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   OLG Köln, 24.05.2018 - I-18 U 36/17   

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OLG Köln, 24.05.2018 - I-18 U 36/17 (https://dejure.org/2018,27123)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - I-18 U 36/17 (https://dejure.org/2018,27123)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - I-18 U 36/17 (https://dejure.org/2018,27123)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Die formal einwandfrei zustande gekommene Feststellung der Ablehnung des Beschlussantrags zu Tagesordnungspunkt 12 stellt einen Beschluss dar, gegen den die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.06.1989, II ZR 246/88, NJW 1989, 2694 ff., zitiert nach: juris, Rn. 12).

    Wird - wie vorliegend - geltend gemacht, dass in einer Gesellschafterversammlung ein Antrag abgelehnt wurde, weil ein von der Abstimmung ausgeschlossener Gesellschafter dagegen gestimmt habe, kann die gegen den ablehnenden Beschluss erhobene kassatorische, auf Nichtigerklärung des Beschlusses gerichtete Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Feststellung eines Beschlusses mit dem Inhalt, der Beschlussantrag sei angenommen worden, verbunden werden, wobei diese positive Beschlussfeststellungsklage ebenso wie die Anfechtungsklage nur gegen die Gesellschaft zu richten ist (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 13.03.1980, Az.: II ZR 54/78, BGHZ 76, 191 ff., zitiert nach: juris, Rn. 27 ff.).

    Die zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs erforderliche Unterrichtung der Gesellschafter, denen gegenüber eine stattgebende Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und denen gegen den festzustellenden Beschluss gegebenenfalls Anfechtungsrechte zustehen können, ist zur Überzeugung des Senats erfolgt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 9).

    Der dem Stimmrechtsausschluss zugrunde liegende Gedanke, dass ein Gesellschafter, um dessen unmittelbare Inanspruchnahme es geht, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt regelmäßig nicht unbefangen beurteilen können wird (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 11), greift bereits dann Platz, wenn es (erst) um die Beurteilung der Frage geht, ob die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung und die Schädigung der Gesellschaft hinreichend bestimmt sind.

    In jenen Entscheidungen vom 13.03.1980 und vom 20.01.1986 (II ZR 73/85, BGHZ 97, 28 ff., zitiert nach: juris, Rn. 8) war jeweils die Geltendmachung von Anfechtungsgründen durch anfechtungsberechtigte Personen und nicht die Berücksichtigung von Anfechtungsgründen durch das Gericht von Amts wegen angesprochen.

    Durch das Erfordernis, den Gesellschaftern in diesem Fall durch eine Information über den Rechtsstreit die Kenntnis zu verschaffen, die ihnen ermöglicht, ihre Rechte nach einem Beitritt als Nebenintervenient geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 9), wird den Interessen der Gesellschafter in ausreichendem Maße Rechnung getragen, ohne in ihre Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob ein Beschluss angefochten werden soll, einzugreifen.

  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79

    Beschlußfeststellung bei ungültiger Stimmabgabe

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Denn die Nichtigkeit kann jedermann geltend machen, mithin auch die mit der Anfechtungsklage und der verbundenen positiven Beschlussfeststellungsklage in Anspruch genommene Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980, II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 23).

    In einer GmbH steht die Entscheidung, ob ein mangelhafter Beschluss angefochten werden soll, ausschließlich den Gesellschaftern zu (BGH, Urteil vom 28.01.1980, Az. II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 25).

    Die Regelung in § 245 Nr. 4 AktG, nach der der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Anfechtung befugt ist, ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980, Az. II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 25; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 140).

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen vom 31.05.2011 formuliert hat, der Beschluss, der an die Stelle des erfolgreich angefochtenen Beschlusses trete, müsse seinerseits gesetzes- und satzungskonform sein (BGH, Urteile vom 31.05.2011, II ZR 109/10, NZG 2011, 902 ff., und II ZR 116/10, jeweils zitiert nach: juris, Rn. 9).

    Der nach den obigen Erwägungen maßgebende abstrakte Rechtssatz, dass die GmbH Anfechtungsgründe mit Rücksicht auf die mangelnde Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG analog) auch nicht einwendungsweise geltend machen kann, sondern dass nur ein als streitgenössischer Nebenintervenient beigetretener Gesellschafter hierzu befugt ist, lässt sich zwar - wie oben ausgeführt - der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen, ist aber nach den letzten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hierzu (vgl. BGH, Urteile vom 31.05.2011, II ZR 109/10, NZG 2011, 902 ff., und II ZR 116/10, jeweils zitiert nach: juris, Rn. 9) nicht hinreichend geklärt.

