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   OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86 - 244   

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OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86 - 244 (https://dejure.org/1986,2192)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.1986 - Ss 236/86 - 244 (https://dejure.org/1986,2192)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - Ss 236/86 - 244 (https://dejure.org/1986,2192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Leistung von Jugendgerichtshilfe gegen den Willen des Betroffenen; Jugendgerichtshilfe bei Ablehnung durch den Jugendlichen oder Heranwachsenden; Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe als Zulässigkeitsbedingung für ein Verfahren; Nichtmitwirkung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    JGG § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3; StPO § 260 Abs. 3

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 201 (Ls.)
  • NStZ 1986, 569
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Durch diese vom Bundesgerichtshof (BGHSt 27, 250, 252) verwendete Formulierung wird die grundsätzlich freie, eigenverantwortliche Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe deutlich gemacht.

    Ist die Jugendgerichtshilfe in solchen Fällen zwar vom Termin benachrichtigt worden, jedoch nicht erschienen und auch sonst untätig geblieben, kommt nach allgemeinen Grundsätzen ein Verstoß gegen die Aufklärungsfrist gemäß § 244 Abs, 2 StPO in Betracht, wenn das Gericht es dabei bewenden läßt (BGHSt 27, 250, 252 = JR 1978, 175 mit Anm. Brunner).

    Denn es würde eine nicht tragbare Gesetzeslücke entstehen, wenn das Gericht zwar - wie in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen ausgesprochen (zuletzt: BGHSt 27, 250) - bei fehlender Beteiligung der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung möglicherweise gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen würde, andererseits aber kein Mittel hätte, die Jugendgerichtshilfe zur Beteiligung zu veranlassen.

  • BGH, 05.11.1982 - 2 StR 250/82

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Stellt schon die Unerreichbarkeit eines Zeugen, dessen Identität behördlicherseits trotz nachdrücklicher Bemühungen des Gerichts nicht preisgegeben wird, kein Verfahrenshindernis dar (vgl. dazu z.B. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] ; BGHSt 29, 390; 30, 34; 31, 148), so kann der Umstand, daß die Jugendgerichtshilfe allen gerichtlichen hinweisen und Aufforderungen zuwider untätig bleibt, erst recht nicht zur Verfahrenseinstellung führen.
  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Inhaltlich gehört zum Begriff der Prozeßvoraussetzung, daß es sich um einen Umstand handelt, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegt, daß von seinem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß (BGHSt 15, 287, 290 = NJW 1961, 567 [BGH 23.11.1960 - 4 StR 265/60] ; BGHSt 19, 273, 278; 21, 81; 24, 239; BGH NJW 1975, 885, 886 [BGH 21.02.1975 - 1 StR 107/74] ; BGH JZ 1972, 59 [BGH 10.11.1971 - 2 StR 492/71] ; BayObLG …
  • BGH, 24.03.1964 - 3 StR 60/63

    Verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Charakter einer Rechtsnorm -

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Inhaltlich gehört zum Begriff der Prozeßvoraussetzung, daß es sich um einen Umstand handelt, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegt, daß von seinem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß (BGHSt 15, 287, 290 = NJW 1961, 567 [BGH 23.11.1960 - 4 StR 265/60] ; BGHSt 19, 273, 278; 21, 81; 24, 239; BGH NJW 1975, 885, 886 [BGH 21.02.1975 - 1 StR 107/74] ; BGH JZ 1972, 59 [BGH 10.11.1971 - 2 StR 492/71] ; BayObLG …
  • BGH, 23.11.1960 - 4 StR 265/60
    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Inhaltlich gehört zum Begriff der Prozeßvoraussetzung, daß es sich um einen Umstand handelt, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegt, daß von seinem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß (BGHSt 15, 287, 290 = NJW 1961, 567 [BGH 23.11.1960 - 4 StR 265/60] ; BGHSt 19, 273, 278; 21, 81; 24, 239; BGH NJW 1975, 885, 886 [BGH 21.02.1975 - 1 StR 107/74] ; BGH JZ 1972, 59 [BGH 10.11.1971 - 2 StR 492/71] ; BayObLG …
  • OLG Köln, 04.04.1984 - 3 Ss 104/84
    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    3b St 138/68">NJW 1969, 807; SenE VRS 67, 127 ).
  • BGH, 12.07.1966 - 1 StR 199/66

