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   OLG Köln, 24.05.2012 - III-1 RBs 116/12   

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https://dejure.org/2012,54461
OLG Köln, 24.05.2012 - III-1 RBs 116/12 (https://dejure.org/2012,54461)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2012 - III-1 RBs 116/12 (https://dejure.org/2012,54461)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - III-1 RBs 116/12 (https://dejure.org/2012,54461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Führens eines Einhandmessern ohne Transport in einem verschlossenen Behältnis i.S.d. § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WaffG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Transport eines Einhandmessers in einem Pkw genügt nicht den Anforderungen an den Transport in einem verschlossenen Behältnis im Sinne des Waffengesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 25
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 11.01.2001 - Ss 532/00

    Geschwindigkeitsüberschreitung bei defektem "Tacho"

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2012 - 1 RBs 116/12
    Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (vgl. Senat VRs 100, 204), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
  • OLG Stuttgart, 14.06.2011 - 4 Ss 137/11

    Verstoß gegen das Waffengesetz: Mitführen eines Einhandmessers in einem Pkw durch

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2012 - 1 RBs 116/12
    § 42 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verbietet das Führen eines Einhandmessers unabhängig von der Klingenlänge (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Auflage, Rn. 521; Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Waffenrecht, § 53 Rn. 42; Hinze-Runkel, Waffenrecht, § 42 a Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2011, 4 Ss 137/11 [sc.: = VRS 121, 135 = Justiz 2011, 341] ).
  • AG Köln, 02.11.2011 - 529 OWi 813/11

    Führen eines Einhandmessers im Pkw als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2012 - 1 RBs 116/12
    Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.11.2011 - 529 OWi 813/11 - wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit - Führen eines Einhandmessers - gemäß §§ 42 a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 53 Abs. 1 Nr. 21 a WaffG zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro verurteilt worden (Bl. 18 f. d. A.).
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