlungsverweigerung des …
Auszug aus OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97
Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987, 2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr. 1992/2099). - BGH, 25.01.1989 - VIII ZR 49/88
Voraussetzungen eines Ges mtwandelungsrechts
Auszug aus OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97
Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987, 2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr. 1992/2099). - RG, 17.05.1907 - II 26/07
Wandelung. B.G.B. § 469 Satz 2
Auszug aus OLG Köln, 24.04.1998 - 19 U 234/97
Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987, 2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr. 1992/2099).