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OLG Köln, 24.10.2001 - 13 U 5/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls auf Ersatz für vom Vorerben gezogene Nutzungen in Form von Mieteinnahmen; Anspruch auf Auskehrung eines Versteigerungserlöses in Ansehung der Einrichtungsgegenstände nach rechtsgeschäftlicher Übereignung eines ...
- rewis.io
Verfahrensgang
- LG Aachen, 30.05.2000 - 10 O 377/98
- OLG Köln, 24.10.2001 - 13 U 5/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 08.09.1999 - 13 U 15/99
Auszug aus OLG Köln, 24.10.2001 - 13 U 5/01
Noch während der Auflösung des Nachlasses durch die Beklagte hatte der Kläger in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (10 O 506/97 LG Aachen = 13 U 15/99 OLG Köln) durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.12.1997 (Bl. 110 d. BA) eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt erwirkt, dass der Beklagten untersagt wurde, über die Immobilien und Werte im Nachlass des verstorbenen Adoptivsohnes zu verfügen, soweit diese aus dem Nachlass des Erblassers stammten.Die Akten 10 O 506/97 LG Aachen = 13 U 15/99 OLG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
- BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
Sittenwidrigkeit eines Testaments
Auszug aus OLG Köln, 24.10.2001 - 13 U 5/01
Im Verhältnis zum befreiten Vorerben hat der Testamentsvollstrecker zudem darauf zu achten, dass diesem nicht nur die bloßen Nutzungen der Erbschaft gebühren, sondern dass ihm im Grundsatz sogar - soweit dies nicht dem Willen des Erblassers widerspricht - auch der Zugriff auf deren Substanz offen steht (vgl. BGH NJW 1990, 2055, 2056). - BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58
Vorausabtretung durch Erblasser
Auszug aus OLG Köln, 24.10.2001 - 13 U 5/01
Denn, sofern ein Widerruf der Einigungserklärung nicht erfolgt - und dieses ist vorliegend nicht geschehen -, hindert der Tod des Veräußeres bzw. des das Recht Übertragenden die Vollendung des rechtsgeschäftlichen Erwerbes nicht (vgl. BGHZ 32, 367, 369).