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   OLG Köln, 24.05.2007 - 8 U 52/06   

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OLG Köln, 24.05.2007 - 8 U 52/06 (https://dejure.org/2007,10392)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 8 U 52/06 (https://dejure.org/2007,10392)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 8 U 52/06 (https://dejure.org/2007,10392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Negative Feststellungsklage in Bezug auf das Erlöschen einer Forderung durch Aufrechnung; Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines titulierten Anspruchs; Ausschluss von Einwendungen des Schuldners gemäß § 767 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auch bei einer an die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Düsseldorf, 19.05.2006 - 10 O 411/05

    Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren; Verjährungsfrist für

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2007 - 8 U 52/06
    Der Vollstreckungsklage wurde durch (rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.11.2005 - 10 O 411/05, in Höhe von 1.916,51 EUR stattgegeben; diese Forderung beruhte auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.07.2004 (Amtsgericht Düren 42 C 450/99, nebst Zinsen) und war damit nach der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Landgericht Aachen 10 O 558/01 am 20.04.2004 entstanden.

    In der Sache habe der Kläger einwenden können, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 411/05 - durch Aufrechnung mit folgenden Forderungen erloschen sei:.

    Erstmalig in der Berufungsinstanz stellt der Kläger hilfsweise den titulierten Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.03.2006 - 10 O 411/05 - in Höhe von 314, 35 EUR, einschließlich aufgelaufener Zinsen bis zum 31.12.2006, zur Aufrechnung.

    Sie sind darüber hinaus der Ansicht, dass der negativen Feststellungsklage die Rechtskraft der Urteile des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 (Zahlungsklage, 9.514,78 EUR) - und 15.11.2005 - 10 O 411/05 (Vollstreckungsgegenklage, 1.916,51 EUR) - entgegenstehe.

    Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehen daher im Streitfall weder die Rechtskraft des Zahlungsurteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 - 10 O 558/01 - noch die des Urteils des Landgerichts Aachen über die Vollstreckungsgegenklage vom 15.11.2005 - 10 O 411/05 - entgegen.

    Zu Recht hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Streitgegenstände aller drei Verfahren verschieden sind, nämlich zum einen den Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger (10 O 558/01), zum anderen die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 18.05.2004 (10 O 411/05) und schließlich das Bestehen des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen den Kläger betreffen (vorliegender Rechtsstreit).

  • OLG Rostock, 08.05.2003 - 6 W 17/03

    Zulässigkeit von negativer Feststellungs- und Vollstreckungsabwehrklage

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2007 - 8 U 52/06
    Dass der Schuldner das gegen ihn gerichtete Urteil nicht nur in Bezug auf seine Vollstreckbarkeit mit einer Vollstreckungsgegenklage, sondern auch in anderer Richtung angreifen kann, beispielsweise in Bezug auf das Nichtbestehen des titulierten Anspruchs durch eine Feststellungsklage, ist zu Recht allgemein anerkannt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 767 Rn. 2 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, 2005, § 767, Rn. 8; OLG Rostock, Beschluss vom 08.05.2003 - 6 W 17/03 ).

    aa) Allerdings dürfte im Grundsatz anerkannt sein, dass eine an die Stelle der Vollstreckungsgegenklage tretende negative Feststellungsklage ebenfalls den Beschränkungen des § 767 Abs. 2 ZPO unterliegt und der Schuldner daher mit der Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen ist, deren Gründe schon im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen (vgl. Herget in Zöller a.a.O., § 767 Rn. 2 "Feststellungsklage"; Thomas/Putzo, a.a.O., § 767, Rn. 8; Lackmann in Musielak, ZPO, 5. Aufl., 2007, § 767 Rn. 9; OLG Rostock, Beschluss vom 08.05.2003 - 6 W 17/03 ).

  • BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92

    Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2007 - 8 U 52/06
    Allerdings vertreten die Rechtsprechung und in ihrem Gefolge ein beträchtlicher Teil der Literatur (BGH NJW 1994, 2769; BGH NJW 1980, 2527; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage, 1997, § 767 Rn. 31; Herget in Zöller, a.a.O., § 767 Rn. 12 "Aufrechnung"; Vollkommer in Zöller, a,.a.O., Vor § 322 Rn. 62 ff.; Schmidt in MünchKomm, ZPO, § 767 Rn. 80; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 767 Rn. 53 - jeweils m.w.N. -) die Ansicht, dass die "Gründe", auf denen die Einwendungen beruhen, im Falle der Geltendmachung von Gestaltungsrechten bereits dann "entstanden" sind im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO, wenn das Gestaltungsrecht entstanden ist und ausgeübt werden könnte.

    Namentlich die Vollstreckungsgegenklage soll daher nicht auf einen Aufrechnungseinwand gestützt werden können, der - weil sich die Forderungen bereits aufrechenbar gegenüberstanden - bereits im Vorprozess hätte geltend werden können, dort aber beispielsweise wegen Verspätung nicht zugelassen wurde (BGH NJW 1994, 2769, 2770).

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93

    Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2007 - 8 U 52/06
    Ein vergleichbares Sicherungsinteresse hat auch der Titelschuldner (BGH DNotZ 1995, 139, 141).

    Sein Verlangen auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist daher jedenfalls dann statthaft, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen, beispielsweise festgestellt worden ist, dass der titulierte Anspruch durch Aufrechnung untergegangen ist und nicht mehr geltend gemacht werden kann und auch eine Umgehung der Bestimmungen für die Vollstreckungsgegenklage nicht mehr zu befürchten ist (BGH DNotZ 1995, 139, 141; BGH NJW 1994, 3225; Grüneberg a.a.O., § 371 Rn. 4).).

  • BGH, 21.04.1980 - II ZR 107/79

    Aufrechnungsmöglichkeit des Vollstreckungsgläubigers gegen Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2007 - 8 U 52/06
    Allerdings vertreten die Rechtsprechung und in ihrem Gefolge ein beträchtlicher Teil der Literatur (BGH NJW 1994, 2769; BGH NJW 1980, 2527; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage, 1997, § 767 Rn. 31; Herget in Zöller, a.a.O., § 767 Rn. 12 "Aufrechnung"; Vollkommer in Zöller, a,.a.O., Vor § 322 Rn. 62 ff.; Schmidt in MünchKomm, ZPO, § 767 Rn. 80; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 767 Rn. 53 - jeweils m.w.N. -) die Ansicht, dass die "Gründe", auf denen die Einwendungen beruhen, im Falle der Geltendmachung von Gestaltungsrechten bereits dann "entstanden" sind im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO, wenn das Gestaltungsrecht entstanden ist und ausgeübt werden könnte.
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