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 116/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen vom 31.05.2011 formuliert hat, der Beschluss, der an die Stelle des erfolgreich angefochtenen Beschlusses trete, müsse seinerseits gesetzes- und satzungskonform sein (BGH, Urteile vom 31.05.2011, II ZR 109/10, NZG 2011, 902 ff., und II ZR 116/10, jeweils zitiert nach: juris, Rn. 9).

    Der nach den obigen Erwägungen maßgebende abstrakte Rechtssatz, dass die GmbH Anfechtungsgründe mit Rücksicht auf die mangelnde Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG analog) auch nicht einwendungsweise geltend machen kann, sondern dass nur ein als streitgenössischer Nebenintervenient beigetretener Gesellschafter hierzu befugt ist, lässt sich zwar - wie oben ausgeführt - der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen, ist aber nach den letzten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hierzu (vgl. BGH, Urteile vom 31.05.2011, II ZR 109/10, NZG 2011, 902 ff., und II ZR 116/10, jeweils zitiert nach: juris, Rn. 9) nicht hinreichend geklärt.

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Die formal einwandfrei zustande gekommene Feststellung der Ablehnung des Beschlussantrags zu Tagesordnungspunkt 12 stellt einen Beschluss dar, gegen den die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.06.1989, II ZR 246/88, NJW 1989, 2694 ff., zitiert nach: juris, Rn. 12).

    Gegen die Wirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1989, II ZR 246/88, NJW 1989, 2694 ff., zitiert nach: juris, Rn. 24).

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Wird - wie vorliegend - geltend gemacht, dass in einer Gesellschafterversammlung ein Antrag abgelehnt wurde, weil ein von der Abstimmung ausgeschlossener Gesellschafter dagegen gestimmt habe, kann die gegen den ablehnenden Beschluss erhobene kassatorische, auf Nichtigerklärung des Beschlusses gerichtete Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Feststellung eines Beschlusses mit dem Inhalt, der Beschlussantrag sei angenommen worden, verbunden werden, wobei diese positive Beschlussfeststellungsklage ebenso wie die Anfechtungsklage nur gegen die Gesellschaft zu richten ist (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 13.03.1980, Az.: II ZR 54/78, BGHZ 76, 191 ff., zitiert nach: juris, Rn. 27 ff.).

    Mängel, die lediglich zur Anfechtbarkeit führen, hindern die positive Beschlussfeststellung hingegen nur, wenn eine anfechtungsberechtigte Person diese Anfechtungsgründe im Wege der Nebenintervention erfolgreich geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1980, Az.: II ZR 54/78, BGHZ 76, 191 ff., zitiert nach: juris, Rn. 34).

  • BGH, 10.11.2009 - II ZR 196/08

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung für eine

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Bei Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist der Streitwert in entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2009, II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 f., zitiert nach: juris, Rn. 3).
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorrratsbeschluss

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof das Anfechtungsrecht, das aus der Mitgliedschaft selbst folgt (BGH, Urteil vom 27.04.2009, II ZR 167/07, NJW 2009, 2300 ff., zitiert nach: juris, Rn. 13), im Falle der Verbindung einer Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage von der Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter darüber, ob ein anfechtbarer Beschluss durch rechtsgestaltende Wirkung für nichtig erklärt werden oder weiterhin Bestand haben soll, entkoppeln wollte.
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2000 - 16 U 59/99
    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Ein solcher Mangel der Mitteilung der Tagesordnung vermag allenfalls zur Anfechtbarkeit des begehrten Beschlusses, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit zu führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2000, 16 U 59/99, NZG 2000, 1180 ff., zitiert nach: juris, Rn. 96; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 45; Wertenbruch in: MünchKomm zum GmbHG, 2. Auflage 2016, Bd. 2, § 47 Anh. Rn. 37).
  • OLG Düsseldorf, 18.08.1994 - 6 U 185/93
    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17
    Zweck der Norm ist vielmehr, dass es den Gesellschaftern vorbehalten bleiben soll zu entscheiden, welche internen Vorgänge aus dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsführung nach außen offenbart werden (BGH, Urteil vom 20.11.1958, II ZR 17/57, BGHZ 28, 355 ff., zitiert nach: juris, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.1994, 6 U 185/93, GmbHR 1995, 232).
  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 17/57

    Regreß gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer

  • BGH, 29.01.1976 - II ZR 19/75

    Treuhänderische Übertragung von GmbH-Anteilen zur Umgehung des Stimmverbots um

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

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