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   OLG Köln, 24.08.2018 - I-4 Wx 4/18   

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https://dejure.org/2018,43204
OLG Köln, 24.08.2018 - I-4 Wx 4/18 (https://dejure.org/2018,43204)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2018 - I-4 Wx 4/18 (https://dejure.org/2018,43204)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. August 2018 - I-4 Wx 4/18 (https://dejure.org/2018,43204)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Gesellschaftsvertrag: Zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung, Aufnahme in die Satzungsurkunde

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Was gilt, wenn durch Gesellschafterbeschluss dauerhaft von der Satzung abgewichen wird?

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Wirksamkeit einer zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung - Kommentar zum Beschluss des OLG Köln vom 24.08.2018" von Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener, original erschienen in: BB 2019, 595 - 595.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 609
  • FGPrax 2018, 261
  • BB 2019, 595
  • NZG 2019, 306
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1993 - II ZR 81/92

    Satzungsdurchbrechende Beschlüsse zur Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2018 - 4 Wx 4/18
    Mit ihrer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 -, NJW 1993, 2246) sowie verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2010 - 12 W 376/10 -, MDR 2010, 822; OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2011 - 12 W 1002/11 -, NZG 2012, 507) übersehen die Antragsteller, dass für die Frage der Wirksamkeit sog. satzungsdurchbrechender Beschlüsse zwischen "punktuellen" und "zustandsbegründenden" Beschlüssen zu unterscheiden ist.
  • OLG Nürnberg, 05.03.2010 - 12 W 376/10

    Anwendbarkeit des neuen Rechts auf eine Handelsregisterbeschwerde; Beschwerde

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2018 - 4 Wx 4/18
    Mit ihrer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 -, NJW 1993, 2246) sowie verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2010 - 12 W 376/10 -, MDR 2010, 822; OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2011 - 12 W 1002/11 -, NZG 2012, 507) übersehen die Antragsteller, dass für die Frage der Wirksamkeit sog. satzungsdurchbrechender Beschlüsse zwischen "punktuellen" und "zustandsbegründenden" Beschlüssen zu unterscheiden ist.
  • OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11

    Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2018 - 4 Wx 4/18
    Dies wird z. T. ausdrücklich so ausgeführt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2011 - 20 W 95/11 -, GmbHR 2012, 394, 396; Priester, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., 2014, § 53 Rn 30; Hoffman, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., 2010, § 53 Rn 37), z. T. ergibt sich dies aber auch aus der Forderung, dass "zustandsbegründende Satzungsdurchbrechungen ... zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen über die Satzungsänderung" bedürfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2016 - 3 Wx 130/15 -, NZG 2016, 1424 Rn 15; OLG Dresden, a. a. O.; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., 2016, § 53 Rn 30 sowie Harbarth, in: MünchKommGmbHG, 2. Aufl., 2016, § 53 Rn 49, wenn dort auf einen "Satzungsänderungsbeschluss" abgestellt wird).
  • OLG Dresden, 09.11.2011 - 12 W 1002/11
    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2018 - 4 Wx 4/18
    Mit ihrer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 -, NJW 1993, 2246) sowie verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2010 - 12 W 376/10 -, MDR 2010, 822; OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2011 - 12 W 1002/11 -, NZG 2012, 507) übersehen die Antragsteller, dass für die Frage der Wirksamkeit sog. satzungsdurchbrechender Beschlüsse zwischen "punktuellen" und "zustandsbegründenden" Beschlüssen zu unterscheiden ist.
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2016 - 3 Wx 130/15

    Eintragung einer zum Handelsregister angemeldeten Vertretungsregelung bei

    Auszug aus OLG Köln, 24.08.2018 - 4 Wx 4/18
    Dies wird z. T. ausdrücklich so ausgeführt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2011 - 20 W 95/11 -, GmbHR 2012, 394, 396; Priester, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., 2014, § 53 Rn 30; Hoffman, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., 2010, § 53 Rn 37), z. T. ergibt sich dies aber auch aus der Forderung, dass "zustandsbegründende Satzungsdurchbrechungen ... zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen über die Satzungsänderung" bedürfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2016 - 3 Wx 130/15 -, NZG 2016, 1424 Rn 15; OLG Dresden, a. a. O.; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., 2016, § 53 Rn 30 sowie Harbarth, in: MünchKommGmbHG, 2. Aufl., 2016, § 53 Rn 49, wenn dort auf einen "Satzungsänderungsbeschluss" abgestellt wird).
  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 20/20

    Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten

    bb) Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse, die einen vom Regelungsinhalt der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung (und sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum) begründen, sind (selbst im Fall eines einstimmig gefassten Beschlusses) nichtig, wenn bei der Beschlussfassung nicht alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung (insbesondere die notarielle Beurkundung und Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 54 Abs. 1 GmbHG) eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 07.06.1993 - II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, unter 1.b [Rz 12, 13]; Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Beschluss vom 24.08.2018 - I-4 Wx 4/18, GmbHR 2019, 188, Rz 15 bis 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2016 - I-3 Wx 130/15, GmbHR 2017, 36, Rz 22; s. OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2011 - 12 W 1002/11, GmbHR 2012, 213, Rz 10; vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 10.11.1999 - 12 U 813/99, GmbHR 2000, 563, Rz 81, jeweils m.w.N.).

    Von satzungsdurchbrechenden Beschlüssen mit Dauerwirkung sind punktuell satzungsdurchbrechende Beschlüsse zu unterscheiden, deren Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme als Einzelakt erschöpft, sodass die Satzung durch den Beschluss zwar verletzt wird, aber nicht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden soll; solche punktuell wirkenden Beschlüsse sind nicht nichtig, aber bei der GmbH entsprechend § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) anfechtbar (BGH-Urteile in BGHZ 123, 15, unter 1.b [Rz 12, 13]; vom 25.11.2002 - II ZR 69/01, GmbHR 2003, 171, unter I.1.a; OLG Köln, Beschluss in GmbHR 2019, 188, Rz 13; Lauer/Weustenfeld, DB 2022, 985, 988 f.).

    Da die gesamte Satzungsurkunde zum Handelsregister einzureichen ist, ist die Eintragung satzungsdurchbrechender Beschlüsse, die einen von der Satzung abweichenden Zustand begründen, geboten, denn die beim Register vorhandene Satzung gibt in einem solchen Fall entgegen dem mit der Registerpublizität verfolgten Zweck den materiellen Satzungsinhalt nicht mehr richtig und vollständig wieder (s.a. OLG Köln, Beschluss in GmbHR 2019, 188, Rz 16 bis 19).

    Unabhängig davon, welche formellen Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses gestellt werden, ist ein punktuell satzungsdurchbrechender inkongruenter Ausschüttungsbeschluss stets nur analog § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH-Urteil in GmbHR 2003, 171, unter I.1.a; OLG Köln, Beschluss in GmbHR 2019, 188, Rz 13).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2019 - 20 W 87/18

    Zur Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Selbst wenn man diesen Beschluss mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.09.2016, Az. 3 Wx 130/15, zitiert nach juris) als sogenannten "satzungsdurchbrechenden Beschluss" einordnen wollte (zu den Voraussetzungen vgl. dort, a.a.O., Rn. 22), würde es im Hinblick auf dessen damit verbundene, sich nicht nur auf einen Einzelakt beschränkende (punktuelle Satzungsdurchbrechung), sondern zustandsbegründete Dauerwirkung (zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung) an der Wahrung der für einen derartigen Beschluss jedenfalls erforderlichen notariellen Form mangeln (vgl. im Einzelnen Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O.; zum Formerfordernis einer zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung vgl. auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 4 Wx 4/18, zitiert nach juris, m.w.N., insbesondere auch zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.1993, Az. II ZR 81/92, der bereits entschieden hat, dass eine Durchbrechung des Gesellschaftsvertrages, die einen von dem Gesellschaftsvertrag abweichenden rechtlichen Zustand begründet, ohne Einhaltung der für eine Gesellschaftsvertragsänderung geltenden Formvorschriften auch dann unwirksam ist, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist).
  • LG Hannover, 11.10.2022 - 32 O 119/22

    Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Abberufung als

    Eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung ist jedoch unwirksam, wenn der Beschluss nicht gleichzeitig in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird (vgl. OLG Köln, 24.08.2018 - 4 Wx 4/18 , juris-Rn. 15, 17).
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