    Anspruch eines Angeklagten, in Deutschland stationierten Soldaten auf eine

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Inhaltlich gehört zum Begriff der Prozeßvoraussetzung, daß es sich um einen Umstand handelt, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegt, daß von seinem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß (BGHSt 15, 287, 290 = NJW 1961, 567 [BGH 23.11.1960 - 4 StR 265/60] ; BGHSt 19, 273, 278; 21, 81; 24, 239; BGH NJW 1975, 885, 886 [BGH 21.02.1975 - 1 StR 107/74] ; BGH JZ 1972, 59 [BGH 10.11.1971 - 2 StR 492/71] ; BayObLG …
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Stellt schon die Unerreichbarkeit eines Zeugen, dessen Identität behördlicherseits trotz nachdrücklicher Bemühungen des Gerichts nicht preisgegeben wird, kein Verfahrenshindernis dar (vgl. dazu z.B. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] ; BGHSt 29, 390; 30, 34; 31, 148), so kann der Umstand, daß die Jugendgerichtshilfe allen gerichtlichen hinweisen und Aufforderungen zuwider untätig bleibt, erst recht nicht zur Verfahrenseinstellung führen.
  • BGH, 29.10.1980 - 3 StR 335/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerreichbarkeit eines Zeugen -

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Stellt schon die Unerreichbarkeit eines Zeugen, dessen Identität behördlicherseits trotz nachdrücklicher Bemühungen des Gerichts nicht preisgegeben wird, kein Verfahrenshindernis dar (vgl. dazu z.B. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] ; BGHSt 29, 390; 30, 34; 31, 148), so kann der Umstand, daß die Jugendgerichtshilfe allen gerichtlichen hinweisen und Aufforderungen zuwider untätig bleibt, erst recht nicht zur Verfahrenseinstellung führen.
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86
    Jedoch können sowohl durch seine Zeugenaussage (insoweit besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht: BVerfG NJW 1972, 2214 [BVerfG 19.07.1972 - 2 BvL 7/71] m.w.N.) als auch durch den - verlesenen - Bericht Tatsachen in die Verhandlung eingeführt werden, die für die Persönlichkeitsermittlung und damit für die Auswahl der erzieherisch zweckmäßigen Rechtsfolge entscheidende Bedeutung haben können.
  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

  • BGH, 17.02.1981 - 5 StR 21/81

    Ablehnung eines "V-Mannes" als Zeuge wegen dessen vermeintlicher Unerreichbarkeit

  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92

    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung;

    Die überwiegende Meinung bejaht dagegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten (z.B. KG (4. Strafsenat), NStZ 1989, 541; OLG Köln, NStZ 1986, 569 (ohne nähere Begründung); LG Darmstadt, NJW 1978, 901 u. NStZ 1989, 86; LG Düsseldorf, NJW 1978, 903; LG Marburg, NJW 1978, 2306; LG Koblenz, Wistra 1983, 166; LG Wuppertal, NJW 1992, 770; Kleinknecht/Meyer § 96 Rdnr. 2 (anders noch die Vorauflage); KMR-Müller, StPO, § 96 Rdnr. 2 u. 6; KK-Laufhütte, § 96 Rdnr. 1; Kramer, NJW 1984, 1502; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., § 48 A III 2 a (S. 443); Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Aufl., § 34 B II 1 (S. 232 f); Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß S. 273 ff; Walter, NJW 1978, 868, 871).
  • BayObLG, 26.08.1994 - 2St RR 155/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Strafverteidigers; Straferwartung als

    Die Jugendgerichtshilfe ist zur Mitwirkung berechtigt, aber nach der Regelung des geltenden Rechts dazu nicht ohne weiteres verpflichtet (OLG Köln NStZ 1986, 569, 570).

    Derartige Maßnahmen werden allerdings in der Entscheidung des OLG Köln (NStZ 1986, 569, 570) erörtert, aber auch nur für den Fall für denkbar erachtet, daß "das Gericht der Jugendgerichtshilfe vorher (z.B. bei der Terminsnachricht) deutlich kundgetan habe, daß ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung wegen der bisher nicht gewonnenen Erkenntnisse von der Persönlichkeit des Angeklagten unverzichtbar sei".

  • OLG Karlsruhe, 30.09.1991 - 3 Ws 56/91

    Beschwerde der Jugendgerichtshilfe gegen die Auferlegung der Kosten der Säumnis;

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  • LG Bonn, 29.08.1985 - 32 Qs 59/85
    Im Ergebnis ebenso OLG Köln (Urteil Ä Ss 236/86 Ä v. 24.6. 1986, in NStZ 1986 Heft 12 S. 569) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vorst. wiedergegebenen Beschluß des LG Bonn.
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